Falschberatung

Risikoaufklärung bei der Anlageberatung

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Fachanwalt prüft fehlerhafte Risikoaufklärung bei einer Kapitalanlage

Risikoaufklärung: Welche Pflichten haben Anlageberater?

Wer eine Kapitalanlage zeichnet, entscheidet sich häufig bewusst für bestimmte Chancen – muss aber auch die damit verbundenen Risiken beurteilen können. Voraussetzung dafür ist, dass der Anleger vor seiner Investitionsentscheidung ein zutreffendes Bild von den wesentlichen Risiken des empfohlenen Produkts erhält.

Die Risikoaufklärung bei der Anlageberatung gehört deshalb zu den zentralen Pflichten eines Anlageberaters.

Werden erhebliche Verlustrisiken verschwiegen, falsch dargestellt oder im persönlichen Gespräch verharmlost, kann eine Falschberatung bei Kapitalanlagen vorliegen. Entstehen dem Anleger dadurch Verluste, kommen Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft für Anleger, ob die erforderliche Risikoaufklärung erfolgt ist und welche Ansprüche sich aus einer fehlerhaften Beratung ergeben können.

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Welche Risiken müssen bei einer Kapitalanlage offengelegt werden?

Nicht jede denkbare wirtschaftliche Entwicklung muss Gegenstand einer Anlageberatung sein. Entscheidend sind insbesondere diejenigen Eigenschaften und Risiken, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind.

Welche Risiken das konkret sind, hängt von der jeweiligen Kapitalanlage ab.

Je nach Produkt können insbesondere folgende Punkte aufklärungsbedürftig sein:

  • erhebliche Verlustrisiken,
  • Totalverlustrisiko,
  • Insolvenzrisiko des Emittenten,
  • unternehmerische Risiken,
  • Nachrangrisiken,
  • eingeschränkte Veräußerbarkeit,
  • langfristige Kapitalbindung,
  • Risiken einer Fremdfinanzierung,
  • Währungs- und gegebenenfalls Wechselkursrisiken,
  • besondere Markt- und Preisrisiken,
  • Hebelwirkungen bei bestimmten Finanzprodukten,
  • Risiken aus der konkreten wirtschaftlichen Konstruktion der Anlage.

Maßgeblich ist nicht, wie ein Produkt im Vertrieb bezeichnet wird. Entscheidend ist seine tatsächliche wirtschaftliche und rechtliche Risikostruktur.

Risikoaufklärung als Teil der objektgerechten Beratung

Die Risikoaufklärung ist eng mit der objektgerechten Beratung verbunden. Dabei geht es darum, den Anleger über die für seine Entscheidung wesentlichen Eigenschaften des konkreten Anlageprodukts zu informieren.

Davon zu unterscheiden ist die anlegergerechte Beratung. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob das Produkt überhaupt zum konkreten Kunden, seinen Anlagezielen, Kenntnissen, Erfahrungen und seiner Risikobereitschaft passt.

Beide Bereiche können sich überschneiden.

Ein Beispiel: Eine Kapitalanlage weist ein erhebliches Verlustrisiko auf. Wird dieses Risiko verschwiegen, kann die Beratung objektbezogen fehlerhaft sein. Hat der Anleger zugleich ausdrücklich erklärt, keinerlei Kapitalverluste akzeptieren zu wollen, kann zusätzlich die Empfehlung des Produkts selbst nicht anlegergerecht gewesen sein.

Bei der Prüfung einer Falschberatung sollte deshalb nicht nur untersucht werden, ob Risiken erwähnt wurden. Ebenso wichtig ist, ob das Produkt angesichts dieser Risiken überhaupt zum Anleger passte.

„Ein Anleger muss vor seiner Entscheidung verstehen können, welche wesentlichen Verlustrisiken er tatsächlich eingeht. Werden Risiken verschwiegen oder durch das Beratungsgespräch verharmlost, kann eine Haftung des Beraters entstehen.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Totalverlustrisiko: Wann muss der Berater darauf hinweisen?

Das Risiko eines vollständigen Verlusts des eingesetzten Kapitals gehört bei bestimmten Anlageprodukten zu den besonders einschneidenden Risiken.

Besteht ein relevantes Totalverlustrisiko, kann dieses für die Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung sein. Ein Anleger muss beurteilen können, ob er bereit und wirtschaftlich in der Lage ist, einen vollständigen Verlust seines Investments hinzunehmen.

