
Rückabwicklung der Kapitalanlage: Geld zurück nach Falschberatung?
Eine Kapitalanlage verliert erheblich an Wert oder erweist sich als wesentlich riskanter als im Beratungsgespräch dargestellt. Für betroffene Anleger stellt sich dann häufig die Frage: Kann ich die Kapitalanlage rückabwickeln und mein investiertes Geld zurückverlangen?
Eine Rückabwicklung der Kapitalanlage kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Anleger aufgrund einer haftungsbegründenden Falschberatung bei Kapitalanlagen investiert hat. Ziel eines Schadensersatzanspruchs kann es sein, den Anleger wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Beratung stehen würde.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder Anlageverlust vollständig ersetzt wird. Zunächst muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Außerdem muss diese für die Anlageentscheidung ursächlich gewesen sein. Schließlich sind bei der wirtschaftlichen Rückabwicklung unter anderem erhaltene Ausschüttungen, Verkaufserlöse und der verbleibende Wert der Anlage zu berücksichtigen.
Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten, ob Schadensersatzansprüche bestehen und eine Rückabwicklung gegenüber einer Bank, einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler verlangt werden kann.
Was bedeutet Rückabwicklung einer Kapitalanlage?
Der Begriff „Rückabwicklung“ beschreibt bei einer fehlerhaften Anlageberatung das wirtschaftliche Ziel des Schadensersatzes.
Der Anleger soll grundsätzlich so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er die aufgrund der Pflichtverletzung getroffene Anlageentscheidung nicht vorgenommen hätte.
Vereinfacht kann dies bedeuten: Der Anleger verlangt Ersatz seines durch die Kapitalanlage entstandenen Schadens und überträgt im Gegenzug die noch vorhandenen Rechte aus dem Investment.
Die konkrete Umsetzung hängt allerdings stark von der jeweiligen Anlageform ab.
Die Rückabwicklung eines Wertpapiers kann anders aussehen als diejenige eines geschlossenen Fonds, eines Nachrangdarlehens, einer Unternehmensanleihe oder einer Anlageimmobilie.
Welche Voraussetzungen hat eine Rückabwicklung?
Ein wirtschaftlicher Verlust allein reicht grundsätzlich nicht aus. Kapitalanlagen können sich auch ohne Beratungsfehler negativ entwickeln.
Für einen Schadensersatzanspruch muss vielmehr eine rechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegen.
Im Rahmen einer Anlageberatung können insbesondere folgende Punkte eine Rolle spielen:
- Die Kapitalanlage passte nicht zu den Zielen oder zur Risikobereitschaft des Anlegers.
- Die Beratung war nicht anlegergerecht.
- Die Beratung war nicht objektgerecht.
- Wesentliche Risiken wurden verschwiegen oder verharmlost.
- Die Risikoaufklärung war unvollständig oder falsch.
- Wesentliche Eigenschaften des Produkts wurden unzutreffend dargestellt.
- Erforderliche Informationen über Provisionen und Rückvergütungen wurden nicht erteilt.
- Für die Anlageentscheidung relevante Angaben waren unrichtig oder unvollständig.
Welche Pflichten bestanden, hängt vom konkreten Beratungsverhältnis, der Kapitalanlage und dem Zeitpunkt der Beratung ab.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Bei einer erfolgreichen Rückabwicklung geht es wirtschaftlich darum, die Folgen der fehlerhaften Anlageentscheidung möglichst rückgängig zu machen. Entscheidend ist deshalb nicht nur der ursprüngliche Anlagebetrag, sondern die gesamte wirtschaftliche Entwicklung des Investments.“
Anlegergerechte Beratung als Voraussetzung
Eine Kapitalanlage muss grundsätzlich zum Anleger passen.
Bei der anlegergerechten Beratung sind insbesondere Anlageziel, Risikobereitschaft, Kenntnisse und Erfahrungen sowie weitere für die Empfehlung relevante persönliche Umstände zu berücksichtigen.
Ein Anleger, der ausdrücklich eine sichere Anlage für seine Altersvorsorge sucht, hat andere Anforderungen als ein erfahrener Investor, der bewusst einen begrenzten Vermögensanteil spekulativ investieren möchte.
