Falschberatung

Provisionen und Rückvergütungen bei Anlageberatung

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Fachanwalt prüft Provisionen und Rückvergütungen bei einer Anlageberatung

Provisionen bei der Anlageberatung: Wann muss aufgeklärt werden?

Anlageberatung ist häufig nicht kostenlos. Banken, Finanzdienstleister oder Vermittler können wirtschaftlich davon profitieren, wenn sich ein Anleger für ein bestimmtes Produkt entscheidet. Für den Kunden ist jedoch nicht immer erkennbar, wer für den Vertrieb welche Vergütung erhält.

Gerade Provisionen und Rückvergütungen bei der Anlageberatung können deshalb für die rechtliche Bewertung einer Anlageempfehlung bedeutsam sein.

Hinter den Aufklärungspflichten steht insbesondere die Frage, ob der Anleger erkennen konnte, dass die Empfehlung möglicherweise nicht ausschließlich aufgrund der Qualität des Produkts erfolgte, sondern für den Berater oder das beratende Institut zugleich ein eigenes wirtschaftliches Interesse bestand.

Wurde über eine aufklärungspflichtige Vergütung nicht ordnungsgemäß informiert, können bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstehen.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft bei erheblichen Kapitalanlageverlusten, welche Vergütungen im Vertrieb geflossen sind, ob hierüber aufzuklären war und welche Ansprüche daraus folgen können.

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Was sind Rückvergütungen oder Kick-backs?

Im Zusammenhang mit der Anlageberatung wird häufig von „Rückvergütungen“ oder „Kick-backs“ gesprochen.

Vereinfacht geht es dabei um Vergütungen, die wirtschaftlich aus Beträgen beziehungsweise Kosten stammen, die der Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalanlage aufbringt, und die an das beratende Unternehmen zurückfließen.

Dadurch kann für das beratende Unternehmen ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrieb des konkreten Produkts entstehen.

Für den Anleger kann diese Information bedeutsam sein: Er kann die Empfehlung anders bewerten, wenn er weiß, dass das beratende Institut mit dem Abschluss eine Vergütung erhält.

Allerdings sollte nicht jede Vertriebszahlung pauschal als „Kick-back“ bezeichnet werden. Für die rechtliche Prüfung kommt es auf die konkrete Vergütungsstruktur und das jeweilige Beratungsverhältnis an.

Warum sind Rückvergütungen für Anleger relevant?

Wer eine Bank oder einen anderen Finanzdienstleister um eine Anlageempfehlung bittet, möchte regelmäßig wissen, welche Kapitalanlage zu seinen Zielen passt.

Erhält das beratende Unternehmen für den Verkauf bestimmter Produkte zusätzliche Vergütungen, kann ein Interessenkonflikt entstehen.

Das bedeutet nicht, dass ein vergütetes Produkt automatisch ungeeignet oder schlecht ist. Eine Vergütung allein macht eine Anlageempfehlung auch nicht pflichtwidrig.

Für den Anleger kann sie aber eine wichtige Information darstellen, um einzuschätzen, aus welchen wirtschaftlichen Interessen heraus eine Empfehlung erfolgt.

Deshalb muss bei einer möglichen Falschberatung bei Kapitalanlagen zwischen zwei Fragen unterschieden werden:

  1. War das empfohlene Produkt selbst für den Anleger geeignet und wurde über seine Risiken ordnungsgemäß informiert?
  2. Bestand daneben eine Pflicht, über Vergütungen oder wirtschaftliche Interessen des Beraters aufzuklären?

Beide Fragen können unabhängig voneinander Schadensersatzansprüche beeinflussen.

„Vergütungen im Anlagevertrieb können für Anleger ein wichtiges Indiz für wirtschaftliche Interessen hinter einer Empfehlung sein. Ob darüber aufgeklärt werden musste und welche Folgen eine unterlassene Aufklärung hat, ist im Einzelfall genau zu prüfen.“

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange Rechtsanwalt, Partner

Welche Arten von Provisionen gibt es bei Kapitalanlagen?

Die Vergütungsstrukturen im Vertrieb von Kapitalanlagen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.