Problematisch kann eine Beratung insbesondere sein, wenn ein bestehendes Totalverlustrisiko gar nicht angesprochen oder durch Aussagen relativiert wird wie:

„Das ist nur eine theoretische Möglichkeit.“

„Ihr Geld ist praktisch sicher.“

„Ein vollständiger Verlust kann eigentlich nicht passieren.“

„Im schlimmsten Fall fällt nur die Rendite geringer aus.“

Ob solche Aussagen tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellen, hängt vom konkreten Produkt und vom gesamten Verlauf des Beratungsgesprächs ab.

Entscheidend ist, ob der Anleger ein zutreffendes Gesamtbild des tatsächlichen Risikos erhalten hat.

Wann werden Risiken unzulässig verharmlost?

Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung bedeutet nicht nur, dass ein Risiko irgendwo erwähnt wird. Die Information muss so vermittelt werden, dass der Anleger dessen Bedeutung für seine Investitionsentscheidung erfassen kann.

Besondere Aufmerksamkeit verdient deshalb das Verhältnis zwischen formalen Risikohinweisen und den persönlichen Aussagen des Beraters.

Problematisch können beispielsweise Formulierungen sein wie:

„Da müssen wir aus rechtlichen Gründen darauf hinweisen.“

„Das steht zwar im Prospekt, spielt praktisch aber keine Rolle.“

„Diese Risikohinweise stehen überall.“

„Darüber müssen Sie sich keine Gedanken machen.“

Ein schriftlich erwähnter Risikohinweis kann rechtlich anders zu beurteilen sein, wenn der Berater seine Bedeutung im persönlichen Gespräch anschließend relativiert.

Bei der Haftungsprüfung muss deshalb der gesamte Informationsprozess betrachtet werden.

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Insolvenzrisiko des Emittenten

Bei Anleihen, Darlehen und zahlreichen anderen Kapitalanlagen hängt die Rückzahlung davon ab, dass der Emittent oder Vertragspartner wirtschaftlich leistungsfähig bleibt.

Gerät das Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten oder wird insolvent, können Zins- und Rückzahlungsansprüche teilweise oder vollständig ausfallen.

Ein relevantes Emittenten- und Insolvenzrisiko kann daher Gegenstand der Risikoaufklärung sein.

Besondere Bedeutung kann dies bei Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Nachrangdarlehen, Genussrechten und Genussscheinen, Crowdinvesting oder anderen Unternehmensfinanzierungen haben.

Die Bezeichnung eines Produkts als „Anleihe“ oder „fest verzinst“ bedeutet für sich genommen nicht, dass die Rückzahlung des Kapitals sicher ist.

Nachrangrisiken bei Kapitalanlagen

Besonders erklärungsbedürftig können Kapitalanlagen mit einer Nachrangregelung sein.

Ein Nachrangdarlehen oder ein anderes nachrangig ausgestaltetes Investment kann dazu führen, dass Ansprüche des Anlegers gegenüber Forderungen anderer Gläubiger zurücktreten. In einer wirtschaftlichen Krise oder Insolvenz kann dies erhebliche Auswirkungen auf die Rückzahlung haben.

Entscheidend ist die konkrete vertragliche Gestaltung.

Wurde ein nachrangiges Investment als normale, sichere verzinsliche Geldanlage präsentiert, ohne die besonderen Risiken verständlich zu erläutern, sollte geprüft werden, ob die Risikoaufklärung ausreichend war.

Liquiditätsrisiko: Wenn Anleger nicht aus der Kapitalanlage herauskommen

Nicht jedes wesentliche Risiko besteht darin, dass das Kapital unmittelbar verloren geht.

Auch die eingeschränkte Möglichkeit, eine Kapitalanlage vorzeitig zu verkaufen oder zu beenden, kann für die Anlageentscheidung entscheidend sein.

Dies gilt insbesondere bei Produkten, für die kein liquider Markt besteht oder bei denen ein Verkauf nur mit erheblichen Abschlägen möglich ist.

Ein Anleger, dem zugesagt wurde, jederzeit über sein Geld verfügen zu können, kann ein grundlegend anderes Verständnis der Anlage haben als jemand, der weiß, dass sein Kapital möglicherweise über viele Jahre gebunden bleibt.

Eine fehlerhafte Information über Laufzeit oder Veräußerbarkeit kann deshalb sowohl die Risikoaufklärung als auch die anlegergerechte Beratung betreffen.

Risikoaufklärung bei geschlossenen Fonds

Bei geschlossenen Fonds können zahlreiche besondere Risiken bestehen. Je nach Ausgestaltung beteiligt sich der Anleger wirtschaftlich an einem Unternehmen oder einem bestimmten Investitionsprojekt.