Wird einem sicherheitsorientierten Anleger ein Produkt empfohlen, dessen wesentliche Risiken mit seinen Anlagezielen nicht vereinbar sind, kann dies einen Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch bilden.
Für die Prüfung können das Beratungsprotokoll und weitere Beratungsunterlagen wichtige Anhaltspunkte liefern.

Objektgerechte Beratung und richtige Risikoaufklärung
Neben den persönlichen Zielen des Anlegers muss auch das empfohlene Anlageprodukt zutreffend dargestellt werden.
Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss über diejenigen Eigenschaften und Risiken informiert werden, die für die konkrete Anlageentscheidung wesentlich sind.
Je nach Produkt können beispielsweise folgende Risiken relevant sein:
- erhebliche Wert- oder Verlustrisiken,
- Risiko eines vollständigen Kapitalverlustes,
- eingeschränkte oder fehlende Veräußerbarkeit,
- lange Kapitalbindung,
- wirtschaftliche Abhängigkeit vom Emittenten oder Projekt,
- besondere Finanzierungsrisiken oder
- weitere produktspezifische Gefahren.
Eine unzureichende Risikoaufklärung kann deshalb ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Rückabwicklung einer Kapitalanlage sein.
Reicht eine Falschberatung automatisch für die Rückabwicklung?
Nicht jede festgestellte Pflichtverletzung führt automatisch zur vollständigen Rückabwicklung.
Zwischen dem Beratungsfehler und der Anlageentscheidung muss grundsätzlich ein rechtlich relevanter Zusammenhang bestehen.
Entscheidend ist insbesondere die Frage: Hätte der Anleger die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Beratung ebenfalls erworben?
Wenn der Anleger beispielsweise gerade über ein Risiko falsch aufgeklärt wurde, das für seine Anlageentscheidung wesentlich war, kann dies für die Kausalität sprechen.
Die konkrete Beurteilung hängt vom jeweiligen Beratungsfehler und den Umständen des Anlageentschlusses ab.
Wie funktioniert die Rückabwicklung praktisch?
Ist ein Schadensersatzanspruch begründet, muss die wirtschaftliche Situation des Anlegers betrachtet werden.
Dazu werden grundsätzlich die durch die Anlage verursachten Vermögensnachteile und die daraus entstandenen Vorteile ermittelt.
Bei einer typischen Rückabwicklung können insbesondere folgende Schritte erforderlich sein:
- Der ursprünglich investierte Betrag wird festgestellt.
- Weitere mit der Anlage verbundene Aufwendungen werden geprüft.
- Erhaltene Ausschüttungen, Zinsen und sonstige Rückflüsse werden ermittelt.
- Ein vorhandener Verkaufserlös oder Restwert wird berücksichtigt.
- Gegebenenfalls werden weitere Schadenspositionen geprüft.
- Die noch bestehende Kapitalanlage beziehungsweise die daraus resultierenden Rechte werden in die Abwicklung einbezogen.
Welche Forderung sich daraus ergibt, ist Gegenstand der konkreten Schadensberechnung bei Falschberatung.
Beispiel für eine Rückabwicklung
Ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Anleger investiert 100.000 Euro in eine Kapitalanlage. Im Beratungsgespräch wurden wesentliche Risiken pflichtwidrig nicht erläutert. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätte der Anleger die Anlage nicht erworben.
Während der Laufzeit erhält er 10.000 Euro an Ausschüttungen.
Besteht ein Schadensersatzanspruch und wird die Anlage wirtschaftlich rückabgewickelt, kann der Anleger nicht ohne Weiteres 100.000 Euro verlangen und gleichzeitig sämtliche aus dem Investment erhaltenen Vorteile behalten.
Die Ausschüttungen können bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sein. Zugleich muss geklärt werden, wie mit der noch bestehenden Beteiligung verfahren wird.
Die konkrete Berechnung kann je nach Anlageart erheblich komplexer sein. Das Beispiel verdeutlicht lediglich das Grundprinzip: Rückabwicklung bedeutet nicht automatisch Erstattung des ursprünglichen Anlagebetrags ohne Berücksichtigung der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung.
Was passiert mit Ausschüttungen und Zinsen?