Je nach Produkt und Vertriebsmodell können beispielsweise relevant sein:

  • Ausgabeaufschläge,
  • Vertriebsprovisionen,
  • Vermittlungsprovisionen,
  • Rückvergütungen beziehungsweise Kick-backs,
  • laufende Bestandsvergütungen,
  • Vergütungen aus Verwaltungs- oder Managementkosten,
  • Innenprovisionen und
  • sonstige erfolgs- oder abschlussabhängige Zahlungen.

Diese Begriffe sind rechtlich nicht beliebig austauschbar.

Für die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs ist deshalb zunächst festzustellen, welche Zahlung tatsächlich geflossen ist, wer sie geleistet hat und aus welcher wirtschaftlichen Quelle sie stammt.

Erst anschließend lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form darüber aufzuklären war.

Rückvergütung, Vertriebsprovision und Innenprovision: Wo liegt der Unterschied?

Gerade bei älteren Kapitalanlagen werden unterschiedliche Vergütungsarten häufig miteinander vermischt.

Eine Rückvergütung ist nicht ohne Weiteres mit jeder Vertriebsprovision gleichzusetzen. Entscheidend ist insbesondere, aus welchen offen ausgewiesenen oder vom Anleger getragenen Kosten eine Zahlung stammt und an wen sie zurückfließt.

Davon können sogenannte Innenprovisionen zu unterscheiden sein. Diese werden typischerweise aus dem Anlagekapital beziehungsweise innerhalb der Kalkulation des Anlageprodukts für Vertriebskosten verwendet.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Weil unterschiedliche Vergütungsmodelle unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen unterliegen können. Die Frage „Hat der Berater eine Provision bekommen?“ reicht deshalb für eine belastbare Haftungsprüfung nicht aus.

Vielmehr muss die gesamte Zahlungsstruktur rekonstruiert werden.

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Wann muss eine Bank über Rückvergütungen aufklären?

Bei einer Bankhaftung wegen Falschberatung können Rückvergütungen eine besondere Rolle spielen.

Ob im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht bestand, muss anhand des Beratungsverhältnisses, der Vergütungsart, der zeitlichen Einordnung und der jeweiligen Umstände geprüft werden.

Im Kern geht es darum, ob der Anleger über ein für seine Anlageentscheidung relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse des beratenden Instituts informiert werden musste.

Für die Prüfung sind insbesondere folgende Fragen wichtig:

  • Welche Bank hat die Anlage empfohlen?
  • Wann fand die Beratung statt?
  • Welche Kapitalanlage wurde empfohlen?
  • Welche Vergütung erhielt die Bank?
  • Aus welchen Kosten oder Zahlungen wurde sie finanziert?
  • Welche Informationen erhielt der Anleger darüber?
  • War die Vergütung aus den Unterlagen hinreichend erkennbar?
  • Welche Aussagen machte der Berater zu Kosten und Vergütungen?

Gerade bei älteren Anlagefällen ist eine zeitlich präzise rechtliche Prüfung wichtig, weil sich die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Aufklärungsanforderungen entwickelt haben.

Was gilt bei freien Anlageberatern und Vermittlern?

Die rechtliche Beurteilung kann anders ausfallen, wenn die Kapitalanlage nicht durch eine Bank, sondern durch einen freien Anlageberater oder Vermittler angeboten wurde.

Bei einem bankunabhängigen Berater kann für den Kunden eher erkennbar sein, dass dieser seine Tätigkeit über Vertriebsprovisionen finanziert. Daraus folgt jedoch nicht, dass Vergütungen rechtlich immer bedeutungslos wären.

Entscheidend sind das konkrete Geschäftsmodell und die Umstände der Beratung.

Bei einem selbstständigen Berater ist deshalb insbesondere die Haftung des Anlageberaters zu prüfen. Wurde lediglich ein bestimmtes Produkt vermittelt, kann stattdessen oder zusätzlich die Haftung des Anlagevermittlers relevant sein.

Die Grundsätze zur Aufklärung über Vergütungen sollten nicht schematisch von einem Vertriebsmodell auf ein anderes übertragen werden.

Innenprovisionen bei geschlossenen Fonds und anderen Anlagen

Bei geschlossenen Fonds und anderen Beteiligungsmodellen kann ein erheblicher Teil des vom Anleger eingesetzten Kapitals für Vertrieb, Konzeption und sonstige Kosten verwendet werden.

Dieses Geld steht dann nicht unmittelbar für die eigentliche Investition zur Verfügung.

