Falschberatung

Haftung des Anlageberaters bei Falschberatung

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Fachanwalt Björn-Michael Lange zur Haftung des Anlageberaters bei Falschberatung

Wann haftet ein Anlageberater für eine falsche Beratung?

Eine Kapitalanlage entwickelt sich anders als erwartet, Ausschüttungen bleiben aus oder ein erheblicher Teil des investierten Kapitals geht verloren. Betroffene Anleger fragen sich dann häufig, ob ihr Anlageberater für die Verluste verantwortlich gemacht werden kann.

Ein Anlageberater haftet nicht automatisch, weil eine empfohlene Kapitalanlage Verluste verursacht. Kapitalanlagen sind regelmäßig mit wirtschaftlichen Risiken verbunden, und auch eine ordnungsgemäß empfohlene Anlage kann sich negativ entwickeln.

Anders kann die Situation sein, wenn der Anleger die Investition aufgrund einer fehlerhaften Beratung getätigt hat.

Eine Haftung des Anlageberaters kann insbesondere in Betracht kommen, wenn

  • die empfohlene Anlage nicht zu den Anlagezielen des Kunden passte,
  • das tatsächliche Risiko nicht der Risikobereitschaft des Anlegers entsprach,
  • wesentliche Risiken verschwiegen oder verharmlost wurden,
  • Eigenschaften der Kapitalanlage falsch dargestellt wurden,
  • entscheidungserhebliche Informationen fehlten oder
  • eine Empfehlung trotz erkennbarer Ungeeignetheit der Anlage ausgesprochen wurde.

Für einen Schadensersatzanspruch muss die Pflichtverletzung grundsätzlich für die Anlageentscheidung und den entstandenen Schaden ursächlich geworden sein.

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Welche Pflichten hat ein Anlageberater?

Wer einen Anleger berät und ihm eine konkrete Kapitalanlage empfiehlt, muss bei seiner Beratung sowohl die persönlichen Verhältnisse des Kunden als auch die Eigenschaften des Anlageprodukts berücksichtigen.

Im Mittelpunkt stehen dabei zwei Bereiche: die anlegergerechte Beratung und die objektgerechte Beratung.

Vereinfacht gesagt muss der Anlageberater zwei Fragen beantworten:

Passt diese Kapitalanlage zu diesem Anleger?

Und:

Hat der Anleger die wesentlichen Eigenschaften und Risiken dieser Kapitalanlage verstanden?

Fehler in beiden Bereichen können eine Haftung wegen Falschberatung bei Kapitalanlagen begründen.

Anlegergerechte Beratung: Die Empfehlung muss zum Anleger passen

Eine Kapitalanlage kann nicht unabhängig von der Person beurteilt werden, der sie empfohlen wird.

Bei der anlegergerechten Beratung muss die Empfehlung die für die Anlageentscheidung relevanten persönlichen Umstände des Kunden berücksichtigen.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Anlageziel,
  • Risikobereitschaft,
  • Kenntnisse und Erfahrungen,
  • finanzielle Verhältnisse,
  • gewünschter Anlagezeitraum,
  • benötigte Verfügbarkeit des Kapitals.

Wer beispielsweise ausdrücklich eine sichere Anlage für seine Altersvorsorge sucht, darf nicht ohne Weiteres so beraten werden wie ein erfahrener und risikobereiter Anleger, der bewusst spekulative Chancen nutzen möchte.

Problematisch kann eine Empfehlung deshalb sein, wenn Anlageziel und tatsächliches Risikoprofil des Produkts nicht zusammenpassen.

„Bei der Haftung eines Anlageberaters kommt es nicht darauf an, ob sich eine Investition im Nachhinein als erfolgreich erwiesen hat. Entscheidend ist, ob die Empfehlung zum Anleger passte und die für seine Entscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage zutreffend dargestellt wurden.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Objektgerechte Beratung: Die Anlage muss richtig dargestellt werden

Der Anlageberater muss nicht nur seinen Kunden kennen. Er muss auch die empfohlene Kapitalanlage so erläutern, dass eine informierte Anlageentscheidung möglich ist.

Die objektgerechte Beratung betrifft deshalb die Eigenschaften und Risiken des konkreten Anlageprodukts.

Welche Informationen wesentlich sind, hängt von der jeweiligen Kapitalanlage ab. Je nach Produkt können beispielsweise folgende Aspekte von Bedeutung sein:

  • Verlustrisiken,
  • mögliches Totalverlustrisiko,
  • eingeschränkte Handelbarkeit oder Veräußerbarkeit,
  • lange Kapitalbindung,
  • unternehmerische Risiken,
  • Fremdfinanzierung,
  • Nachrangigkeit,
  • Abhängigkeit von Markt- und Preisentwicklungen,
  • Kosten und wirtschaftliche Struktur der Anlage.

Der Berater darf wesentliche Risiken nicht verschweigen oder durch seine Aussagen verharmlosen.

Risikoaufklärung bei der Anlageberatung

Die Risikoaufklärung gehört zu den zentralen Bereichen der Anlageberatung.