Hat der Anleger während der Laufzeit Ausschüttungen, Zinsen, Dividenden oder andere Zahlungen erhalten, können diese bei der Rückabwicklung relevant sein.
Grund dafür ist der schadensrechtliche Ausgangspunkt: Der Anleger soll seinen tatsächlichen Schaden ersetzt erhalten, durch den Schadensersatz aber grundsätzlich nicht besser stehen, als er ohne die Pflichtverletzung stünde.
Daher können Vorteile aus der Kapitalanlage auf den Schaden anzurechnen sein.
Welche Zahlungen konkret zu berücksichtigen sind, hängt jedoch vom jeweiligen Investment ab. Gerade bei geschlossenen Beteiligungen muss beispielsweise genau untersucht werden, welchen wirtschaftlichen und rechtlichen Charakter einzelne Ausschüttungen hatten.

Was geschieht mit der noch vorhandenen Kapitalanlage?
Ist die Kapitalanlage noch vorhanden, muss auch ihr Wert beziehungsweise die Rechtsposition des Anlegers berücksichtigt werden.
Bei einer schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung kann der Anleger grundsätzlich nicht den vollständigen Ersatz seiner Investition verlangen und zugleich sämtliche Rechte aus der Kapitalanlage uneingeschränkt behalten.
Je nach Anlageform kann deshalb eine Übertragung oder Abtretung der Beteiligung beziehungsweise der Rechte aus dem Investment erforderlich sein.
Bei börsengehandelten Wertpapieren lässt sich dies häufig anders umsetzen als bei geschlossenen Beteiligungen oder nicht handelbaren Direktinvestments.
Die konkrete Gestaltung muss deshalb anhand des jeweiligen Produkts erfolgen.
Rückabwicklung trotz bereits verkauftem Investment?
Auch wenn ein Anleger seine Kapitalanlage bereits verkauft hat, ist ein Schadensersatzanspruch nicht automatisch ausgeschlossen.
In diesem Fall kann der erzielte Verkaufserlös in die Schadensberechnung eingestellt werden.
Hat ein Anleger beispielsweise 100.000 Euro investiert und die Anlage später nur noch für 30.000 Euro verkaufen können, ist der Verkaufserlös Teil der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung.
Zusätzlich müssen mögliche Ausschüttungen, Zinsen und weitere Zahlungsströme berücksichtigt werden.
Entscheidend bleibt, ob die ursprüngliche Anlageentscheidung auf einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung beruhte.
Rückabwicklung geschlossener Fonds
Bei geschlossenen Fonds kann die Rückabwicklung besondere Fragen aufwerfen.
Der Anleger hält regelmäßig eine Beteiligung, deren wirtschaftliche Entwicklung von der Fondsgesellschaft und dem jeweiligen Investitionsobjekt abhängt. Während der Laufzeit können Ausschüttungen erfolgt sein; gleichzeitig kann die Beteiligung nur eingeschränkt veräußerbar sein.
Für die Schadensberechnung können daher unter anderem relevant sein:
- Beteiligungssumme,
- gezahltes Agio,
- erhaltene Ausschüttungen,
- mögliche Rückforderungen von Ausschüttungen,
- steuerliche Auswirkungen und
- die Übertragung der Beteiligung.
Zusätzlich muss selbstverständlich geprüft werden, welcher konkrete Beratungsfehler die Haftung begründen soll.
Rückabwicklung von Unternehmensanleihen und Wertpapieren
Auch bei Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Zertifikaten oder anderen Wertpapieren kann eine fehlerhafte Beratung zu Schadensersatzansprüchen führen.
Hier können der ursprüngliche Kaufpreis, erhaltene Zinsen, Verkaufserlöse und der noch vorhandene Wertpapierbestand für die Rückabwicklung relevant sein.
Ist der Emittent inzwischen insolvent, kann außerdem berücksichtigt werden müssen, ob Forderungen im Insolvenzverfahren bestehen oder bereits Zahlungen erfolgt sind.
Die Insolvenz des Emittenten allein begründet allerdings noch keine Beraterhaftung. Entscheidend bleibt, ob bei der ursprünglichen Anlageberatung eine relevante Pflicht verletzt wurde.