Hohe Innenprovisionen können deshalb für die wirtschaftliche Beurteilung einer Kapitalanlage relevant sein.

Bei der rechtlichen Prüfung ist unter anderem zu untersuchen:

  • Wie hoch waren die gesamten Vertriebskosten?
  • Wie wurden sie finanziert?
  • Waren sie im Prospekt ausgewiesen?
  • War ihre Größenordnung für den Anleger erkennbar?
  • Welche Aussagen wurden zur Verwendung des Anlagekapitals gemacht?
  • Welcher Anteil des Kapitals floss tatsächlich in das Investitionsobjekt?

Besonders relevant können diese Fragen bei Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds, Private-Equity-Fonds und anderen Beteiligungsmodellen sein.

Provisionen bei Immobilien als Kapitalanlage

Auch bei einer Immobilie als Kapitalanlage können erhebliche Vertriebsvergütungen in die wirtschaftliche Konstruktion eingepreist sein.

Für Anleger ist dies insbesondere dann problematisch, wenn ein hoher Kaufpreis mit einem vermeintlich besonders werthaltigen Objekt begründet wird, tatsächlich aber erhebliche Vertriebs- und Vermittlungskosten enthalten sind.

Bei einer rechtlichen Prüfung können deshalb neben der eigentlichen Anlageberatung auch Kaufpreis, Verkehrswert, Vertriebssystem und Finanzierung relevant sein.

Besteht ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Wert und Kaufpreis, können darüber hinaus eigenständige Fragen im Zusammenhang mit Schrottimmobilien entstehen.

Muss die genaue Höhe einer Provision genannt werden?

Ob nicht nur über die Existenz, sondern auch über Art und Höhe einer Vergütung informiert werden musste, hängt von der konkreten rechtlichen Konstellation ab.

Deshalb sollte nicht allein geprüft werden, ob in den Unterlagen irgendwo das Wort „Provision“ auftaucht.

Relevant ist vielmehr, ob der Anleger die wirtschaftliche Bedeutung der Vergütung anhand der ihm erteilten Informationen erkennen konnte.

Bei der Prüfung können beispielsweise folgende Angaben wichtig sein:

  • prozentuale Höhe der Vergütung,
  • Berechnungsgrundlage,
  • Empfänger der Zahlung,
  • einmalige oder laufende Vergütung,
  • Herkunft der Zahlung und
  • Einordnung innerhalb der Gesamtkosten des Produkts.

Ob diese Informationen im jeweiligen Fall geschuldet waren, muss individuell beurteilt werden.

Was gilt, wenn die Provision im Prospekt steht?

Bei vielen Kapitalanlagen finden sich Angaben zu Vertriebskosten im Verkaufs- oder Emissionsprospekt.

Damit ist die Haftungsfrage jedoch nicht automatisch beantwortet.

Zu prüfen ist insbesondere, ob der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor seiner Anlageentscheidung zur Verfügung stand und ob die Vergütungsstruktur darin hinreichend verständlich dargestellt wurde.

Zusätzlich können die Aussagen des Beraters relevant sein.

Hat ein Berater beispielsweise ausdrücklich den Eindruck vermittelt, die Empfehlung erfolge ohne eigenes wirtschaftliches Interesse, obwohl das beratende Unternehmen eine erhebliche Vergütung erhielt, kann dies für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein.

Enthält der Prospekt selbst unzutreffende oder unvollständige Angaben zur Kosten- oder Vertriebsstruktur, können daneben Prospekthaftung und Prospektfehler zu prüfen sein.

Verdeckte Interessenkonflikte bei der Anlageberatung

Provisionen sind vor allem deshalb rechtlich interessant, weil sie einen wirtschaftlichen Interessenkonflikt begründen können.

Ein Berater kann beispielsweise mehrere grundsätzlich geeignete Produkte zur Auswahl haben, aber für eines davon eine deutlich höhere Vergütung erhalten.

Das bedeutet nicht automatisch, dass dessen Empfehlung falsch ist. Für den Anleger kann die Vergütung jedoch relevant sein, um die Motivation hinter der Empfehlung beurteilen zu können.

Deshalb sollte bei einer möglichen Falschberatung nicht nur gefragt werden, welche Risiken das Produkt hatte. Ebenso wichtig kann sein:

Wer verdiente wie viel daran, dass gerade dieses Produkt verkauft wurde?

