⸺Falschberatung ⸺

Geschlossene Fonds: Schadensersatz bei Falschberatung

Kontakt aufnehmen
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft Ansprüche bei geschlossenen Fonds

Geschlossene Fonds: Ansprüche bei Verlusten prüfen lassen

Geschlossene Fonds wurden Anlegern über viele Jahre als Beteiligung an Immobilien, Schiffen, Unternehmen oder anderen Sachwerten angeboten. Nicht immer entwickelte sich die Investition wie erwartet. Ausschüttungen blieben aus, Beteiligungen verloren erheblich an Wert oder Fondsgesellschaften gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Ein Verlust bedeutet allerdings nicht automatisch, dass ein Schadensersatzanspruch besteht. Rechtlich entscheidend ist vielmehr, wie die Beteiligung vermittelt wurde, welche Informationen der Anleger vor seiner Entscheidung erhalten hat und ob die konkreten Risiken des Fonds zutreffend dargestellt wurden.

Wurde eine Beteiligung beispielsweise als besonders sicher, zur Altersvorsorge geeignet oder ohne ausreichende Erläuterung ihrer Risiken empfohlen, kann eine Falschberatung bei Kapitalanlagen vorliegen. Auch verschwiegene Interessenkonflikte, fehlerhafte Prospektangaben oder eine nicht zum Anleger passende Empfehlung können Ansatzpunkte für Ansprüche bieten.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Vy Rechtsanwälte prüft für Anleger, ob wegen einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche bestehen.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!

Was sind geschlossene Fonds?

Geschlossene Fonds sammeln Kapital von Anlegern ein, um dieses nach einer bestimmten Anlagestrategie zu investieren. Das Kapital fließt beispielsweise in Immobilien, Schiffe, Infrastrukturprojekte oder Unternehmensbeteiligungen. Nach § 1 KAGB gelten geschlossene AIF als solche alternativen Investmentfonds, die keine offenen AIF sind.

Der wesentliche Unterschied zu vielen offenen Investmentfonds liegt in der eingeschränkten Verfügbarkeit des investierten Kapitals. Nach Darstellung der BaFin können Anleger ihre Anteile bei geschlossenen Publikumsfonds grundsätzlich erst in der Liquidations- oder Auslaufphase zurückgeben. Zudem bestehen häufig lange Laufzeiten und nur eingeschränkte Möglichkeiten, einen Anteil vorzeitig zu verkaufen.

Gerade diese langfristige Bindung macht eine sorgfältige Beratung vor dem Erwerb besonders wichtig.

Zu den bekannten Formen zählen unter anderem:

  • geschlossene Immobilienfonds
  • Schiffsfonds
  • Medienfonds
  • Private-Equity-Fonds
  • Infrastruktur- und Energiefonds
  • Fonds mit Unternehmensbeteiligungen

Für geschlossene Publikums-AIF bestimmt das KAGB, in welche Arten von Vermögensgegenständen investiert werden darf. Dazu gehören unter anderem Sachwerte, bestimmte Projektgesellschaften, nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen und bestimmte andere AIF.

Welche Risiken bestehen bei geschlossenen Fonds?

Geschlossene Fonds können erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen. Die BaFin nennt insbesondere die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Kapitalverlusts und weist darauf hin, dass die zugrunde liegenden Vermögenswerte häufig schwer verkäuflich sind. Auch der vorzeitige Verkauf eines Fondsanteils kann schwierig sein.

Welche Risiken im konkreten Fall bestehen, hängt von Struktur und Investitionsgegenstand des jeweiligen Fonds ab. Typischerweise können insbesondere folgende Punkte relevant sein:

  • Totalverlustrisiko: Im ungünstigsten Fall kann das investierte Kapital vollständig verloren gehen.
  • Eingeschränkte Veräußerbarkeit: Für Fondsanteile besteht häufig kein liquider Markt. Ein vorzeitiger Verkauf kann schwierig oder nur mit erheblichen Abschlägen möglich sein.
  • Lange Kapitalbindung: Anleger können unter Umständen über viele Jahre nicht frei über ihr investiertes Kapital verfügen.
  • Unternehmerische Risiken: Wirtschaftlicher Erfolg und Ausschüttungen hängen von der Entwicklung des Fonds und seiner Investitionsobjekte ab.
  • Fremdfinanzierungsrisiken: Eine Fremdfinanzierung auf Fondsebene kann wirtschaftliche Schwierigkeiten verstärken.
  • Prognoserisiken: Kalkulierte Einnahmen, Verkaufserlöse oder Wertentwicklungen können hinter den ursprünglichen Annahmen zurückbleiben.

Ob und in welchem Umfang über diese Punkte aufzuklären war, richtet sich nach der konkreten Beteiligung und Beratungssituation.