Rückabwicklung einer fremdfinanzierten Kapitalanlage
Besondere wirtschaftliche Auswirkungen können entstehen, wenn das Investment mit einem Darlehen finanziert wurde.
Das betrifft beispielsweise bestimmte Anlageimmobilien, kann aber auch bei anderen Kapitalanlagen vorkommen.
Dann genügt es häufig nicht, nur den Kauf- beziehungsweise Anlagebetrag zu betrachten. Auch die Finanzierung kann in die wirtschaftliche Schadensbetrachtung einfließen.
Relevant können beispielsweise gezahlte Darlehenszinsen, Tilgungsleistungen, Finanzierungskosten und eine noch bestehende Restschuld sein.
Ob und in welchem Umfang diese Positionen ersatzfähig sind, hängt vom konkreten Sachverhalt und der rechtlichen Verbindung zwischen Kapitalanlage und Finanzierung ab.
Können auch Steuervorteile angerechnet werden?
Bei steuerorientierten Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, wie mit erzielten Steuervorteilen umzugehen ist.
Eine pauschale Antwort ist nicht sachgerecht.
Für die schadensrechtliche Bewertung kann unter anderem entscheidend sein, welche steuerlichen Vorteile tatsächlich entstanden sind und welche steuerlichen Folgen wiederum die Schadensersatzleistung auslöst.
Gerade bei älteren Fondsmodellen oder Immobilieninvestments kann dies die Schadensberechnung erheblich beeinflussen.
Steuerliche Auswirkungen sollten deshalb nicht isoliert, sondern im Rahmen der gesamten Rückabwicklung geprüft werden.

Gegen wen richtet sich der Anspruch auf Rückabwicklung?
Wer für den Schaden haftet, hängt davon ab, wer die relevante Pflicht verletzt hat.
Je nach Vertriebs- und Beratungssituation können beispielsweise Ansprüche aus einer Bankhaftung bei Falschberatung bestehen.
Daneben kommt die Haftung des Anlageberaters oder die Haftung des Anlagevermittlers in Betracht.
Bei bestimmten Anlagefällen können außerdem weitere Anspruchsgrundlagen oder Anspruchsgegner relevant werden. Diese sind von der klassischen Beratungshaftung zu unterscheiden und müssen gesondert geprüft werden.
Die Frage „Von wem bekomme ich mein Geld zurück?“ lässt sich deshalb erst beantworten, wenn geklärt ist, wer welche Pflichten gegenüber dem Anleger hatte und wer diese verletzt hat.
Wie lässt sich die Falschberatung beweisen?
Eine wirtschaftlich nachvollziehbare Rückabwicklung hilft nicht, wenn die haftungsbegründenden Tatsachen im Streitfall nicht festgestellt werden können.
Deshalb spielt die Beweislast bei Falschberatung eine wichtige Rolle.
Als Beweismittel können insbesondere in Betracht kommen:
- Beratungsprotokoll beziehungsweise Beratungsdokumentation,
- Zeichnungs- und Vertragsunterlagen,
- Produktinformationen,
- Verkaufsprospekte,
- E-Mails und Briefe,
- persönliche Gesprächsnotizen,
- Werbematerialien und Präsentationen sowie
- gegebenenfalls Zeugenaussagen.
Besonders relevant können Widersprüche zwischen den dokumentierten Anlagezielen und dem tatsächlich empfohlenen Produkt sein.
Die Beweislage sollte daher möglichst früh gemeinsam mit der materiell-rechtlichen Haftungsfrage geprüft werden.
Kann eine Rückabwicklung verjähren?
Auch ein grundsätzlich bestehender Schadensersatzanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt durchgesetzt werden.
Deshalb gehört die Verjährung bei Falschberatung zu den zentralen Prüfpunkten.
Für Schadensersatzansprüche gilt regelmäßig eine dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist. Wann diese beginnt, lässt sich jedoch nicht pauschal mit dem Datum des Anlageabschlusses gleichsetzen. Relevant sind insbesondere die Entstehung des Anspruchs und die gesetzlich vorausgesetzte Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis.
Zusätzlich können kenntnisunabhängige Höchstfristen gelten.
