
Geld durch falsche Anlageberatung verloren?
Sie wollten Ihr Vermögen sicher anlegen, für das Alter vorsorgen oder regelmäßige Erträge erzielen. Ihre Bank oder Ihr Anlageberater empfahl Ihnen daraufhin eine bestimmte Geldanlage.
Später stellt sich heraus: Die Anlage entwickelt sich völlig anders als erwartet. Ausschüttungen bleiben aus, das investierte Kapital verliert erheblich an Wert oder es droht sogar ein Totalverlust.
Dann stellt sich die entscheidende Frage:
War die Anlage riskant – oder war bereits die Beratung fehlerhaft?
Nicht jeder Verlust begründet einen Schadensersatzanspruch. Kapitalanlagen sind regelmäßig mit wirtschaftlichen Risiken verbunden.
Wurde einem Anleger jedoch eine Anlage empfohlen, die nicht zu seinen Anlagezielen und seiner Risikobereitschaft passte, oder wurde er über wesentliche Eigenschaften und Risiken des Produkts nicht ordnungsgemäß informiert, können Ansprüche wegen Falschberatung bestehen.
Fachanwalt Björn-Michael Lange prüft bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten, ob Banken, Anlageberater oder weitere Verantwortliche für den entstandenen Schaden haften.
Wann liegt eine Falschberatung bei Geldanlagen vor?
Die rechtliche Bewertung einer Anlageberatung beginnt nicht erst beim konkreten Finanzprodukt.
Entscheidend ist zunächst der Anleger.
Der Bundesgerichtshof unterscheidet bei der Anlageberatung seit seiner grundlegenden Bond-Entscheidung zwischen einer anlegergerechten und einer objektgerechten Beratung.
Die empfohlene Kapitalanlage muss einerseits zu den persönlichen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden passen. Andererseits muss der Anleger über diejenigen Eigenschaften und Risiken informiert werden, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.
Eine fehlerhafte Anlageberatung kann deshalb beispielsweise vorliegen, wenn:
- eine Anlage nicht zum Risikoprofil des Kunden passt,
- das gewünschte Anlageziel mit dem Produkt nicht erreicht werden kann,
- wesentliche Verlustrisiken verharmlost werden,
- ein mögliches Totalverlustrisiko nicht ausreichend dargestellt wird,
- eine eingeschränkte Veräußerbarkeit verschwiegen wird,
- Laufzeiten oder Kündigungsmöglichkeiten falsch dargestellt werden,
- wirtschaftlich erhebliche Produkteigenschaften nicht erläutert werden oder
- falsche beziehungsweise irreführende Angaben gemacht werden.
Ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, muss anhand des konkreten Beratungsgesprächs und des empfohlenen Anlageprodukts geprüft werden.
Anlegergerechte Beratung: Passte die Geldanlage zu Ihnen?
Eine Anlageempfehlung muss sich an der Person des Anlegers orientieren.
Heute konkretisiert § 64 WpHG diese Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei einer Anlageberatung müssen Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, seine finanziellen Verhältnisse einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, sowie seine Anlageziele einschließlich seiner Risikotoleranz eingeholt werden. Auf dieser Grundlage soll eine geeignete Empfehlung erfolgen.
Für die Prüfung einer anlegergerechten Beratung können deshalb insbesondere folgende Fragen entscheidend sein:
Welche Anlageziele hatten Sie?
Ging es um Vermögenserhalt, Altersvorsorge, regelmäßige Ausschüttungen, langfristigen Vermögensaufbau oder bewusst um eine spekulative Investition?
Welche Risiken wollten Sie eingehen?
War ein Kapitalverlust akzeptabel oder sollte das investierte Vermögen möglichst erhalten bleiben?
Welche Anlageerfahrung hatten Sie?
Hatten Sie bereits Erfahrung mit vergleichbaren Produkten oder handelte es sich um Ihre erste komplexere Kapitalanlage?
Wie war Ihre finanzielle Situation?
Welchen Anteil Ihres verfügbaren Vermögens machte die Anlage aus und welche Verluste hätten Sie wirtschaftlich verkraften können?