„Bei geschlossenen Fonds entscheidet nicht allein der eingetretene Verlust über mögliche Ansprüche. Entscheidend ist, ob der Anleger vor seiner Beteiligung vollständig und verständlich über die wesentlichen Risiken, Kosten und Besonderheiten der Anlage aufgeklärt wurde.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Wann liegt eine Falschberatung bei geschlossenen Fonds vor?

Wer eine Kapitalanlage empfiehlt, muss die für den jeweiligen Beratungsfall maßgeblichen Pflichten beachten. Im Mittelpunkt steht regelmäßig die Frage, ob die Anlage zum Anleger passte und ob die wesentlichen Eigenschaften und Risiken zutreffend erläutert wurden.

Bei der Prüfung einer Falschberatung sind deshalb insbesondere zwei Bereiche wichtig: die anlegergerechte Beratung und die objektgerechte Beratung.

Bei der anlegergerechten Beratung geht es um die persönlichen Anlageziele und Verhältnisse des Kunden. Eine langfristige und risikobehaftete Beteiligung kann beispielsweise problematisch sein, wenn tatsächlich eine jederzeit verfügbare oder besonders sicherheitsorientierte Geldanlage gewünscht war.

Die objektgerechte Beratung betrifft dagegen die Kapitalanlage selbst. Der Anleger muss die Informationen erhalten, die für eine sachgerechte Anlageentscheidung wesentlich sind. Dazu gehört insbesondere eine angemessene Risikoaufklärung.

Typische Beratungsfehler bei geschlossenen Fonds

Ob ein Beratungsfehler vorliegt, kann nur anhand des konkreten Beratungsgesprächs und der damaligen Unterlagen beurteilt werden. Wiederkehrende Prüfungsfelder sind jedoch:

Verharmlosung des Verlustrisikos: Wurde die Beteiligung als „sicher“ dargestellt, obwohl erhebliche Verlustrisiken bestanden, kann dies für die Haftungsprüfung relevant sein.

Ungeeignete Empfehlung zur Altersvorsorge: War für den Anleger insbesondere Sicherheit oder Kapitalverfügbarkeit entscheidend, muss geprüft werden, ob eine langfristige unternehmerische Beteiligung überhaupt seinem Anlageziel entsprach.

Fehlender Hinweis auf eingeschränkte Veräußerbarkeit: Die BaFin weist darauf hin, dass geschlossene Fondsanteile regelmäßig nicht börsengehandelt werden und ein Verkauf vor Laufzeitende schwierig sein kann.

Unzureichende Aufklärung über Kosten: Hohe Vertriebs- und sonstige Kosten können die Wirtschaftlichkeit einer Anlage beeinflussen. Kosten und Gebühren gehören bei aktuellen geschlossenen Publikumsfonds zu den Informationen, über die Anleger informiert werden müssen.

Nicht offengelegte Vertriebsinteressen: Auch Provisionen und Rückvergütungen können für die rechtliche Prüfung einer Beratung Bedeutung haben.

Fehlerhafte oder unvollständige Anlageinformationen: Enthalten Prospekt oder andere maßgebliche Unterlagen relevante Fehler, können zusätzlich Ansprüche wegen Prospekthaftung zu untersuchen sein.

Customer reviews & experiences for BRIXLANGE Rechtsanwälte. Show more information.

Geschlossener Fonds als sichere Geldanlage empfohlen?

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, wie der Fonds im Beratungsgespräch beschrieben wurde.

Ein geschlossener Fonds ist nicht mit einer klassischen sicheren Spareinlage gleichzusetzen. Die BaFin weist bei geschlossenen Publikumsfonds ausdrücklich auf die Unsicherheit der Wertentwicklung und die Möglichkeit eines vollständigen Kapitalverlusts hin.

Wurde einem sicherheitsorientierten Anleger dennoch der Eindruck vermittelt, sein Kapital sei weitgehend geschützt oder die Beteiligung eigne sich ohne relevante Einschränkungen als sicherer Baustein der Altersvorsorge, sollte die damalige Beratung näher untersucht werden.

Entscheidend ist dabei nicht nur, welche Risiken abstrakt in umfangreichen Unterlagen erwähnt wurden. Für die rechtliche Bewertung können unter anderem das konkrete Beratungsgespräch, die rechtzeitige Übergabe von Unterlagen, Aussagen des Beraters und die persönliche Anlagesituation eine Rolle spielen.

Geschlossene Fonds und Prospektfehler

Neben einer fehlerhaften Beratung können die schriftlichen Anlageinformationen relevant sein.

