
Wann haftet eine Bank wegen Falschberatung?
Wer eine Kapitalanlage auf Empfehlung seiner Bank erworben und erhebliche Verluste erlitten hat, fragt sich häufig: Muss die Bank für die Falschberatung und den entstandenen Schaden einstehen?
Eine Bank kann zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn sie bei einer Anlageberatung ihre Pflichten verletzt hat und diese Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung und den Schaden ursächlich war. Nicht jeder Verlust einer Kapitalanlage bedeutet allerdings automatisch, dass eine Falschberatung bei Kapitalanlagen vorliegt. Kapitalanlagen können sich auch trotz ordnungsgemäßer Beratung wirtschaftlich negativ entwickeln.
Für die Bankhaftung kommt es deshalb darauf an, wie beraten wurde, welche Anlage empfohlen wurde und ob diese Empfehlung zur persönlichen Situation und den Anlagezielen des Kunden passte.
Typische Ansatzpunkte für eine Haftung sind insbesondere:
- die empfohlene Anlage passte nicht zum Risikoprofil des Kunden,
- Anlageziele oder Anlagehorizont wurden nicht ausreichend berücksichtigt,
- wesentliche Risiken wurden verschwiegen oder verharmlost,
- Eigenschaften und Funktionsweise der Kapitalanlage wurden unzutreffend dargestellt,
- wesentliche Informationen für die Anlageentscheidung fehlten,
- bestehende Interessenkonflikte oder aufklärungspflichtige Vergütungen wurden nicht ordnungsgemäß offengelegt.
Ob daraus tatsächlich ein Schadensersatzanspruch entsteht, muss anhand des konkreten Beratungsgesprächs und der jeweiligen Kapitalanlage beurteilt werden.
Welche Pflichten hat eine Bank bei der Anlageberatung?
Kommt zwischen Kunde und Bank eine Anlageberatung zustande, muss sich die Empfehlung sowohl am Anleger als auch am empfohlenen Anlageprodukt orientieren.
Diese beiden Bereiche werden häufig als anlegergerechte Beratung und objektgerechte Beratung bezeichnet.
Bei der Beratung des Anlegers können insbesondere dessen Kenntnisse und Erfahrungen, wirtschaftliche Verhältnisse, Risikobereitschaft, Anlageziele und der gewünschte Anlagezeitraum von Bedeutung sein.
Bei der Beratung über das Anlageprodukt muss die Bank diejenigen Eigenschaften und Risiken berücksichtigen und erläutern, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind.
Gerade bei komplexeren Kapitalanlagen kann die Abgrenzung entscheidend sein. Eine Anlage kann für einen risikobereiten und erfahrenen Anleger geeignet sein, während dasselbe Produkt für einen sicherheitsorientierten Kunden ungeeignet ist.
Anlegergerechte Beratung: Passte die Anlage überhaupt zum Kunden?
Eine zentrale Frage bei der Prüfung der Bankhaftung lautet: Hätte die Bank diese Kapitalanlage diesem Kunden überhaupt empfehlen dürfen?
Eine anlegergerechte Beratung setzt voraus, dass die Empfehlung die für die Anlageentscheidung maßgeblichen persönlichen Umstände berücksichtigt.
Besonders relevant können dabei sein:
- gewünschte Sicherheit der Anlage,
- Bereitschaft, Verluste zu tragen,
- Kenntnisse und Erfahrungen mit Kapitalanlagen,
- gewünschte Verfügbarkeit des investierten Geldes,
- Anlagehorizont,
- Zweck der Geldanlage, etwa Altersvorsorge oder Vermögensaufbau.
Wollte ein Anleger beispielsweise sein Vermögen sicher für die Altersvorsorge anlegen, kann die Empfehlung einer Kapitalanlage mit erheblichen Verlustrisiken problematisch sein.
Die bloße Unterzeichnung standardisierter Unterlagen entscheidet dabei nicht zwangsläufig darüber, ob die Beratung tatsächlich ordnungsgemäß war. Maßgeblich ist der gesamte konkrete Beratungsablauf.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Eine Bank haftet nicht allein deshalb, weil sich eine Kapitalanlage schlecht entwickelt. Entscheidend ist, ob die Beratung den persönlichen Anlagezielen entsprach und die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der empfohlenen Anlage zutreffend erläutert wurden.“
Objektgerechte Beratung: Wurde die Kapitalanlage richtig erklärt?