Eine Anlage kann für einen erfahrenen und risikobereiten Anleger geeignet sein und für einen sicherheitsorientierten Anleger gleichzeitig völlig ungeeignet.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Eine Geldanlage darf nicht allein deshalb empfohlen werden, weil sie hohe Renditen verspricht. Sie muss zum Anleger und zu dessen Anlagezielen passen. Werden Risiken verschwiegen oder ungeeignete Produkte empfohlen, können Schadensersatzansprüche bestehen.“
Objektgerechte Beratung: Wurde das Produkt richtig erklärt?
Neben der Person des Anlegers muss auch die konkrete Kapitalanlage richtig dargestellt werden.
Eine objektgerechte Beratung erfordert grundsätzlich eine zutreffende und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind.
Dabei hängt der notwendige Beratungsumfang vom jeweiligen Produkt ab.
Bei einer einfachen und liquiden Anlage können andere Informationen erforderlich sein als bei:
- geschlossenen Beteiligungen,
- Unternehmensanleihen,
- Nachrangprodukten,
- Zertifikaten,
- strukturierten Produkten,
- komplexen Fonds,
- Beteiligungsmodellen oder
- sonstigen unternehmerischen Investments.
Je komplexer und risikoreicher eine Anlage ist, desto wichtiger kann eine verständliche Darstellung ihrer Funktionsweise und Risiken sein.

Typische Fälle einer fehlerhaften Anlageberatung
Falschberatung kann sehr unterschiedliche Formen annehmen.
In der Praxis zeigen sich jedoch wiederkehrende Konfliktfelder.
Anlage passt nicht zum Sicherheitsbedürfnis
Ein Anleger erklärt ausdrücklich, dass er sein Kapital erhalten möchte.
Empfohlen wird dennoch ein Produkt mit erheblichen Verlustrisiken.
Kommt es später zu Verlusten, ist zu prüfen, ob die Empfehlung überhaupt mit dem vereinbarten Anlageziel vereinbar war.
Totalverlustrisiko wurde nicht deutlich
Bei bestimmten Kapitalanlagen kann im ungünstigsten Fall das gesamte investierte Kapital verloren gehen.
Ist dieses Risiko für das konkrete Produkt wesentlich, muss geprüft werden, ob es dem Anleger vor seiner Entscheidung ausreichend vermittelt wurde.
Eine allgemeine Formulierung wie „Kapitalanlagen können schwanken“ ist nicht zwingend dasselbe wie die klare Information, dass ein vollständiger Verlust des investierten Kapitals möglich ist.
Anlage wurde als sicher dargestellt
Besonders problematisch können Aussagen sein wie:
„Da kann eigentlich nichts passieren.“
„Das ist praktisch so sicher wie ein Festgeld.“
„Ihr Kapital bekommen Sie auf jeden Fall zurück.“
Ob solche Aussagen gefallen sind und wie sie im Gesamtzusammenhang zu verstehen waren, ist eine Beweisfrage.
Stehen sie im Widerspruch zum tatsächlichen Risikoprofil der Anlage, können sie für die Haftungsprüfung erheblich sein.
Verfügbarkeit des Geldes wurde falsch dargestellt
Manche Anleger benötigen ihr investiertes Kapital zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder.
Wird ein langfristiges oder nur eingeschränkt handelbares Produkt als jederzeit problemlos verfügbar dargestellt, kann die Empfehlung am tatsächlichen Anlageziel vorbeigehen.
Risiken wurden verharmlost
Auch wenn Risiken grundsätzlich erwähnt wurden, kann die Beratung fehlerhaft sein, wenn deren Bedeutung unzutreffend dargestellt wurde.
Entscheidend ist nicht allein, ob das Wort „Risiko“ irgendwo gefallen ist.
Zu prüfen ist, ob der Anleger ein realistisches Bild von den für seine Entscheidung wesentlichen Eigenschaften der Anlage erhalten hat.
Welche Bedeutung hat die Geeignetheitserklärung?
Bei einer Anlageberatung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen spielt die Geeignetheitserklärung eine wichtige Rolle.
§ 64 Abs. 4 WpHG sieht vor, dass einem Privatkunden bei einer Anlageberatung grundsätzlich vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung zur Verfügung gestellt werden muss.
Darin ist unter anderem darzustellen, wie die Empfehlung auf Präferenzen, Anlageziele und sonstige Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.
