
Was bedeutet anlegergerechte Beratung?
Wer sich bei einer Kapitalanlage beraten lässt, darf grundsätzlich erwarten, dass nicht irgendein Produkt empfohlen wird, sondern eine Anlage, die zu seiner persönlichen Situation und seinen Anlagezielen passt. Genau hier setzt die anlegergerechte Beratung an.
Ein Anlageberater muss sich ein ausreichendes Bild vom Anleger verschaffen, bevor er eine Empfehlung ausspricht. Je nach Beratungsverhältnis sind insbesondere Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft von Bedeutung.
Wird beispielsweise einem sicherheitsorientierten Anleger eine hochriskante Kapitalanlage empfohlen, obwohl er sein eingesetztes Kapital erhalten möchte, kann die Empfehlung nicht anlegergerecht sein. Bei daraus entstehenden Verlusten kommen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung in Betracht.
Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft, ob die empfohlene Kapitalanlage zu den persönlichen Anlagezielen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Anlegers passte und ob Ansprüche gegen Berater, Banken oder weitere Verantwortliche bestehen.
Welche Faktoren muss eine anlegergerechte Beratung berücksichtigen?
Ob eine Anlageempfehlung anlegergerecht war, lässt sich nicht allein anhand des empfohlenen Produkts beurteilen. Entscheidend ist das Verhältnis zwischen den Eigenschaften der Kapitalanlage und dem konkreten Anleger.
Je nach Einzelfall sind insbesondere folgende Faktoren relevant:
- Anlageziel des Kunden,
- gewünschter Anlagehorizont,
- Risikobereitschaft,
- finanzielle Verhältnisse und Risikotragfähigkeit,
- Kenntnisse über Finanz- und Anlageprodukte,
- bisherige Anlageerfahrungen,
- Bedeutung des investierten Kapitals für die Vermögensplanung,
- gewünschte Verfügbarkeit des Geldes.
Diese Informationen bilden die Grundlage dafür, ob eine Anlage empfohlen werden kann. Ein Produkt kann deshalb für einen erfahrenen und risikobereiten Anleger geeignet sein, für einen sicherheitsorientierten Anleger mit demselben Anlagebetrag dagegen ungeeignet.
Anlageziel: Was möchte der Anleger mit seinem Geld erreichen?
Ein zentraler Bestandteil der anlegergerechten Anlageberatung ist das konkrete Anlageziel. Zwischen Vermögensaufbau, Altersvorsorge, kurzfristiger Liquiditätsreserve und spekulativer Renditeerwartung bestehen erhebliche Unterschiede.
Wer beispielsweise ausdrücklich eine sichere Anlage zur Altersvorsorge sucht, verfolgt ein anderes Ziel als ein Anleger, der bewusst einen begrenzten Teil seines Vermögens für spekulative Investments einsetzen möchte.
Für die rechtliche Prüfung sind daher Fragen wichtig wie:
- Sollte das Kapital erhalten bleiben?
- Stand eine möglichst hohe Rendite im Vordergrund?
- Diente die Investition der Altersvorsorge?
- Musste das Geld zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verfügbar sein?
- War der Anleger bereit, erhebliche Verluste hinzunehmen?
- Wurde ausdrücklich nach einer sicheren Anlage gefragt?
Stimmt die Empfehlung mit dem erkennbaren Anlageziel nicht überein, kann dies ein wesentlicher Ansatzpunkt für eine Bankhaftung bei Falschberatung oder die Haftung des Anlageberaters sein.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Eine Kapitalanlage kann für den einen Anleger geeignet und für den anderen völlig unpassend sein. Gute Anlageberatung beginnt deshalb nicht beim Produkt, sondern bei den persönlichen Zielen, Kenntnissen und der Risikobereitschaft des Anlegers.“
Risikobereitschaft und Risikotragfähigkeit sind nicht dasselbe
Für die anlegergerechte Beratung ist nicht nur entscheidend, welches Risiko ein Kunde eingehen möchte. Ebenso relevant kann sein, welches Risiko er wirtschaftlich überhaupt tragen kann.
Die Risikobereitschaft beschreibt vereinfacht, welche Verluste ein Anleger subjektiv zu akzeptieren bereit ist. Die Risikotragfähigkeit betrifft dagegen seine wirtschaftliche Fähigkeit, Verluste tatsächlich verkraften zu können.
Ein Anleger kann also bereit sein, erhebliche Risiken einzugehen, obwohl ein hoher Verlust seine finanzielle Situation massiv beeinträchtigen würde. Umgekehrt kann ein vermögender Anleger wirtschaftlich hohe Verluste tragen können, aber ausdrücklich eine konservative Anlagestrategie wünschen.
Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung ersetzt deshalb nicht die Prüfung, ob das empfohlene Produkt überhaupt zum Anleger passt.
Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers
Auch die bisherigen Kenntnisse und Anlageerfahrungen können für die Empfehlung entscheidend sein.
Wer seit Jahren selbstständig mit komplexen Finanzinstrumenten handelt, verfügt regelmäßig über einen anderen Erfahrungshorizont als jemand, der bislang ausschließlich Sparbücher, Tagesgeld oder einfache Sparprodukte genutzt hat.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein erfahrener Anleger auf jede Aufklärung verzichten muss. Entscheidend bleibt, welche Kenntnisse hinsichtlich des konkreten Produkts und seiner Risiken tatsächlich vorausgesetzt werden konnten.
Besonders relevant kann dies bei komplexen Produkten wie geschlossenen Fonds, Nachrangdarlehen, Zertifikaten und strukturierten Produkten, Derivaten oder Token- und Kryptoinvestments sein.
Wann ist eine Kapitalanlage zu riskant für den Anleger?
Eine Anlage ist nicht allein deshalb ungeeignet, weil sie Verlustrisiken besitzt. Kapitalanlagen sind in unterschiedlichem Umfang mit Risiken verbunden.
Problematisch wird es vielmehr, wenn das tatsächliche Risikoprofil des Produkts nicht zum Risikoprofil des Anlegers passt.
Ein deutlicher Widerspruch kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Anleger ausdrücklich Kapitalerhalt verlangt, ihm aber eine Anlage mit erheblichem Verlust- oder sogar Totalverlustrisiko empfohlen wird.
Auch andere Konstellationen können auf eine nicht anlegergerechte Empfehlung hindeuten:
- Ein wesentlicher Teil des Vermögens wird in eine einzelne riskante Anlage investiert.
- Für die Altersvorsorge bestimmtes Kapital wird langfristig und risikoreich gebunden.
- Ein Anleger benötigt kurzfristig verfügbares Geld, erhält aber eine schwer veräußerbare Beteiligung.
- Ein unerfahrener Kunde erhält ein komplexes Produkt, dessen Risiken er nicht nachvollziehen kann.
- Die empfohlene Laufzeit passt nicht zum geplanten Anlagehorizont.
- Das Verlustrisiko übersteigt die wirtschaftliche Risikotragfähigkeit des Anlegers.
Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss jedoch immer anhand des konkreten Beratungsverlaufs geprüft werden.

Altersvorsorge und Kapitalerhalt
Besondere Bedeutung kann das Anlageziel „Altersvorsorge“ haben. Anleger, die Kapital für ihren Ruhestand zurücklegen, sind häufig auf dessen Erhalt oder zumindest auf eine begrenzte Verlustgefahr angewiesen.
Wird eine Anlage ausdrücklich als sichere Altersvorsorge empfohlen, obwohl sie erhebliche unternehmerische Risiken oder ein Totalverlustrisiko beinhaltet, kann dies für die Haftungsprüfung wesentlich sein.
Dasselbe gilt, wenn der Berater wusste, dass der Anleger auf das investierte Kapital angewiesen war und Verluste wirtschaftlich kaum auffangen konnte.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Kapitalanlage zur Altersvorsorge zwingend risikofrei sein muss. Entscheidend bleiben die konkrete Risikobereitschaft, die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Anlagehorizont und die Eigenschaften des Produkts.
Spielt das Alter des Anlegers eine Rolle?
Das Lebensalter kann ein Faktor sein, entscheidet aber nicht allein darüber, ob eine Anlageempfehlung geeignet ist.
Auch ein älterer Anleger kann bewusst risikoreich investieren. Umgekehrt kann ein junger Anleger ausschließlich sichere Anlagen wünschen.
Entscheidend ist deshalb nicht eine schematische Altersgrenze, sondern die individuelle Situation. Relevant kann insbesondere sein, ob die Laufzeit und Liquidität der Kapitalanlage zum Anlagehorizont passen und ob der Anleger auf das investierte Vermögen für seinen Lebensunterhalt oder Ruhestand angewiesen ist.
Gerade bei langlaufenden oder schwer veräußerbaren Beteiligungen sollte deshalb geprüft werden, ob die Kapitalbindung mit den persönlichen Planungen vereinbar war.
Anlegergerecht und objektgerecht: zwei zentrale Beratungspflichten
Bei der Prüfung einer fehlerhaften Anlageberatung müssen zwei Ebenen unterschieden werden.
Die anlegergerechte Beratung betrifft den Anleger: Passte die Empfehlung zu seinen Anlagezielen, Kenntnissen, Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen und seiner Risikobereitschaft?