Entscheidend ist nicht lediglich, ob irgendwo in umfangreichen Unterlagen ein Risikohinweis enthalten war. Für die rechtliche Bewertung kann auch relevant sein, was im persönlichen Beratungsgespräch erklärt wurde und welchen Gesamteindruck der Anleger von Sicherheit, Chancen und Risiken der Investition erhalten hat.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn eine Kapitalanlage beispielsweise als „sicher“, „konservativ“, „wertbeständig“ oder für die Altersvorsorge geeignet dargestellt wurde, tatsächlich aber erhebliche Verlustrisiken bestanden.

Auch Aussagen, durch die vorhandene Risikohinweise relativiert oder entkräftet werden, können bei der rechtlichen Bewertung des Beratungsgesprächs eine Rolle spielen.

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Bei welchen Kapitalanlagen kommt Beraterhaftung in Betracht?

Grundsätzlich können Beratungsfehler bei sehr unterschiedlichen Kapitalanlagen auftreten.

Besonders prüfungsbedürftig sind häufig komplexe oder risikoreichere Produkte, deren wirtschaftliche Funktionsweise für Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

Dazu können beispielsweise geschlossene Fonds, Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Private-Equity-Fonds, Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Nachrangdarlehen, Genussrechte und Genussscheine, Zertifikate und strukturierte Produkte, Derivate, CFD- und Forex-Produkte sowie Token und Kryptoinvestments gehören.

Auch bei einer Immobilie als Kapitalanlage können Beratungs- und Haftungsfragen entstehen.

Entscheidend ist jedoch nicht die Produktkategorie allein. Auch ein risikoreiches Produkt kann für einen entsprechend informierten und risikobereiten Anleger geeignet sein. Umgekehrt kann eine grundsätzlich etablierte Anlageform im konkreten Fall nicht zu den Zielen und Bedürfnissen eines bestimmten Anlegers passen.

Anlageberater oder Anlagevermittler: ein wichtiger Unterschied

Für Schadensersatzansprüche kann entscheidend sein, ob tatsächlich eine Anlageberatung oder lediglich eine Vermittlung vorlag.

Bei einer Beratung erwartet der Anleger typischerweise nicht nur Informationen über ein Produkt, sondern eine fachkundige Bewertung und Empfehlung, die seine persönlichen Anlageziele berücksichtigt.

Ein Vermittler ist dagegen regelmäßig auf die Vermittlung einer bestimmten Anlage ausgerichtet.

Diese Unterscheidung kann Auswirkungen auf Inhalt und Umfang der jeweiligen Pflichten haben. Die Haftung des Anlagevermittlers ist deshalb gesondert zu prüfen.

Nicht entscheidend ist allein, welche Berufsbezeichnung auf einer Visitenkarte oder in einer E-Mail verwendet wurde. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände des Kontakts und die übernommenen Aufgaben.

Wann haftet die Bank statt des Anlageberaters?

Hat ein Mitarbeiter einer Bank die Kapitalanlage empfohlen, richtet sich ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung regelmäßig nicht ohne Weiteres persönlich gegen den einzelnen Mitarbeiter.

In solchen Fällen ist insbesondere eine Bankhaftung bei Falschberatung zu prüfen.

Anders kann die rechtliche Einordnung bei selbstständigen Anlageberatern, Beratungsgesellschaften oder komplexeren Vertriebsstrukturen ausfallen.

Deshalb gehört zu einer sorgfältigen Prüfung zunächst die Frage: Wer war Vertragspartner und wer kommt als Anspruchsgegner in Betracht?

Provisionen und wirtschaftliche Interessen des Beraters

Auch die Vergütung des Beraters oder Vertriebs kann für die Anlageentscheidung relevant sein.

Erhält ein Berater oder ein beteiligtes Unternehmen wirtschaftliche Vorteile für den Vertrieb eines bestimmten Produkts, können daraus Interessenkonflikte entstehen. Je nach konkreter rechtlicher Konstellation ist zu prüfen, welche Informationen über Provisionen und Rückvergütungen offengelegt werden mussten.

Eine hohe Vertriebsvergütung allein bedeutet allerdings nicht automatisch, dass ein Schadensersatzanspruch besteht.

Entscheidend sind die konkrete Beratungssituation, die bestehenden Informationspflichten und die Bedeutung des betreffenden Umstands für die Anlageentscheidung.

Wie lässt sich die Falschberatung nachweisen?

In vielen Fällen liegt das Beratungsgespräch bereits mehrere Jahre zurück. Häufig existiert keine vollständige Aufzeichnung dessen, was tatsächlich besprochen wurde.

Deshalb sollte der Beratungsablauf möglichst früh rekonstruiert werden.

Wichtige Unterlagen und Beweismittel können sein:

  • Beratungs- und Geeignetheitsunterlagen,
  • Zeichnungsscheine und Vertragsunterlagen,
  • Produktinformationen und Prospekte,
  • E-Mails und sonstige Korrespondenz,
  • Werbematerialien und Präsentationen,
  • Konto- und Depotauszüge,
  • eigene zeitnahe Aufzeichnungen,
  • Zeugen des Beratungsgesprächs.