Diese Frage kann einen zusätzlichen Ansatzpunkt neben der anlegergerechten Beratung, objektgerechten Beratungund Risikoaufklärung bilden.

Provisionen ersetzen keine Prüfung der eigentlichen Anlageberatung

Eine verschwiegene Vergütung ist nur ein möglicher Beratungsfehler.

Bei erheblichen Kapitalanlageverlusten sollte die rechtliche Prüfung deshalb nicht auf die Provisionsfrage beschränkt werden.

Unabhängig davon ist zu untersuchen, ob die empfohlene Anlage zum Anleger passte und ob über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken des Produkts richtig informiert wurde.

Relevant sind insbesondere:

  • anlegergerechte Beratung,
  • objektgerechte Beratung,
  • Risikoaufklärung,
  • Vollständigkeit der Produktinformationen,
  • mögliche Prospektfehler und
  • weitere Interessenkonflikte.

Mehrere Beratungsfehler können in einem einzigen Fall nebeneinander bestehen.

Wie findet man verschwiegene Provisionen?

Anleger wissen häufig nicht, welche Vergütung ihre Bank oder ihr Berater tatsächlich erhalten hat.

Der erste Schritt besteht deshalb regelmäßig darin, die vorhandenen Unterlagen vollständig auszuwerten.

Hinweise auf Provisionen oder Rückvergütungen können sich insbesondere finden in:

  • Verkaufs- oder Emissionsprospekten,
  • Zeichnungsscheinen,
  • Beratungsunterlagen,
  • Kosteninformationen,
  • Produktinformationsblättern,
  • Vertragsbedingungen,
  • Abrechnungen,
  • Fonds- oder Beteiligungsunterlagen,
  • E-Mails und Schreiben des Beraters.

Auch das Beratungsprotokoll beziehungsweise andere Beratungsdokumentationen können Hinweise darauf enthalten, welche Kosten und Vergütungen thematisiert wurden.

Fehlen entsprechende Informationen, kann im Rahmen der weiteren rechtlichen Prüfung zu klären sein, welche zusätzlichen Unterlagen benötigt werden.

Wie lässt sich eine unterlassene Aufklärung beweisen?

Bei der Beweislast bei Falschberatung kommt es nicht nur darauf an, ob tatsächlich eine Vergütung gezahlt wurde. Entscheidend ist auch, welche Informationen der Anleger darüber vor seiner Investition erhalten hat.

Für die Rekonstruktion können neben Vertrags- und Prospektunterlagen insbesondere relevant sein:

  • schriftliche Kosteninformationen,
  • Beratungsdokumentationen,
  • E-Mails und Nachrichten,
  • Präsentationen des Beraters,
  • persönliche Gesprächsnotizen und
  • Zeugen des Beratungsgesprächs.

Besondere Bedeutung können Widersprüche haben.

Steht beispielsweise in einer schwer auffindbaren Passage eine Vertriebsvergütung, während im Gespräch ausdrücklich ein gegenteiliger Eindruck vermittelt wurde, muss der gesamte Informationsprozess rechtlich bewertet werden.

Führt jede verschwiegene Provision zu Schadensersatz?

Nein. Dass eine Vergütung gezahlt wurde, reicht allein nicht aus.

Für einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung muss unter anderem geprüft werden:

  1. Welche Vergütung ist tatsächlich geflossen?
  2. Bestand darüber eine Aufklärungspflicht?
  3. Welche Informationen erhielt der Anleger?
  4. Wurde die Aufklärungspflicht verletzt?
  5. War die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich?
  6. Welche Einwendungen kann der Anspruchsgegner erheben?
  7. Welcher Schaden ist entstanden?
  8. Ist der Anspruch noch unverjährt?

Die Provisionshöhe allein entscheidet daher nicht über Erfolg oder Misserfolg eines Anspruchs.

Eine belastbare Prüfung muss Vergütungsstruktur, Beratungssituation und Anlageentscheidung zusammenführen.

Schadensersatz und Rückabwicklung der Kapitalanlage

Besteht aufgrund einer pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung ein Schadensersatzanspruch, kann je nach Fall eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen.

Ziel des Schadensersatzes ist grundsätzlich, den Anleger wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die pflichtwidrige Anlageentscheidung stehen würde.