Für einen späteren Streit kann dieses Dokument deshalb besonders aufschlussreich sein.
Geprüft werden sollte beispielsweise:
- Welche Anlageziele wurden dokumentiert?
- Welche Risikobereitschaft wurde festgehalten?
- Welche Kenntnisse und Erfahrungen wurden angegeben?
- Wie wurde die Empfehlung begründet?
- Stimmen die dokumentierten Angaben mit dem tatsächlichen Beratungsgespräch überein?
Abweichungen zwischen Dokumentation und Erinnerung des Anlegers sollten genau untersucht werden.
„Ich habe unterschrieben“ – sind Ansprüche damit ausgeschlossen?
Nein, eine Unterschrift bedeutet nicht automatisch, dass jede Beratung ordnungsgemäß war.
In Beratungsfällen finden sich häufig umfangreiche Unterlagen mit Risikohinweisen, Kundenangaben und Empfangsbestätigungen.
Diese Dokumente sind für die rechtliche Bewertung wichtig.
Sie beantworten aber nicht zwangsläufig allein die Frage, wie das konkrete Beratungsgespräch tatsächlich verlief.
Es kann beispielsweise streitig sein:
- wann die Unterlagen übergeben wurden,
- ob ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme bestand,
- welche mündlichen Aussagen zusätzlich getroffen wurden,
- ob Risiken im Gespräch relativiert wurden und
- ob die dokumentierten Kundenangaben tatsächlich zutrafen.
Deshalb sollten Anleger auch bei unterschriebenen Beratungsunterlagen einen möglichen Anspruch nicht vorschnell ausschließen.
Muss ich den Prospekt selbst vollständig lesen?
Auch der Hinweis „Das stand doch alles im Prospekt“ beendet eine Haftungsprüfung nicht automatisch.
Welche Bedeutung ein Prospekt oder andere Produktunterlagen haben, hängt vom konkreten Beratungsablauf ab.
Entscheidend kann unter anderem sein, ob die Unterlagen rechtzeitig übergeben wurden und ob sie geeignet waren, die erforderlichen Informationen zu vermitteln.
Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Aussagen der Berater im persönlichen Gespräch getroffen hat.
Gerade wenn mündliche Aussagen Risiken verharmlost oder in einen anderen Kontext gestellt haben sollen, muss der gesamte Beratungsablauf betrachtet werden.
Haftet die Bank bei Falschberatung?
Hat eine Bank im Rahmen einer Anlageberatung Pflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche gegen die Bank bestehen.
Voraussetzung ist nicht lediglich, dass die empfohlene Geldanlage Verluste verursacht hat.
Geprüft werden müssen insbesondere:
- das Bestehen eines Beratungsverhältnisses,
- die konkreten Beratungspflichten,
- eine Pflichtverletzung,
- deren Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung und
- ein hierdurch entstandener Schaden.
Besonders wichtig ist die Frage der Kausalität:
Hätte der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Beratung erworben?
Die Rechtsprechung hat hierzu über viele Jahre Grundsätze zur sogenannten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens entwickelt. Welche Beweisregeln im konkreten Fall greifen, hängt von der jeweiligen Pflichtverletzung und Beratungssituation ab.

Anlageberatung oder Anlagevermittlung – wo liegt der Unterschied?
Nicht jedes Gespräch über eine Kapitalanlage ist rechtlich eine Anlageberatung.
Bei der Anlageberatung erwartet der Kunde typischerweise eine fachkundige Bewertung und Empfehlung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation.
Bei einer Anlagevermittlung kann dagegen stärker die Vermittlung beziehungsweise Information über ein konkretes Anlageprodukt im Vordergrund stehen.
Auch ein Vermittler ist allerdings nicht automatisch frei von Pflichten.
Welche Aufklärungs- und Informationspflichten bestehen, hängt von seiner konkreten Rolle, den vertraglichen Beziehungen und dem angebotenen Produkt ab.
Für Schadensersatzansprüche muss deshalb zunächst geklärt werden:
Wer hat in welcher Funktion gehandelt?
Diese Einordnung kann darüber entscheiden, welche Pflichten verletzt wurden und gegen wen Ansprüche bestehen.