Neben den persönlichen Anlagezielen muss die Bank das empfohlene Produkt zutreffend darstellen.
Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Kunde die Informationen erhalten, die erforderlich sind, um die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage beurteilen zu können.
Eine Pflichtverletzung kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn Risiken verschwiegen, verharmlost oder durch irreführende Aussagen relativiert werden.
Je nach Kapitalanlage können unter anderem folgende Punkte relevant sein:
- Verlustrisiken bis hin zum möglichen Totalverlust,
- eingeschränkte oder fehlende Veräußerbarkeit,
- lange Kapitalbindung,
- unternehmerische Risiken,
- Fremdfinanzierungsrisiken,
- Abhängigkeit von bestimmten Markt- oder Wirtschaftsentwicklungen,
- besondere Kündigungs- oder Rückzahlungsbedingungen.
Welche Risikoaufklärung konkret erforderlich war, hängt stets vom empfohlenen Produkt und dem individuellen Beratungsgespräch ab.

Typische Fälle einer Falschberatung durch Banken
Bankhaftungsfälle entstehen häufig nicht durch einen einzelnen offensichtlich falschen Satz. In der Praxis ergibt sich eine mögliche Pflichtverletzung oftmals aus dem Zusammenspiel von Beratungsgespräch, Produktunterlagen und der persönlichen Situation des Anlegers.
Ein genauer Blick ist insbesondere sinnvoll, wenn eine Kapitalanlage als „sicher“, „konservativ“ oder zur Altersvorsorge geeignet dargestellt wurde, obwohl erhebliche Risiken bestanden.
Auch bei geschlossenen Fonds, Immobilienfonds, Schiffsfonds, Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Nachrangdarlehen, Genussrechten, Zertifikaten und strukturierten Produkten oder anderen komplexeren Anlageformen können Beratungsfehler erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Dass sich ein Risiko später tatsächlich verwirklicht hat, beweist allerdings für sich genommen noch keine Falschberatung. Entscheidend bleibt, welche Informationen die Bank vor der Anlageentscheidung schuldete und tatsächlich erteilt hat.
Provisionen und Rückvergütungen der Bank
Auch Vergütungen können bei der Prüfung einer Bankberatung relevant werden.
Erhält die beratende Bank wirtschaftliche Vorteile aus dem Vertrieb eines Anlageprodukts, kann sich die Frage stellen, ob und in welchem Umfang der Anleger darüber informiert werden musste. Hintergrund ist ein möglicher Interessenkonflikt: Der Kunde soll erkennen können, ob die Empfehlung möglicherweise auch durch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Bank beeinflusst wird.
Ob eine Pflicht zur Offenlegung bestand und welche Rechtsfolgen ein Verstoß hat, hängt von der konkreten Konstellation ab. Die Einzelheiten werden auf der Seite Provisionen und Rückvergütungen behandelt.
Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?
Wer eine mögliche Bankhaftung prüfen lassen möchte, sollte vorhandene Unterlagen möglichst vollständig zusammenstellen.
Besonders hilfreich sind:
- Zeichnungs- oder Kaufunterlagen,
- Beratungs- und Geeignetheitsunterlagen,
- Produktinformationen und Prospekte,
- Konto- und Depotauszüge,
- E-Mails und sonstiger Schriftverkehr mit der Bank,
- eigene Notizen zum Beratungsgespräch,
- Werbematerialien oder Präsentationen,
- Unterlagen über Ausschüttungen, Zinsen oder Rückzahlungen.
Auch ein vorhandenes Beratungsprotokoll kann für die Rekonstruktion des Gesprächs wichtig sein.
Fehlen einzelne Dokumente, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Prüfung aussichtslos ist. Entscheidend ist, welche Tatsachen sich insgesamt nachvollziehen und gegebenenfalls beweisen lassen.
Wie lässt sich eine Falschberatung beweisen?
Bei vielen Fällen liegt das entscheidende Beratungsgespräch Jahre zurück. Anleger und Bank können anschließend unterschiedliche Darstellungen dazu haben, welche Ziele genannt, welche Risiken erläutert und welche Aussagen über die Kapitalanlage getroffen wurden.