Die objektgerechte Beratung betrifft die Kapitalanlage: Wurde über die Eigenschaften und wesentlichen Risiken des konkreten Produkts richtig und vollständig aufgeklärt?
Eine Beratung kann auf einer oder auf beiden Ebenen fehlerhaft sein.
Beispiel: Ein Anleger möchte bewusst spekulieren und kann erhebliche Verluste wirtschaftlich tragen. Eine riskante Kapitalanlage kann damit grundsätzlich zu seinem Anlegerprofil passen. Verschweigt der Berater jedoch ein wesentliches Risiko des konkreten Produkts, kann die Beratung trotzdem objektbezogen fehlerhaft sein.
Umgekehrt kann über sämtliche Produktrisiken zutreffend informiert worden sein, die Anlage aber dennoch nicht zu den ausdrücklich genannten Zielen des Kunden passen.
Typische Fehler bei der anlegergerechten Beratung
In Haftungsfällen zeigt sich häufig erst durch die Rekonstruktion des Beratungsgesprächs, dass Empfehlung und Anlegerprofil nicht zusammenpassten.
Typische Ansatzpunkte für eine rechtliche Prüfung sind:
- Sicherheitsorientierung des Kunden wird nicht berücksichtigt.
- Ein ausdrücklich gewünschter Kapitalerhalt wird ignoriert.
- Anlageziele werden gar nicht oder nur oberflächlich erfragt.
- Risikobereitschaft wird falsch dokumentiert.
- Kenntnisse und Erfahrungen werden ohne ausreichende Grundlage unterstellt.
- Ein unverhältnismäßig großer Teil des verfügbaren Vermögens wird riskant investiert.
- Benötigte Liquidität wird langfristig gebunden.
- Eine riskante Beteiligung wird als geeignete Altersvorsorge empfohlen.
- Das Produkt ist für den Erfahrungshorizont des Kunden unangemessen komplex.
Nicht jeder Dokumentationsfehler begründet automatisch einen Schadensersatzanspruch. Entscheidend ist, ob die tatsächlich ausgesprochene Empfehlung die rechtlichen Anforderungen erfüllte.
Wenn das Beratungsprotokoll nicht zur tatsächlichen Beratung passt
Bei der späteren Prüfung eines Beratungsfalls können die schriftlich festgehaltenen Kundenangaben eine wichtige Rolle spielen.
Problematisch kann es werden, wenn ein Beratungsprotokoll oder andere Unterlagen beispielsweise eine hohe Risikobereitschaft ausweisen, der Anleger aber tatsächlich ausdrücklich eine sichere Anlage verlangt hatte.
Auch standardisierte Angaben verdienen eine nähere Prüfung, wenn sie nicht zur damaligen Vermögenssituation, Anlageerfahrung oder zum nachvollziehbaren Anlageziel passen.
Anleger sollten deshalb sämtliche Unterlagen aufbewahren, die Rückschlüsse auf ihre damaligen Wünsche und die Angaben des Beraters zulassen.
Dazu können neben den offiziellen Beratungsunterlagen auch E-Mails, Briefe, handschriftliche Notizen, Präsentationen, Berechnungen und Nachrichten gehören.
Welche Kapitalanlagen können Gegenstand einer nicht anlegergerechten Beratung sein?
Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung ist nicht auf einzelne Produktgruppen beschränkt. Gerade bei komplexen oder verlustriskanten Anlagen kann die Frage der Eignung jedoch besondere Bedeutung erlangen.
Das betrifft beispielsweise Immobilien als Kapitalanlage, Immobilienfonds, Schiffsfonds, Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Genussscheine, Private-Equity-Fonds, CFD- und Forex-Produkte sowie andere komplexe Kapitalanlagen.
Entscheidend ist auch hier nicht, dass ein bestimmtes Produkt generell „gut“ oder „schlecht“ ist. Die zentrale Frage lautet vielmehr: War genau diese Kapitalanlage für genau diesen Anleger zum damaligen Zeitpunkt geeignet?

Schadensersatz bei nicht anlegergerechter Beratung
Wurde eine Anlage empfohlen, obwohl sie nicht zum Anlegerprofil passte, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Falschberatung bestehen.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob eine Pflichtverletzung vorlag, diese für die Anlageentscheidung ursächlich war und dem Anleger dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Ziel eines Schadensersatzanspruchs kann grundsätzlich sein, den Anleger wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Anlageentscheidung stehen würde. Je nach Fall kann deshalb eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen.
Bei der konkreten Schadensberechnung sind unter anderem investiertes Kapital, erhaltene Ausschüttungen oder sonstige Vorteile und der verbleibende Wert der Anlage zu berücksichtigen.