Welche Risiken müssen Anlageberater erklären?
Eine allgemeingültige Checkliste für jedes Anlageprodukt gibt es nicht.
Welche Risiken wesentlich sind, hängt von der konkreten Geldanlage ab.
Typische aufklärungsbedürftige Aspekte können sein:
- Verlustrisiken,
- Totalverlustrisiken,
- eingeschränkte Handelbarkeit,
- lange Laufzeiten,
- Kündigungsbeschränkungen,
- unternehmerische Risiken,
- Fremdfinanzierungsrisiken,
- Währungsrisiken,
- Emittentenrisiken,
- Nachrangrisiken,
- Interessenkonflikte und
- besondere Kostenstrukturen.
Nicht jeder Punkt ist bei jeder Geldanlage relevant.
SEO-seitig und rechtlich wichtiger ist deshalb die Kernfrage:
Welche Eigenschaften musste der Anleger kennen, um die konkrete Anlageentscheidung sachgerecht treffen zu können?
Provisionen und Interessenkonflikte
Auch wirtschaftliche Interessen des Beraters können bei einer Anlageberatung relevant sein.
Erhält eine Bank oder ein Berater für den Vertrieb eines bestimmten Produkts Zahlungen, können je nach Beratungskonstellation Informationspflichten über Provisionen und Rückvergütungen bestehen.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt.
Der Hintergrund ist nachvollziehbar:
Ein Anleger kann ein Interesse daran haben zu wissen, ob die Empfehlung ausschließlich aufgrund der Eigenschaften der Anlage erfolgt oder ob für den Vertrieb erhebliche wirtschaftliche Anreize bestehen.
Ob im konkreten Fall über eine Vergütung aufgeklärt werden musste, hängt unter anderem von der Art des Beraters, der Zahlung und dem Zeitpunkt der Beratung ab.
Was ist mein Schaden bei einer Falschberatung?
Bei einer erfolgreichen Schadensersatzforderung geht es grundsätzlich darum, den Anleger so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.
Hat der Anleger die Kapitalanlage gerade aufgrund der fehlerhaften Beratung erworben, kann dies je nach Fall darauf hinauslaufen, dass die Anlage rückabgewickelt wird.
Vereinfacht bedeutet dies:
Der Anleger verlangt Ersatz des investierten Kapitals und überträgt beziehungsweise berücksichtigt im Gegenzug die erworbene Kapitalanlage.
Allerdings ist die konkrete Schadensberechnung vom Einzelfall abhängig.
Zu berücksichtigen sein können beispielsweise:
- erhaltene Ausschüttungen,
- Verkaufserlöse,
- sonstige Vorteile,
- Restwerte der Anlage und
- weitere unmittelbar mit der Anlageentscheidung verbundene Positionen.
Eine pauschale Aussage „Kaufpreis zurück“ wäre deshalb zu ungenau.
Kann entgangener Gewinn verlangt werden?
Je nach Sachverhalt kann zusätzlich die Frage entstehen, wie das Kapital ohne die fehlerhafte Anlageberatung investiert worden wäre.
Daraus können sich Fragen eines entgangenen Gewinns ergeben.
Dafür reicht regelmäßig nicht die bloße Behauptung, das Geld hätte andernfalls irgendeine Rendite erzielt.
Es muss nachvollziehbar geprüft und gegebenenfalls dargelegt werden, welche alternative Anlageentscheidung ohne die fehlerhafte Beratung getroffen worden wäre.
Das kann insbesondere bei größeren Anlagebeträgen wirtschaftlich relevant sein.
Wie beweise ich eine Falschberatung?
Viele Anleger befürchten, dass ein Anspruch aussichtslos sei, weil das Beratungsgespräch nur mündlich stattgefunden habe.
Das ist nicht automatisch der Fall.
Für die Beweisführung sollte zunächst alles gesammelt werden, was den damaligen Entscheidungsprozess dokumentiert.
Dazu gehören insbesondere:
- Zeichnungsschein beziehungsweise Kaufunterlagen,
- Beratungs- und Gesprächsdokumentation,
- Geeignetheitserklärung,
- Kunden- und Risikoprofil,
- Produktinformationsblätter,
- Prospekte und Werbeunterlagen,
- E-Mails und Briefe mit Bank oder Berater,
- handschriftliche Notizen,
- Konto- und Depotauszüge sowie
- Informationen zu möglichen Zeugen.