Bei der Aufklärung können unter anderem relevant sein:

  • unternehmerische Verlustrisiken,
  • mögliche Kapitalverluste,
  • eingeschränkte Veräußerbarkeit,
  • langfristige Kapitalbindung,
  • wirtschaftliche Abhängigkeit von einzelnen Investitionsobjekten,
  • Finanzierungsrisiken und
  • besondere produktspezifische Risiken.

Dabei müssen die Besonderheiten des jeweiligen Fonds berücksichtigt werden. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds und Private-Equity-Fonds können unterschiedliche wirtschaftliche Risikoprofile aufweisen.

Eine pauschale Aussage, ein „Fonds“ sei sicher oder riskant, ersetzt deshalb keine produktbezogene Prüfung.

Risikoaufklärung bei Anlageimmobilien

Auch bei einer Immobilie als Kapitalanlage können erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen.

Der Erwerb einer Immobilie bedeutet nicht automatisch, dass das investierte Kapital sicher ist. Je nach Modell können beispielsweise Kaufpreis, Finanzierung, Mietentwicklung, laufende Kosten, Instandhaltung und Wiederverkaufswert für die Wirtschaftlichkeit entscheidend sein.

Besonders kritisch kann die Beratung sein, wenn eine Immobilie als nahezu risikolose Altersvorsorge oder als Investment dargestellt wird, das sich „von selbst finanziert“, obwohl die Kalkulation auf unsicheren Annahmen beruht.

Bei erheblichen Abweichungen zwischen dem dargestellten und tatsächlichen Wert der Immobilie können zusätzlich besondere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Schrottimmobilien entstehen.

Risikoaufklärung bei Unternehmensanleihen

Bei Unternehmens- und Mittelstandsanleihen steht häufig die feste Verzinsung im Vordergrund der Werbung.

Die vereinbarte Verzinsung darf jedoch nicht mit einer garantierten Rückzahlung verwechselt werden. Die Fähigkeit des Emittenten, Zinsen und Kapital zurückzuzahlen, hängt grundsätzlich von seiner wirtschaftlichen Situation ab.

Je höher die versprochene Rendite ist, desto wichtiger kann es für den Anleger sein, die damit verbundenen Risiken zutreffend einzuordnen.

Wird eine Unternehmensanleihe als sichere Alternative zu Fest- oder Tagesgeld dargestellt, obwohl erhebliche Emittentenrisiken bestehen, kann dies Anlass für eine rechtliche Prüfung der Beratung geben.

Risikoaufklärung bei Zertifikaten und Derivaten

Bei Zertifikaten und strukturierten Produkten sowie Optionen, Futures und sonstigen Derivaten können Risiken aus einer komplexen Ausgestaltung des Produkts entstehen.

Je nach Finanzinstrument können Wertentwicklung und Verlustrisiko von Basiswerten, Schwellen, Laufzeiten, Hebelwirkungen oder anderen Bedingungen abhängen.

Auch ein mögliches Emittentenrisiko kann relevant sein.

Bei CFD- und Forex-Produkten können insbesondere hohe Schwankungen und Hebelwirkungen erhebliche Verluste verursachen.

Eine ordnungsgemäße Beratung muss die wesentlichen produktspezifischen Risiken so vermitteln, dass der Anleger seine Entscheidung auf einer zutreffenden Informationsgrundlage treffen kann.

Muss der Berater auch über ungewöhnliche Risiken informieren?

Für die Risikoaufklärung ist insbesondere entscheidend, ob ein Risiko für die Anlageentscheidung wesentlich ist.

Besondere Bedeutung können Risiken haben, mit denen ein Anleger aufgrund der Art oder Darstellung des Produkts nicht ohne Weiteres rechnen muss.

Je komplexer die Konstruktion einer Kapitalanlage ist, desto genauer sollte deshalb geprüft werden, welche Informationen erforderlich waren, um Funktionsweise und Verlustrisiken nachvollziehen zu können.

Nicht ausreichend kann es sein, lediglich allgemeine Hinweise wie „Kapitalanlagen sind mit Risiken verbunden“ zu geben, wenn das Produkt konkrete, besondere Risiken aufweist, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind.

Reicht die Übergabe eines Prospekts für die Risikoaufklärung?

Bei vielen Kapitalanlagen enthält der Verkaufs- oder Emissionsprospekt umfangreiche Risikohinweise. Für die rechtliche Prüfung kann deshalb entscheidend sein, ob und wann der Anleger diesen Prospekt erhalten hat.

