
Beweislast bei Falschberatung: Entscheidend für Schadensersatz
Eine Kapitalanlage entwickelt sich schlecht, der Anleger erinnert sich an das damalige Beratungsgespräch eindeutig: Über genau dieses Risiko sei er nicht aufgeklärt worden. Bank oder Anlageberater stellen den Gesprächsverlauf dagegen anders dar. Wer muss nun beweisen, was tatsächlich gesagt wurde?
Die Beweislast bei Falschberatung gehört zu den zentralen Fragen bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Denn ein Beratungsfehler allein genügt nicht. Im Streitfall muss sich eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung auch feststellen lassen.
Dabei gilt nicht für sämtliche Aspekte eines Anlageberatungsfalls dieselbe Beweisregel. Es muss vielmehr differenziert werden: Welche Beratungspflicht soll verletzt worden sein? Welche Partei muss die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen? Gibt es Beweiserleichterungen oder Vermutungen? Und welche Unterlagen sind vorhanden?
Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft Anlageberatungsfälle deshalb nicht nur auf mögliche Pflichtverletzungen, sondern auch darauf, wie sich diese im Streitfall nachweisen lassen.
Wer trägt bei einer Falschberatung die Beweislast?
Als Ausgangspunkt gilt: Wer einen Schadensersatzanspruch geltend macht, muss grundsätzlich die Tatsachen darlegen und beweisen, auf die dieser Anspruch gestützt wird.
Bei einer Falschberatung bei Kapitalanlagen muss der Anleger daher grundsätzlich diejenigen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die behauptete Pflichtverletzung ergibt.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Anleger in jedem Fall sämtliche Vorgänge des Beratungsgesprächs lückenlos beweisen muss. Je nach Streitfrage können unterschiedliche Regeln zur Darlegungs- und Beweislast, Beweiserleichterungen oder Vermutungen relevant sein.
Deshalb sollte die Beweisfrage nicht abstrakt gestellt werden. Entscheidend ist vielmehr: Was genau soll bei der Beratung falsch gewesen sein?
Welche Beratungsfehler müssen bewiesen werden?
Eine fehlerhafte Anlageberatung kann unterschiedliche Ursachen haben. Entsprechend unterschiedlich kann auch die Beweissituation sein.
Typische Streitpunkte betreffen beispielsweise:
- eine nicht anlegergerechte Beratung,
- eine nicht objektgerechte Beratung,
- eine unzureichende Risikoaufklärung,
- falsche Angaben zur Sicherheit der Anlage,
- unzutreffende Aussagen zu Rendite oder Laufzeit,
- verschwiegene oder verharmloste Verlustrisiken,
- unzureichende Informationen über eingeschränkte Veräußerbarkeit,
- unterlassene Aufklärung über Provisionen und Rückvergütungen oder
- fehlerhafte beziehungsweise widersprüchliche Angaben in den Beratungsunterlagen.
Welche Tatsachen bewiesen werden müssen, hängt davon ab, auf welchen konkreten Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Bei einer Falschberatung scheitert ein Anspruch nicht zwangsläufig daran, dass das Beratungsgespräch unter vier Augen stattgefunden hat. Entscheidend ist, welche konkrete Pflichtverletzung bewiesen werden muss und welche Unterlagen und weiteren Beweismittel dafür zur Verfügung stehen.“
Wie lässt sich eine Falschberatung beweisen?
Anlageberatung findet häufig in einem persönlichen Gespräch statt. Jahre später existiert naturgemäß keine wortgetreue Aufzeichnung. Trotzdem bedeutet dies nicht, dass ein Beratungsfehler nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Für die Beweisführung sollte vielmehr das gesamte damalige Geschehen rekonstruiert werden.
Besonders wichtig können sein:
- Beratungsprotokoll beziehungsweise Beratungsdokumentation,
- Zeichnungsschein oder Kaufunterlagen,
- Wertpapier- und Produktinformationen,
- Verkaufsprospekt,
- Präsentationen und Werbematerialien,
- E-Mails und Briefe zwischen Anleger und Berater,
- persönliche Gesprächsnotizen,
- Unterlagen über frühere Anlageentscheidungen,
- Konto- und Depotauszüge sowie
- Zeugen, die bei Gesprächen anwesend waren oder relevante Umstände wahrgenommen haben.