Gerade bei älteren Kapitalanlagen sollte die Verjährung deshalb möglichst früh geprüft werden.
Ein Schreiben an die Bank reicht nicht immer aus
Wer einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen möchte, sollte bei drohender Verjährung nicht davon ausgehen, dass bereits ein einfaches Forderungsschreiben die Frist automatisch stoppt.
Ob die Verjährung gehemmt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Je nach Fall können beispielsweise ernsthafte Verhandlungen, eine Klage oder andere gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zur Rechtsverfolgung relevant sein.
Droht ein Fristablauf, sollte deshalb rechtzeitig geklärt werden, welche konkrete Maßnahme zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
Welche Unterlagen werden für eine Rückabwicklung benötigt?
Für eine belastbare Prüfung sollten sowohl die Beratungsunterlagen als auch die wirtschaftlichen Unterlagen zur Kapitalanlage möglichst vollständig vorliegen.
Besonders hilfreich sind:
- Zeichnungsschein, Kaufvertrag oder Wertpapierabrechnung,
- Beratungsprotokoll und weitere Beratungsunterlagen,
- Verkaufsprospekt und Produktinformationen,
- E-Mails und sonstiger Schriftverkehr,
- Kontoauszüge über die ursprüngliche Investition,
- Abrechnungen über Ausschüttungen und Zinsen,
- Nachweise über Verkaufserlöse,
- aktuelle Depot- oder Beteiligungsnachweise,
- Finanzierungsunterlagen bei fremdfinanzierten Anlagen sowie
- bereits geführte Korrespondenz mit Bank, Berater oder Vermittler.
Zusätzlich ist eine kurze chronologische Darstellung des Beratungsgesprächs sinnvoll. Dadurch lassen sich Beratungsfehler, Beweislage und wirtschaftliche Folgen strukturiert zusammenführen.
Von der Falschberatung zur Rückabwicklung: So wird der Fall geprüft
Bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten sollte die Rückabwicklung nicht isoliert betrachtet werden. Sinnvoll ist eine schrittweise Anspruchsprüfung.
1. Beratung rekonstruieren: Welche Anlageziele und Wünsche hatte der Anleger und welche Empfehlung wurde ausgesprochen?
2. Pflichtverletzung prüfen: War die Beratung anlegergerecht und objektgerecht? Wurden die wesentlichen Risiken zutreffend dargestellt?
3. Kausalität bewerten: Hätte der Anleger das Investment bei ordnungsgemäßer Beratung nicht abgeschlossen?
4. Beweislage untersuchen: Welche Dokumente, Zeugen und sonstigen Beweismittel stehen zur Verfügung?
5. Schaden berechnen: Welche Einzahlungen, Ausschüttungen, Verkaufserlöse und sonstigen Positionen sind zu berücksichtigen?
6. Verjährung prüfen: Kann der Anspruch noch durchgesetzt werden oder müssen kurzfristig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden?
7. Anspruch geltend machen: Gegen welchen Anspruchsgegner richtet sich die Forderung und welche konkrete Rückabwicklung wird verlangt?
Dieses Vorgehen verhindert, dass lediglich auf einen hohen Anlageverlust abgestellt wird, ohne die rechtlichen Voraussetzungen der Haftung vollständig zu prüfen.
Häufige Fragen
Rückabwicklung der Kapitalanlage durch Fachanwalt prüfen lassen
Ob eine Kapitalanlage rückabgewickelt werden kann, hängt nicht allein von ihrer wirtschaftlichen Entwicklung ab. Entscheidend ist, ob eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegt, diese für die Anlageentscheidung ursächlich war und der Anspruch noch durchgesetzt werden kann.
Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten, ob eine Falschberatung bei Kapitalanlagen vorliegt und Schadensersatz in Form einer wirtschaftlichen Rückabwicklung verlangt werden kann.
Dabei werden Beratung und Risikoaufklärung, vorhandene Beweismittel, die konkrete Schadensberechnung sowie eine mögliche Verjährung zusammen betrachtet.
Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob Ansprüche gegen eine Bank, einen Anlageberater oder einen Anlagevermittler bestehen, welche wirtschaftliche Rückabwicklung verlangt werden kann und welche Schritte zur Durchsetzung sinnvoll sind.