Ein Verkaufsprospekt soll Anlegern die wesentlichen Informationen zur Kapitalanlage vermitteln. Bei heutigen geschlossenen Publikumsfonds dienen daneben insbesondere vorvertragliche Informationsunterlagen dazu, Art, Risiken und Kosten des Produkts verständlich darzustellen. Die BaFin erläutert, dass das Basisinformationsblatt unter anderem Fondsmerkmale, Zielgruppe, empfohlene Haltedauer, Anlageziele, Risiken, Performance-Szenarien sowie Kosten und Gebühren enthalten soll.

Bei älteren Beteiligungen richtet sich die rechtliche Beurteilung nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

Mögliche Prospektfehler können beispielsweise Angaben zu Risiken, Kosten, Mittelverwendung oder wirtschaftlichen Grundlagen der Anlage betreffen. Ob tatsächlich ein rechtlich relevanter Fehler vorliegt, erfordert eine Prüfung des konkreten Prospekts und des damaligen rechtlichen Rahmens.

Wer kann bei Falschberatung haften?

Als Anspruchsgegner kommen – abhängig davon, wie die Beteiligung vertrieben wurde – unterschiedliche Personen oder Unternehmen in Betracht.

Wurde der Fonds durch eine Bank empfohlen, kann eine Bankhaftung bei Falschberatung zu prüfen sein. Erfolgte die Empfehlung durch einen selbstständigen Berater, können Ansprüche im Rahmen der Haftung des Anlageberaters relevant werden. Bei einer reinen Vermittlung ist dagegen zu untersuchen, welche Pflichten den Anlagevermittler im konkreten Fall trafen.

Daneben können bei fehlerhaften Anlageinformationen weitere Verantwortliche in Betracht kommen. Deshalb sollte nicht vorschnell nur der Fonds selbst betrachtet werden. Entscheidend ist, wer welche Pflicht gegenüber dem Anleger verletzt haben könnte.

Welche Ansprüche können Anleger haben?

Liegt eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vor und hat diese die Anlageentscheidung verursacht, können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Ziel kann eine wirtschaftliche Rückabwicklung der Kapitalanlage sein. Vereinfacht ausgedrückt soll der Anleger bei erfolgreicher Geltendmachung grundsätzlich so gestellt werden, wie er ohne die pflichtwidrige Empfehlung oder Information stünde. Die konkrete Schadensberechnung hängt jedoch vom Einzelfall ab.

Dabei können beispielsweise investiertes Kapital, erhaltene Ausschüttungen und weitere wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile zu berücksichtigen sein.

Eine seriöse Prüfung muss deshalb zwei Fragen voneinander trennen:

  1. Liegt überhaupt eine Pflichtverletzung vor?
  2. Welcher ersatzfähige Schaden ist dadurch entstanden?

Erst die Verbindung beider Punkte ermöglicht eine belastbare Einschätzung der Ansprüche.

Was gilt bei bereits ausgezahlten Ausschüttungen?

Bei geschlossenen Fonds können Ausschüttungen rechtlich und wirtschaftlich unterschiedlich einzuordnen sein. Sie sind nicht in jedem Fall mit einem erwirtschafteten Gewinn gleichzusetzen.

Bei einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft regelt § 152 KAGB für bestimmte Fälle ausdrücklich die Rückgewähr einer Einlage beziehungsweise Ausschüttungen, durch die der Wert der Kommanditeinlage unter den Einlagebetrag sinkt. Die konkrete Rechtslage hängt jedoch von Fondsstruktur, Vertragsgestaltung und Zeitpunkt der Beteiligung ab.

Anleger sollten daher prüfen lassen, welche Bedeutung frühere Ausschüttungen für ihre Beteiligung und für mögliche Schadensersatzansprüche haben.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?

Für eine erste rechtliche Bewertung sollten Anleger vorhandene Unterlagen möglichst vollständig zusammentragen. Besonders hilfreich sind:

  • Zeichnungsschein oder Beitrittserklärung
  • Beratungs- oder Vermittlungsunterlagen
  • Beratungsprotokoll
  • Verkaufsprospekt
  • Produkt- und Werbeunterlagen
  • Schriftverkehr mit Bank, Berater oder Vermittler
  • Kontoauszüge beziehungsweise Zahlungsnachweise
  • Abrechnungen über Ausschüttungen
  • Geschäfts- und Jahresberichte
  • aktuelle Schreiben der Fondsgesellschaft
  • eigene Notizen zum damaligen Beratungsgespräch

Fehlen einzelne Unterlagen, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Prüfung aussichtslos ist. Gerade bei lange zurückliegenden Beteiligungen sind Dokumente häufig nicht mehr vollständig vorhanden.

Beweislast: Was muss der Anleger nachweisen?

In Auseinandersetzungen um geschlossene Fonds spielt die Beweislast bei Falschberatung regelmäßig eine wichtige Rolle.

Relevant ist beispielsweise, was im Beratungsgespräch tatsächlich gesagt wurde, welche Unterlagen wann übergeben wurden und welche Anlageziele dem Berater bekannt waren. Deshalb können neben schriftlichen Dokumenten auch Zeugen oder andere Umstände des Beratungsgesprächs Bedeutung gewinnen.