Nicht jedes dieser Beweismittel muss vorhanden sein. Häufig ergibt sich erst aus mehreren Dokumenten und Umständen ein schlüssiges Gesamtbild.

Welche Rolle spielt das Beratungsprotokoll?
Das Beratungsprotokoll beziehungsweise die Beratungsdokumentation kann für die Beweisführung besonders wichtig sein. Darin können beispielsweise Anlageziel, Risikobereitschaft, Kenntnisse und Erfahrungen sowie die ausgesprochene Empfehlung festgehalten worden sein.
Entscheidend ist jedoch nicht allein, dass ein Dokument existiert. Sein Inhalt muss mit dem tatsächlichen Beratungsgespräch und den übrigen Unterlagen abgeglichen werden.
Ein Beispiel: Im Protokoll wird der Anleger als sicherheitsorientiert eingestuft. Empfohlen wurde ihm jedoch eine Kapitalanlage mit erheblichen Verlust- oder Ausfallrisiken. Dann kann sich die Frage stellen, weshalb gerade dieses Produkt mit dem dokumentierten Anlageziel vereinbar gewesen sein soll.
Umgekehrt kann ein Anleger bestreiten, eine im Protokoll ausgewiesene hohe Risikobereitschaft erklärt zu haben. Dann muss untersucht werden, wie die Angaben zustande kamen und welche weiteren Beweismittel den tatsächlichen Gesprächsverlauf stützen.
Ein fehlerhaftes Beratungsprotokoll kann deshalb für die Aufarbeitung einer Anlageberatung erhebliche Bedeutung haben.
Was gilt, wenn das Beratungsprotokoll unterschrieben wurde?
Eine Unterschrift unter Beratungsunterlagen sollte bei der rechtlichen Prüfung berücksichtigt werden. Sie bedeutet aber nicht automatisch, dass jeder dokumentierte Inhalt zutreffend ist oder sämtliche denkbaren Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind.
Entscheidend sind unter anderem der konkrete Wortlaut des Dokuments und die Umstände der Unterzeichnung.
Es sollte deshalb geprüft werden:
- Was bestätigt die Unterschrift überhaupt?
- Wurde lediglich der Erhalt eines Dokuments bestätigt?
- Enthält das Dokument Erklärungen zum Gesprächsverlauf?
- Wann wurde es unterschrieben?
- Bestehen Widersprüche zu anderen Unterlagen?
- Kann der tatsächliche Gesprächsverlauf anderweitig nachvollzogen werden?
Die Unterschrift ist damit ein Teil der Beweiswürdigung – nicht zwingend deren Ende.
Falschberatung ohne Zeugen – kann ein Anspruch durchgesetzt werden?
Viele Anleger gehen davon aus, ein Anspruch sei kaum durchsetzbar, wenn beim Beratungsgespräch keine dritte Person anwesend war. Das ist zu pauschal.
Auch ein Gespräch unter vier Augen kann Gegenstand einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein. Darüber hinaus können Dokumente und Indizien Aufschluss darüber geben, welche Beratung stattgefunden hat.
Besonders interessant können objektive Widersprüche sein. Hat ein Anleger beispielsweise nachweislich eine sichere und kurzfristig verfügbare Geldanlage gesucht, während das empfohlene Produkt langfristig gebunden und mit erheblichen Risiken verbunden war, kann bereits die Frage nach der anlegergerechten Beratung in den Mittelpunkt rücken.
Ebenso können frühere Kapitalanlagen Rückschlüsse auf Kenntnisse, Erfahrungen und Risikoprofil des Anlegers ermöglichen.
Entscheidend ist daher nicht allein die Frage „Gibt es einen Zeugen?“, sondern welche Beweismittel insgesamt verfügbar sind.
Aussage gegen Aussage bei der Anlageberatung
Auch die häufig verwendete Formulierung „Aussage gegen Aussage“ führt rechtlich nicht automatisch dazu, dass der Anleger seinen Anspruch nicht durchsetzen kann.