Daneben sollte der Anleger ein möglichst detailliertes Gedächtnisprotokoll des Beratungsgesprächs erstellen.
Was gehört in ein Gedächtnisprotokoll?
Ein gutes Gedächtnisprotokoll sollte nicht lediglich festhalten:
„Ich wurde über die Risiken nicht aufgeklärt.“
Hilfreicher sind konkrete Erinnerungen.
Notieren Sie beispielsweise:
Anlageziel: Was wollten Sie mit dem Geld erreichen?
Sicherheitswunsch: Welche Aussagen machten Sie zu möglichen Verlusten?
Empfehlung: Warum empfahl der Berater gerade dieses Produkt?
Risiken: Welche konkreten Risiken wurden angesprochen?
Aussagen: Welche Formulierungen des Beraters erinnern Sie?
Unterlagen: Wann erhielten Sie welche Dokumente?
Entscheidung: Warum haben Sie sich schließlich für die Anlage entschieden?
Zeugen: War eine weitere Person bei dem Gespräch anwesend?
Dabei sollte strikt zwischen sicherer Erinnerung und späteren Vermutungen unterschieden werden.
Falschberatung trotz Risikohinweis im Vertrag?
Ein Risikohinweis in Vertrags- oder Produktunterlagen ist wichtig, führt aber nicht automatisch dazu, dass eine Falschberatung ausgeschlossen ist.
Für die rechtliche Bewertung müssen sämtliche Umstände zusammengedacht werden:
Was wurde schriftlich mitgeteilt?
Was sagte der Berater?
Wann wurden die Unterlagen übergeben?
Wie komplex war das Produkt?
Welche Anlageziele hatte der Kunde?
Welche Kenntnisse und Erfahrungen besaß er?
Wurde ein schriftlicher Risikohinweis im Gespräch möglicherweise relativiert?
Erst daraus ergibt sich ein Gesamtbild der Beratung.
Welche Rolle spielen Verluste der Geldanlage?
Ein Kursverlust oder wirtschaftliches Scheitern einer Anlage ist für sich genommen noch kein Beweis für Falschberatung.
Auch ordnungsgemäß beratene Anleger können Verluste erleiden.
Umgekehrt muss ein Anleger aber auch nicht warten, bis seine Kapitalanlage vollständig wertlos geworden ist, bevor mögliche Beratungsfehler untersucht werden.
Ein Anlass zur Prüfung kann beispielsweise bestehen, wenn sich herausstellt, dass:
- das tatsächliche Risiko wesentlich höher war als dargestellt,
- die Anlage nicht zu den dokumentierten Anlagezielen passt,
- wesentliche Produktmerkmale unbekannt waren,
- Ausschüttungen anders finanziert wurden als erwartet oder
- sich Angaben aus dem Beratungsgespräch als unzutreffend erweisen.
Dann sollte geklärt werden, ob lediglich ein typisches Anlagerisiko eingetreten ist oder ob bereits die Empfehlung beziehungsweise Aufklärung fehlerhaft war.
Verjährung bei Falschberatung: Nicht zu lange warten
Mögliche Schadensersatzansprüche sollten auch wegen der Verjährung frühzeitig geprüft werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach § 199 BGB und hängt grundsätzlich unter anderem davon ab, wann der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Daneben enthält § 199 BGB kenntnisunabhängige Höchstfristen.
Entscheidend ist deshalb nicht einfach:
„Die Anlage wurde vor mehr als drei Jahren gekauft.“
Ebenso wenig kann pauschal angenommen werden, die Verjährung beginne erst mit dem endgültigen Verlust.
Es muss konkret geprüft werden, wann der Anleger die für den jeweiligen Beratungsfehler maßgeblichen Tatsachen kannte oder kennen musste.
Bei älteren Anlagen sollte die Verjährungsprüfung deshalb möglichst früh erfolgen.

Was tun, wenn Sie eine Falschberatung vermuten?
Wenn erhebliche Verluste eingetreten sind oder Sie Zweifel an der damaligen Beratung haben, empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen.