Anleger sollten den damaligen Ablauf möglichst früh aus ihrer Erinnerung rekonstruieren: Warum wurde die Anlage empfohlen? Welche Aussagen wurden zur Sicherheit gemacht? Wurden Verlustrisiken erläutert? War die eingeschränkte Veräußerbarkeit Thema? Welche Rolle spielten Altersvorsorge, regelmäßige Ausschüttungen oder Steueraspekte?

Eine solche Rekonstruktion kann die anwaltliche Prüfung erheblich erleichtern.

Verjährung bei geschlossenen Fonds beachten

Mögliche Ansprüche können verjähren. Deshalb sollten Anleger insbesondere bei älteren Beteiligungen nicht allein darauf vertrauen, dass Ansprüche wegen eines erst später erkannten Verlustes noch unbegrenzt durchsetzbar sind.

Welche Verjährungsfrist gilt und wann sie begonnen hat, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und den konkreten Umständen ab. Maßgeblich können unter anderem der Zeitpunkt der Kenntnis bestimmter Tatsachen sowie absolute Höchstfristen sein.

Die Verjährung bei Falschberatung sollte daher möglichst früh geprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn bereits erhebliche Verluste eingetreten sind, Ausschüttungen eingestellt wurden oder der Anleger erst jetzt Zweifel an der damaligen Beratung entwickelt.

Geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds und andere Beteiligungen

Die rechtlichen Fragen unterscheiden sich teilweise erheblich nach dem konkreten Investitionsgegenstand.

Bei Immobilienfonds können beispielsweise Vermietung, Immobilienbewertung, Finanzierung und prognostizierte Veräußerungserlöse eine besondere Rolle spielen.

Bei Schiffsfonds können unter anderem Charterraten, Schiffswerte, Fremdfinanzierung und Marktentwicklung für die wirtschaftliche Bewertung relevant sein.

Auch Medienfonds und Private-Equity-Fonds besitzen jeweils eigene Strukturen und Risikoprofile.

Deshalb genügt es bei einer rechtlichen Prüfung nicht, lediglich festzustellen, dass es sich um einen „geschlossenen Fonds“ handelt. Die konkrete Fondskonstruktion, die damaligen Angaben und die individuelle Beratung müssen zusammen betrachtet werden.

Was tun bei Verlusten mit einem geschlossenen Fonds?

Wenn Ausschüttungen ausbleiben, der Wert der Beteiligung deutlich gesunken ist oder der Fonds wirtschaftliche Schwierigkeiten meldet, sollten Anleger zunächst die vorhandenen Unterlagen sichern.

Danach sollte geprüft werden, ob der Verlust lediglich Folge des bekannten unternehmerischen Risikos ist oder ob zusätzlich Beratungs-, Informations- oder Prospektfehler vorliegen.

Für eine strukturierte Prüfung sind insbesondere folgende Fragen relevant:

  • Welche Anlageziele wurden vor der Zeichnung besprochen?
  • Wie wurde die Sicherheit der Beteiligung dargestellt?
  • Wurde über das Risiko eines erheblichen oder vollständigen Verlusts gesprochen?
  • Wurde auf die lange Laufzeit und eingeschränkte Veräußerbarkeit hingewiesen?
  • Welche Unterlagen erhielt der Anleger vor seiner Entscheidung?
  • Welche Kosten und Vertriebsvergütungen spielten eine Rolle?
  • Stimmen die damaligen Aussagen mit den tatsächlichen Eigenschaften des Fonds überein?
  • Wann wurden mögliche Beratungs- oder Informationsfehler erkennbar?

Aus diesen Punkten lässt sich beurteilen, ob eine weitergehende rechtliche Prüfung sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Prüfung durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Bei geschlossenen Fonds greifen Kapitalanlage, Beratung, Vertriebsunterlagen und häufig komplexe gesellschaftsrechtliche Strukturen ineinander. Eine pauschale Bewertung allein anhand des eingetretenen Verlusts ist deshalb nicht möglich.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft die Beteiligung und die damalige Beratung anhand der konkreten Unterlagen. Dabei wird insbesondere untersucht, ob Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt wurden, welche Anspruchsgegner in Betracht kommen, ob Ansprüche noch durchsetzbar sind und welcher Schaden geltend gemacht werden kann.

Wenn Sie mit einem geschlossenen Fonds erhebliche Verluste erlitten haben oder Zweifel an der damaligen Beratung bestehen, können Sie Ihre Unterlagen durch Vy Rechtsanwälte prüfen lassen. Ziel ist eine belastbare Einschätzung, ob und gegen wen Ansprüche auf Schadensersatz bestehen können.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!