Gerichte müssen den gesamten Prozessstoff und die erhobenen Beweise würdigen. Dabei können neben den Angaben der Beteiligten insbesondere schriftliche Unterlagen und objektive Begleitumstände Bedeutung gewinnen.
Für die Vorbereitung eines möglichen Verfahrens ist deshalb eine möglichst präzise Rekonstruktion des Beratungsgesprächs wichtig.
Anleger sollten sich unter anderem fragen:
Wann und wo fand das Gespräch statt? Wer war anwesend? Welches Anlageziel wurde genannt? Welche bisherigen Erfahrungen wurden besprochen? Wie wurde die Anlage dargestellt? Welche Risiken wurden konkret angesprochen? Welche Unterlagen wurden wann übergeben?
Je genauer sich diese Fragen anhand vorhandener Dokumente beantworten lassen, desto fundierter kann die Beweissituation bewertet werden.
Muss die Bank beweisen, dass sie richtig beraten hat?
Es wäre zu weitgehend, generell davon auszugehen, eine Bank oder ein Anlageberater müsse stets beweisen, dass die Beratung vollständig und fehlerfrei gewesen sei.
Die Darlegungs- und Beweislast hängt von der jeweiligen Streitfrage ab.
Gerade deshalb ist es wichtig, einen Anlageberatungsfall in einzelne rechtlich relevante Tatsachen zu zerlegen. Für die Frage, ob ein bestimmter Risikohinweis erteilt wurde, kann eine andere Beweissituation bestehen als für die Frage, welches Anlageziel der Kunde angegeben hat oder ob bestimmte Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung standen.
Auch eine mögliche Bankhaftung bei Falschberatung sollte daher nicht allein anhand einer pauschalen Beweislastregel beurteilt werden.

Beweiserleichterungen bei fehlerhafter Anlageberatung
Das Beweisrecht bei Anlageberatungsfällen erschöpft sich nicht in der Grundregel, dass der Anspruchsteller die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss.
Je nach Sachverhalt können Beweiserleichterungen und Vermutungen eine erhebliche Rolle spielen. Das betrifft insbesondere die Frage, ob eine festgestellte Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war.
Bei Aufklärungs- und Beratungsfehlern kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vermutung dafür sprechen, dass sich der Anleger bei pflichtgemäßer Beratung anders entschieden hätte. Ob und in welchem Umfang eine solche Vermutung im konkreten Fall greift, muss anhand der jeweiligen Pflichtverletzung und der Umstände der Anlageentscheidung geprüft werden.
Das kann für einen Schadensersatzprozess entscheidend sein: Zwischen dem Nachweis eines Beratungsfehlers und der Frage, wie sich der Anleger bei richtiger Beratung verhalten hätte, ist rechtlich zu unterscheiden.
Anlegergerechte Beratung: Was muss nachgewiesen werden?
Bei der anlegergerechten Beratung steht die persönliche Situation des Kunden im Mittelpunkt.
Zu prüfen ist insbesondere, ob die empfohlene Kapitalanlage zu den Anlagezielen, Kenntnissen und Erfahrungen, dem Anlagehorizont sowie der Risikobereitschaft des Anlegers passte.
Ein Anleger, der eine sichere Anlage für seine Altersvorsorge sucht, verfolgt beispielsweise ein anderes Anlageziel als ein erfahrener Investor, der bewusst einen Teil seines Vermögens spekulativ einsetzen möchte.
Für die Beweisführung können deshalb gerade Dokumente wichtig sein, in denen Anlageziele und Risikoprofil festgehalten wurden.
Objektgerechte Beratung und Risikoaufklärung
Bei der objektgerechten Beratung steht dagegen das Anlageprodukt selbst im Mittelpunkt. Der Anleger muss diejenigen Informationen erhalten, die für eine sachgerechte Anlageentscheidung wesentlich sind.
Besondere Bedeutung hat dabei häufig die Risikoaufklärung.