Die bloße Übergabe eines Dokuments bedeutet jedoch nicht in jedem Fall automatisch, dass sämtliche Aufklärungspflichten erfüllt sind.

Geprüft werden sollte insbesondere:

  • Welcher Prospekt wurde tatsächlich übergeben?
  • Wann erfolgte die Übergabe?
  • Konnte der Anleger die Informationen rechtzeitig vor seiner Entscheidung zur Kenntnis nehmen?
  • Waren die wesentlichen Risiken zutreffend dargestellt?
  • Gab es Widersprüche zwischen Prospekt und Beratungsgespräch?
  • Hat der Berater schriftliche Risikohinweise mündlich relativiert?

Enthält der Prospekt selbst fehlerhafte oder unvollständige Angaben, können neben Beratungsansprüchen auch Ansprüche aus Prospekthaftung beziehungsweise wegen Prospektfehlern zu prüfen sein.

Werbeunterlagen, Präsentationen und Factsheets

Anleger erhalten häufig nicht nur einen umfangreichen Prospekt, sondern zusätzlich Broschüren, Präsentationen, Produktblätter oder andere Verkaufsunterlagen.

Gerade solche Dokumente können für die tatsächliche Anlageentscheidung besonders prägend sein.

Werden Renditechancen grafisch hervorgehoben, während wesentliche Verlustrisiken nur beiläufig erscheinen, muss geprüft werden, welches Gesamtbild vermittelt wurde.

Fehlerhaftes oder irreführendes Werbematerial und Factsheets können deshalb für die Aufarbeitung einer Anlageberatung relevant sein.

Anleger sollten solche Unterlagen nach einem Verlust nicht entsorgen. Sie können später wichtige Beweismittel darstellen.

Provisionen sind von Produktrisiken zu unterscheiden

Die Risikoaufklärung betrifft in erster Linie die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken der Kapitalanlage. Davon zu unterscheiden sind mögliche Informationspflichten über Provisionen und Rückvergütungen.

Beide Bereiche können in demselben Beratungsfall relevant sein, stellen aber unterschiedliche Ansatzpunkte dar.

Ein Anleger kann über sämtliche Produktrisiken zutreffend informiert worden sein, während eine erforderliche Information über Vergütungen fehlt. Umgekehrt können Vergütungen ordnungsgemäß behandelt worden sein, obwohl zentrale Risiken des Produkts verschwiegen wurden.

Bei einer umfassenden Prüfung sollten mögliche Pflichtverletzungen deshalb getrennt voneinander untersucht werden.

Was gilt bei widersprüchlichen Angaben im Beratungsgespräch?

Für die spätere Haftungsprüfung sind Widersprüche besonders wichtig.

Steht beispielsweise im Prospekt, dass ein vollständiger Kapitalverlust möglich ist, während der Berater erklärt, die Anlage sei „absolut sicher“, ergibt sich ein offensichtlicher Konflikt zwischen schriftlicher und mündlicher Information.

Ähnliches gilt, wenn eine langfristige Kapitalbindung schriftlich erläutert wird, der Anleger im Gespräch aber die Zusage erhält, jederzeit problemlos aussteigen zu können.

Solche Widersprüche sollten möglichst konkret rekonstruiert werden:

  • Was hat der Berater wörtlich oder sinngemäß gesagt?
  • Wann wurde der Prospekt übergeben?
  • Welche Unterlagen lagen während des Gesprächs vor?
  • Wurden Risiken ausdrücklich relativiert?
  • Waren weitere Personen beim Gespräch anwesend?

Diese Punkte können später für die Beweislast bei Falschberatung erhebliche Bedeutung haben.

Wie lässt sich eine fehlerhafte Risikoaufklärung beweisen?

Anlageberatung findet häufig mündlich statt. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Beratungsfehler grundsätzlich nicht beweisbar ist.

Für die Rekonstruktion können insbesondere folgende Unterlagen und Beweismittel wichtig sein:

  • Beratungsprotokoll oder Beratungsdokumentation,
  • Zeichnungsschein und Vertragsunterlagen,
  • Verkaufs- oder Emissionsprospekt,
  • Produktinformationsblätter,
  • Werbebroschüren und Präsentationen,
  • E-Mails und Messenger-Nachrichten,
  • persönliche Gesprächsnotizen,
  • Berechnungen des Beraters,
  • Konto- und Zahlungsunterlagen,
  • Zeugen des Beratungsgesprächs.

Im nächsten Schritt werden diese Informationen mit der tatsächlichen Konstruktion und Risikostruktur der Kapitalanlage abgeglichen.