Ein vorhandenes Beratungsprotokoll kann wichtige Hinweise darauf liefern, welche Anlageziele und Risikovorstellungen dokumentiert wurden.

Allerdings ist nicht zwangsläufig allein entscheidend, was schriftlich festgehalten wurde. Weicht der tatsächliche Gesprächsverlauf von den Unterlagen ab, kann gerade diese Abweichung für den Rechtsstreit von Bedeutung sein.

Wer muss die Falschberatung beweisen?

Die Beweislast bei Falschberatung gehört häufig zu den entscheidenden Fragen eines Haftungsfalls.

Welche Partei welche Tatsachen darlegen und beweisen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, welche konkrete Beratungspflicht verletzt worden sein soll und welche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind.

Deshalb sollte nicht lediglich allgemein behauptet werden, die Beratung sei „schlecht“ gewesen.

Für die rechtliche Prüfung ist eine möglichst konkrete Darstellung wesentlich:

Was wollte der Anleger erreichen? Welche Risiken wollte er eingehen? Was wurde ihm empfohlen? Welche Aussagen machte der Berater? Welche Informationen fehlten? Und wie hätte sich der Anleger bei zutreffender Aufklärung entschieden?

Je genauer sich diese Fragen beantworten lassen, desto besser kann ein möglicher Anspruch geprüft werden.

Schadensersatz bei Falschberatung: Was kann der Anleger verlangen?

Ist der Anlageberater wegen einer Pflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, soll der geschädigte Anleger grundsätzlich wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne die schadensursächliche Falschberatung stünde.

Je nach Fall kann eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen.

Dabei kann der Anleger nicht ohne Weiteres sämtliche Nachteile addieren und als Schaden verlangen. Erhaltene Ausschüttungen, Zinsen oder andere wirtschaftliche Vorteile können je nach Sachverhalt zu berücksichtigen sein.

Auch der aktuelle Wert einer noch vorhandenen Kapitalanlage kann eine Rolle spielen.

Die konkrete Schadensberechnung sollte deshalb anhand sämtlicher Zahlungsströme und der rechtlichen Situation der jeweiligen Anlage erfolgen.

Verjährung von Ansprüchen gegen den Anlageberater

Selbst ein grundsätzlich bestehender Schadensersatzanspruch kann wirtschaftlich wertlos werden, wenn er nicht rechtzeitig durchgesetzt wird.

Die Verjährung bei Falschberatung sollte deshalb frühzeitig geprüft werden.

Wann eine Verjährungsfrist beginnt, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Von Bedeutung kann insbesondere sein, wann der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und dem möglichen Anspruchsgegner erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben können gesetzliche Höchstfristen relevant sein.

Anleger sollten daher nicht darauf vertrauen, dass allein ein außergerichtliches Forderungsschreiben die Verjährung zuverlässig verhindert.

Was sollten Anleger bei Verdacht auf Falschberatung tun?

Besteht der Verdacht, dass eine Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Beratung abgeschlossen wurde, sollten zunächst die tatsächlichen Grundlagen des Falls gesichert werden.

Sinnvoll ist es insbesondere,

  1. sämtliche Anlage- und Beratungsunterlagen zusammenzustellen,
  2. den Ablauf der Beratung aus der Erinnerung chronologisch zu dokumentieren,
  3. die damaligen Anlageziele und Risikovorstellungen festzuhalten,
  4. mögliche Zeugen des Beratungsgesprächs zu notieren,
  5. Einzahlungen, Ausschüttungen und sonstige Zahlungsflüsse aufzulisten und
  6. mögliche Verjährungsfristen prüfen zu lassen.

Gerade bei hohen Anlageverlusten sollte vor einem Vergleich, einer Abfindung oder anderen weitreichenden Erklärungen geprüft werden, welche Ansprüche bestehen und welche Folgen die betreffende Vereinbarung haben kann.

Häufige Fragen zur Haftung des Anlageberaters

Haftung des Anlageberaters durch Fachanwalt prüfen lassen

Ob ein Anlageberater wegen Falschberatung haftet, hängt regelmäßig von einer Vielzahl einzelner Umstände ab. Maßgeblich sind insbesondere die Anlageziele und Kenntnisse des Anlegers, das empfohlene Produkt, der tatsächliche Inhalt des Beratungsgesprächs, vorhandene Unterlagen und die Frage, ob sich eine Pflichtverletzung nachweisen lässt.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft mögliche Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Anlageberatung und die rechtlichen Möglichkeiten ihrer Durchsetzung.

Dabei wird insbesondere untersucht, welche Beratungspflichten bestanden, ob die Empfehlung anleger- und objektgerecht war, welche Risiken erläutert werden mussten, wer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und ob mögliche Ansprüche von Verjährung bedroht sind.

Wenn Sie aufgrund der Empfehlung eines Anlageberaters erhebliche Verluste erlitten haben, können Sie den Beratungsverlauf und Ihre Unterlagen rechtlich prüfen lassen.

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