Welche Ansprüche im konkreten Fall bestehen, hängt von der jeweiligen Kapitalanlage und dem Sachverhalt ab.
Gegen wen richten sich die Ansprüche?
Der mögliche Anspruchsgegner hängt davon ab, wer die Anlageberatung durchgeführt und welche Pflichten übernommen hat.
Bei einer Beratung durch eine Bank kommt eine Bankhaftung bei Falschberatung in Betracht. Erfolgte die Empfehlung durch einen selbstständigen Berater, kann die Haftung des Anlageberaters zu prüfen sein.
Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Anlagevermittlers. Ob tatsächlich eine Beratung oder lediglich eine Vermittlung vorlag, richtet sich nicht allein nach der Berufsbezeichnung. Entscheidend ist, welche Tätigkeit tatsächlich übernommen wurde und wie das Gespräch ablief.
Bei fehlerhaften Anlageinformationen können daneben weitere Anspruchsgegner und beispielsweise Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen.
Wie lässt sich eine nicht anlegergerechte Beratung beweisen?
Die Beweisführung ist häufig einer der entscheidenden Punkte eines Haftungsfalls. Viele Beratungsgespräche finden mündlich statt, während die schriftlichen Unterlagen nur einen Teil des tatsächlichen Gesprächs wiedergeben.
Für die Beweislast bei Falschberatung können insbesondere folgende Unterlagen und Beweismittel relevant sein:
- Beratungs- und Vertragsunterlagen,
- Angaben zum Anlegerprofil,
- Geeignetheits- oder Beratungsdokumentationen,
- Zeichnungsscheine,
- Produkt- und Verkaufsunterlagen,
- E-Mails und Nachrichten mit dem Berater,
- eigene zeitnahe Gesprächsnotizen,
- Berechnungen oder Präsentationen,
- Konto- und Depotauszüge,
- Zeugen des Beratungsgesprächs.
Auch die damalige Vermögensstruktur und Anlagehistorie können Hinweise darauf geben, ob das in den Beratungsunterlagen dokumentierte Risikoprofil plausibel ist.
Deshalb sollte eine mögliche Falschberatung nicht allein anhand eines einzelnen Formulars beurteilt werden.
Verjährung von Schadensersatzansprüchen beachten
Wer vermutet, nicht anlegergerecht beraten worden zu sein, sollte auch die Verjährung bei Falschberatung frühzeitig prüfen lassen.
Welche Verjährungsfrist gilt und wann sie beginnt, hängt von der konkreten Anspruchsgrundlage und dem Einzelfall ab. Von Bedeutung kann insbesondere sein, wann der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem möglichen Anspruchsgegner hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Daneben können absolute Höchstfristen zu beachten sein.
Es ist daher riskant, allein deshalb abzuwarten, weil eine Kapitalanlage noch nicht endgültig ausgefallen ist.
So prüfen wir, ob Ihre Anlageberatung anlegergerecht war
Bei wirtschaftlich erheblichen Kapitalanlageverlusten prüfen wir zunächst nicht nur das Anlageprodukt, sondern rekonstruieren die damalige Beratungssituation.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen relevant:
- Welches Anlageziel haben Sie dem Berater genannt?
- Welche Risikobereitschaft bestand tatsächlich?
- Welche Verluste konnten Sie wirtschaftlich tragen?
- Welche Kenntnisse und Anlageerfahrungen hatten Sie?
- Welcher Anlagehorizont war vorgesehen?
- Welche Empfehlung hat der Berater ausgesprochen?
- Passten Laufzeit, Liquidität und Risiken der Anlage zu Ihrem Anlegerprofil?
- Welche Angaben und Risikohinweise wurden dokumentiert?
- Welche Schäden sind durch die Anlageentscheidung entstanden?
- Wann könnten mögliche Ansprüche verjähren?
Erst die Gesamtschau ermöglicht eine belastbare Einschätzung, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und eine außergerichtliche oder gerichtliche Anspruchsdurchsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist.
Häufige Fragen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Falschberatung
Ob eine Kapitalanlage anlegergerecht war, lässt sich nicht abstrakt anhand des Produkts beantworten. Entscheidend ist, ob die konkrete Empfehlung zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Anlegers passte.
Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät und vertritt Anleger bei der Prüfung von Falschberatung bei Kapitalanlagen und der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche.
Wenn Sie erhebliche Verluste mit einer empfohlenen Kapitalanlage erlitten haben und Zweifel bestehen, ob diese Anlage zu Ihren damaligen Zielen, Erfahrungen oder Ihrer Risikobereitschaft passte, prüfen wir die Beratung, die vorhandenen Unterlagen, mögliche Anspruchsgegner und die Verjährung.
Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob die Empfehlung anlegergerecht war und welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen können.