Für die Schadensberechnung können unter anderem relevant sein:

  • investiertes Kapital,
  • erhaltene Ausschüttungen,
  • Zinszahlungen oder andere Erträge,
  • sonstige wirtschaftliche Vorteile und
  • der noch vorhandene Wert der Kapitalanlage.

Wie die Rückabwicklung konkret erfolgt, hängt vom Anlageprodukt und der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab.

Gegen wen richten sich Ansprüche wegen verschwiegener Rückvergütungen?

Der richtige Anspruchsgegner hängt von der konkreten Beratungssituation ab.

Bei einer Beratung durch ein Kreditinstitut kann insbesondere eine Bankhaftung bei Falschberatung zu prüfen sein.

Bei selbstständigen Beratern oder Vermittlern ist dagegen zu untersuchen, welche Person oder welches Unternehmen Vertragspartner war und welche Pflichten tatsächlich übernommen wurden.

Bei fehlerhaften Angaben in Anlageunterlagen können zusätzlich andere Verantwortliche und Ansprüche aus Prospekthaftung in Betracht kommen.

Gerade bei größeren Verlusten sollte deshalb nicht allein die Frage untersucht werden, ob eine Provision verschwiegen wurde. Ebenso wichtig ist, gegen wen ein möglicher Anspruch wirtschaftlich sinnvoll durchgesetzt werden kann.

Verjährung bei verschwiegenen Provisionen und Rückvergütungen

Auch Ansprüche wegen unterlassener Aufklärung über Vergütungen unterliegen der Verjährung bei Falschberatung.

Der Beginn der Verjährung muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Von Bedeutung kann insbesondere sein, wann der Anleger Kenntnis von den für einen möglichen Anspruch maßgeblichen Umständen und dem Anspruchsgegner hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Gerade bei Provisionen stellt sich häufig die Frage, wann der Anleger ausreichende Kenntnis von der Vergütungsstruktur hatte.

Daneben können absolute Höchstfristen relevant sein.

Anleger sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Anspruch allein deshalb noch durchsetzbar ist, weil sie erst kürzlich von einer Provision erfahren haben. Umgekehrt sollte auch nicht vorschnell angenommen werden, dass ein älterer Anlagefall zwingend verjährt ist.

So prüfen wir Provisionen und Rückvergütungen

Bei wirtschaftlich erheblichen Kapitalanlageverlusten prüfen wir die Vergütungsfrage als Teil der gesamten Anlageberatung.

Dabei sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  1. Wer hat die Kapitalanlage empfohlen oder vermittelt?
  2. Welche Vergütung wurde für den Vertrieb gezahlt?
  3. Wer erhielt die Zahlung?
  4. Aus welchen Kosten oder Mitteln wurde sie finanziert?
  5. War die Vergütung für den Anleger erkennbar?
  6. Welche Informationen wurden vor der Anlageentscheidung erteilt?
  7. Bestand eine rechtliche Aufklärungspflicht?
  8. Hätte der Anleger bei vollständiger Information anders entschieden?
  9. Welche weiteren Beratungsfehler kommen in Betracht?
  10. Welche Ansprüche bestehen und wann verjähren sie?

Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht auf das Wort „Provision“ in einem Prospekt. Entscheidend ist die wirtschaftliche und rechtliche Struktur des konkreten Vertriebsmodells.

Häufige Fragen

Fachanwalt bei verschwiegenen Provisionen und Rückvergütungen

Provisionen und Rückvergütungen können ein wichtiger Bestandteil der rechtlichen Prüfung einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage sein. Sie führen jedoch nicht automatisch zu einer Haftung.

Entscheidend ist, welche Vergütung tatsächlich gezahlt wurde, ob darüber aufgeklärt werden musste und ob eine unterlassene Aufklärung für die Anlageentscheidung ursächlich war.

Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät und vertritt Anleger bei Falschberatung bei Kapitalanlagen, verschwiegenen Vergütungen und der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche.

Wenn Sie einen erheblichen Anlageverlust erlitten haben und vermuten, dass Ihre Bank oder Ihr Berater für die Empfehlung eine nicht offengelegte Vergütung erhalten hat, prüfen wir die Anlage- und Beratungsunterlagen, die Vergütungsstruktur, weitere mögliche Beratungsfehler und die Verjährung.

Lassen Sie prüfen, welche Provisionen oder Rückvergütungen geflossen sind und ob daraus Schadensersatzansprüche entstehen können.

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