Schritt 1: Unterlagen sichern
Sammeln Sie sämtliche Beratungs-, Vertrags- und Produktunterlagen.
Schritt 2: Beratung rekonstruieren
Erstellen Sie ein detailliertes Gedächtnisprotokoll.
Schritt 3: Anlageziel festhalten
Dokumentieren Sie, was Sie damals erreichen wollten und welche Risiken Sie akzeptieren wollten.
Schritt 4: Produkt und Beratung vergleichen
Prüfen Sie, ob das tatsächliche Risikoprofil der Anlage zu diesen Zielen passte.
Schritt 5: Verjährung prüfen
Gerade bei länger zurückliegenden Investitionen sollte dies früh erfolgen.
Schritt 6: Anspruchsgegner bestimmen
Je nach Fall können Bank, Anlageberater, Vermittler oder weitere Beteiligte in Betracht kommen.
Schritt 7: Schaden berechnen
Investition, Ausschüttungen, Verkaufserlöse und Restwerte sollten nachvollziehbar zusammengestellt werden.
Bei größeren Schäden kann anschließend entschieden werden, ob Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich verfolgt werden.
Wann ist ein Anwalt für Anlageberatung sinnvoll?
Eine anwaltliche Prüfung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der wirtschaftliche Schaden erheblich ist oder komplexe Kapitalanlagen betroffen sind.
Das gilt beispielsweise, wenn:
- hohe sechsstellige Beträge investiert wurden,
- erhebliche Verluste eingetreten sind,
- die Anlage nicht zum vereinbarten Risikoprofil passt,
- ein Totalverlust droht,
- Bank und Anleger den Beratungsablauf unterschiedlich darstellen,
- umfangreiche Beratungsunterlagen ausgewertet werden müssen oder
- die Verjährung möglicher Ansprüche geklärt werden muss.
Bei solchen Fällen geht es nicht nur um die Frage, ob „schlecht beraten“ wurde.
Es müssen Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden, Beweisbarkeit und Verjährung zusammen geprüft werden.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Falschberatung
Fachanwalt Björn-Michael Lange berät und vertritt Anleger bei wirtschaftlich erheblichen Schäden aufgrund möglicher Falschberatung.
Die rechtliche Prüfung umfasst insbesondere:
- die persönliche Ausgangssituation und Anlageziele,
- die anlegergerechte Beratung,
- die objektgerechte Beratung,
- das tatsächliche Risikoprofil der Kapitalanlage,
- Beratungs- und Produktunterlagen,
- die Geeignetheitserklärung,
- mögliche Aufklärungsfehler,
- Provisionen und Interessenkonflikte, soweit relevant,
- die Beweisbarkeit des Beratungsgesprächs,
- Kausalität und Schadenshöhe sowie
- die Verjährung von Schadensersatzansprüchen.
Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob und gegen wen Ansprüche wirtschaftlich sinnvoll durchgesetzt werden können.
Häufige Fragen zur Falschberatung bei Geldanlagen
Schadensersatz wegen Falschberatung prüfen lassen
Eine schlechte Entwicklung der Geldanlage bedeutet nicht automatisch, dass die Bank oder der Berater haftet.
Ebenso wenig bedeutet ein unterschriebener Risikohinweis automatisch, dass Schadensersatz ausgeschlossen ist.
Entscheidend ist vielmehr:
Passte die empfohlene Kapitalanlage zu Ihren Anlagezielen, finanziellen Verhältnissen, Kenntnissen und Ihrer Risikobereitschaft?
Wurden die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Anlage zutreffend und verständlich dargestellt?
Hätten Sie die Anlage bei ordnungsgemäßer Beratung überhaupt erworben?
Sind bei einer Kapitalanlage erhebliche Verluste entstanden und bestehen Zweifel an der damaligen Beratung, sollte der Sachverhalt einschließlich möglicher Verjährungsrisiken geprüft werden.
Fachanwalt Björn-Michael Lange berät und vertritt Anleger bei wirtschaftlich erheblichen Schäden aufgrund fehlerhafter Anlageberatung und prüft Schadensersatzansprüche gegen Banken, Anlageberater und weitere Verantwortliche.