Je nach Produkt können beispielsweise Totalverlustrisiken, Nachschusspflichten, eingeschränkte Handelbarkeit, lange Kapitalbindung, besondere wirtschaftliche Risiken oder weitere produktspezifische Gefahren relevant sein.
Im Streitfall stellt sich dann die Frage, ob und wie über ein bestimmtes Risiko aufgeklärt wurde.
Hier können Prospekte, Produktinformationen, Beratungsunterlagen und der Zeitpunkt ihrer Übergabe für die Beweisführung bedeutsam werden.
Kausalität: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung investiert?
Für einen Schadensersatzanspruch reicht es grundsätzlich nicht aus, irgendeinen Beratungsfehler festzustellen. Die Pflichtverletzung muss für die Anlageentscheidung rechtlich relevant gewesen sein.
Vereinfacht formuliert lautet die entscheidende Frage: Hätte der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Beratung erworben?
Gerade an diesem Punkt können die bereits angesprochenen Beweiserleichterungen Bedeutung gewinnen. Die genaue rechtliche Bewertung hängt jedoch vom jeweiligen Beratungsfehler und Sachverhalt ab.
Für die Anspruchsprüfung sollte deshalb nicht nur untersucht werden, was falsch erklärt oder verschwiegen wurde. Ebenso wichtig ist, welche Bedeutung die betreffende Information für die konkrete Anlageentscheidung hatte.
Beweise frühzeitig sichern
Bei einer möglichen Falschberatung empfiehlt es sich, vorhandene Beweismittel möglichst früh zusammenzustellen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand können Unterlagen verloren gehen und Erinnerungen an einzelne Gesprächsinhalte verblassen.
Anleger sollten insbesondere vorhandene E-Mails und digitale Dokumente sichern, Beratungs- und Vertragsunterlagen vollständig aufbewahren und den damaligen Gesprächsverlauf aus ihrer Erinnerung schriftlich rekonstruieren.
Dabei sollte nichts „passend gemacht“ werden. Eine möglichst konkrete und unverfälschte Erinnerung ist für die rechtliche Prüfung erheblich hilfreicher als eine nachträglich juristisch formulierte Darstellung.
Parallel sollte die Verjährung bei Falschberatung geprüft werden. Eine gute Beweislage hilft nicht weiter, wenn bestehende Ansprüche wegen Ablaufs der maßgeblichen Frist nicht mehr durchgesetzt werden können.
Welche Unterlagen benötigt der Fachanwalt?
Für eine erste Prüfung der Beweissituation sollten Anleger möglichst alle verfügbaren Unterlagen zur Kapitalanlage zusammenstellen.
Besonders hilfreich sind das Beratungsprotokoll, Vertrags- und Zeichnungsunterlagen, Prospekte, Produktinformationen, E-Mails, Schriftverkehr mit Bank oder Berater sowie Konto- und Depotauszüge.
Zusätzlich ist eine kurze chronologische Darstellung des Sachverhalts sinnvoll: Was sollte mit der Anlage erreicht werden? Welche Wünsche wurden dem Berater genannt? Wie wurde das Produkt dargestellt? Welche Risiken wurden angesprochen? Warum fiel die Entscheidung für die Anlage?
Auf dieser Grundlage lässt sich häufig bereits einschätzen, wo die entscheidenden Beweisfragen liegen.
Häufige Fragen
Beweislast bei Falschberatung durch Fachanwalt prüfen lassen
Ob ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung durchsetzbar ist, hängt nicht nur davon ab, ob tatsächlich ein Beratungsfehler vorlag. Ebenso wichtig ist, ob die maßgeblichen Tatsachen im Streitfall bewiesen werden können.
Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten die Beratungssituation, die vorhandenen Unterlagen und die konkrete Beweislage.
Dabei geht es insbesondere um die Fragen: Welche Beratungspflicht wurde möglicherweise verletzt? Wer trägt hierfür die Beweislast? Welche Beweismittel stehen zur Verfügung? Greifen Beweiserleichterungen oder Vermutungen? Und welche Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung lassen sich daraus ableiten?
Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, Beweismittel zu sichern, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und rechtzeitig vor Eintritt einer möglichen Verjährung über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