Gerade bei hohen Anlageverlusten ist eine systematische Rekonstruktion häufig aussagekräftiger als die isolierte Betrachtung einzelner Vertragsunterlagen.

Schadensersatz bei fehlender oder falscher Risikoaufklärung

Wurde eine erforderliche Risikoaufklärung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bestehen.

Dafür muss insbesondere untersucht werden, ob die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war. Vereinfacht stellt sich die Frage: Hätte der Anleger die Kapitalanlage auch erworben, wenn er über das betreffende Risiko zutreffend informiert worden wäre?

Bei erfolgreicher Geltendmachung kann eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen.

Bei der konkreten Schadensberechnung können unter anderem das eingesetzte Kapital, erhaltene Ausschüttungen oder sonstige Vorteile sowie ein verbleibender Wert der Kapitalanlage zu berücksichtigen sein.

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, muss anhand des Einzelfalls ermittelt werden.

Wer haftet bei fehlerhafter Risikoaufklärung?

Der mögliche Anspruchsgegner hängt davon ab, wer die Kapitalanlage empfohlen oder vermittelt und welche Pflichten dabei übernommen hat.

Bei einer Beratung durch ein Kreditinstitut kann eine Bankhaftung bei Falschberatung zu prüfen sein. Erfolgte die Empfehlung durch einen selbstständigen Berater, kann die Haftung des Anlageberaters relevant werden.

Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Anlagevermittlers, wenn keine Anlageberatung im engeren Sinne vorlag.

Enthalten Verkaufs- oder Emissionsunterlagen selbst unzutreffende Risikodarstellungen, können zusätzlich weitere Verantwortliche und Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen.

Bei wirtschaftlich erheblichen Verlusten sollte die Prüfung daher nicht vorschnell auf einen einzelnen Anspruchsgegner beschränkt werden.

Verjährung bei fehlerhafter Risikoaufklärung

Mögliche Ansprüche sollten frühzeitig auf die Verjährung bei Falschberatung geprüft werden.

Welche Frist im konkreten Fall gilt und wann sie beginnt, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und dem Sachverhalt ab. Relevant kann insbesondere sein, wann der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und dem möglichen Anspruchsgegner Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Daneben können absolute Höchstfristen zu berücksichtigen sein.

Der Zeitpunkt, zu dem ein Anleger erstmals einen Verlust feststellt, muss dabei nicht zwingend mit dem Beginn einer Verjährungsfrist identisch sein.

Deshalb sollte die Verjährung individuell berechnet und nicht aufgrund allgemeiner Annahmen beurteilt werden.

So prüfen wir die Risikoaufklärung bei Ihrer Kapitalanlage

Bei wirtschaftlich erheblichen Kapitalanlageverlusten prüfen wir strukturiert, welche Risiken tatsächlich bestanden und welche Informationen der Anleger vor seiner Investition erhalten hat.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:

  1. Welche Kapitalanlage wurde empfohlen?
  2. Wie war das Produkt rechtlich und wirtschaftlich ausgestaltet?
  3. Welche wesentlichen Risiken bestanden zum Beratungszeitpunkt?
  4. Welche Risiken wurden tatsächlich angesprochen?
  5. Wie wurden diese Risiken im Gespräch dargestellt?
  6. Wurden Verlustrisiken relativiert oder verharmlost?
  7. Welche Unterlagen erhielt der Anleger und wann?
  8. Gab es Widersprüche zwischen Prospekt und Beratungsgespräch?
  9. Hätte der Anleger bei zutreffender Risikoaufklärung investiert?
  10. Welche Ansprüche bestehen und wann verjähren sie?

Anhand dieser Prüfung lässt sich beurteilen, ob ein Beratungsfehler vorliegt und eine außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wirtschaftlich sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Fachanwalt bei fehlerhafter Risikoaufklärung

Ein Kapitalanlageverlust allein beweist noch keine Falschberatung. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anleger vor seiner Anlageentscheidung zutreffend über die wesentlichen Risiken informiert wurde.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät und vertritt Anleger bei Falschberatung bei Kapitalanlagen und fehlerhafter Risikoaufklärung.

Wenn Sie einen erheblichen finanziellen Verlust erlitten haben und den Eindruck haben, dass Risiken Ihrer Kapitalanlage verschwiegen, falsch dargestellt oder verharmlost wurden, prüfen wir die Beratungs- und Produktunterlagen, mögliche Pflichtverletzungen, Anspruchsgegner und die Verjährung.

Lassen Sie prüfen, ob die Risikoaufklärung ordnungsgemäß war und ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen können.

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