Deshalb ist die Beweislast bei Falschberatung ein zentraler Bestandteil der rechtlichen Prüfung.
Neben schriftlichen Unterlagen können auch Zeugen eine Rolle spielen. Hat beispielsweise der Ehepartner oder eine andere Person am Beratungsgespräch teilgenommen, können deren Wahrnehmungen für die Aufklärung des Gesprächsverlaufs relevant sein.
Eine sorgfältige Rekonstruktion des zeitlichen Ablaufs ist häufig besonders hilfreich: Wann fand welches Gespräch statt? Welche Unterlagen lagen zu diesem Zeitpunkt vor? Welche Aussagen wurden gemacht? Wann wurde die Anlage gezeichnet? Wann erfuhr der Anleger erstmals von den später beanstandeten Umständen?
Schadensersatz gegen die Bank: Was kann verlangt werden?
Besteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung, soll der Anleger grundsätzlich so gestellt werden, wie er ohne die schadensursächliche Pflichtverletzung stünde.
Je nach Sachverhalt kann dies darauf hinauslaufen, dass die wirtschaftlichen Folgen der Anlage rückabgewickelt werden. Bei der Rückabwicklung der Kapitalanlage sind allerdings erhaltene Ausschüttungen, Zinsen oder andere Vorteile zu berücksichtigen, soweit sie rechtlich anzurechnen sind.
Die genaue Schadensberechnung ist daher nicht in jedem Fall mit der ursprünglichen Investitionssumme identisch.
Bei größeren Kapitalanlagen sollte frühzeitig geklärt werden, welche Schadenspositionen konkret geltend gemacht werden können und welchen aktuellen wirtschaftlichen Wert die Beteiligung oder das Wertpapier noch besitzt.
Bank oder Anlageberater – wer ist der richtige Anspruchsgegner?
Nicht jede fehlerhafte Anlageempfehlung führt zu einem Anspruch gegen eine Bank.
Entscheidend ist zunächst, wer die Beratung durchgeführt hat und in welcher rechtlichen Funktion die betreffende Person oder das Unternehmen tätig wurde. Neben einer Bank können beispielsweise ein selbstständiger Berater oder ein Vermittler als Anspruchsgegner in Betracht kommen.
Deshalb sind die Haftung des Anlageberaters und die Haftung des Anlagevermittlers von der Bankhaftung zu unterscheiden.
Gerade bei Vertriebsstrukturen mit mehreren Beteiligten sollte geprüft werden, wer welche Pflichten übernommen hat. Im Einzelfall können auch Ansprüche gegen mehrere Beteiligte zu untersuchen sein.

Verjährung: Ansprüche gegen die Bank rechtzeitig prüfen
Bei älteren Kapitalanlagen ist die Verjährung häufig einer der ersten Punkte, die geprüft werden sollten.
Ob ein Schadensersatzanspruch noch durchgesetzt werden kann, hängt unter anderem davon ab, wann die maßgeblichen Umstände bekannt wurden oder hätten bekannt sein müssen und welche gesetzlichen Höchstfristen gelten.
Deshalb sollte die Verjährung bei Falschberatung nicht erst geprüft werden, wenn bereits Vergleichsverhandlungen geführt oder Ansprüche außergerichtlich zurückgewiesen wurden.
Ein bloßes Schreiben an die Bank verhindert den Eintritt der Verjährung nicht automatisch.
Was sollten Anleger bei Verdacht auf Falschberatung tun?
Wer vermutet, durch seine Bank falsch beraten worden zu sein, sollte zunächst die vorhandenen Unterlagen sichern und den damaligen Beratungsverlauf möglichst genau aus der Erinnerung dokumentieren.
Sinnvoll ist insbesondere:
- Anlage- und Beratungsunterlagen vollständig zusammenzustellen,
- den Ablauf der Beratung chronologisch festzuhalten,
- damalige Anlageziele und Risikovorstellungen zu dokumentieren,
- mögliche Zeugen des Beratungsgesprächs zu identifizieren,
- Verluste, Ausschüttungen und sonstige Zahlungen zusammenzustellen und
- mögliche Verjährungsfristen frühzeitig prüfen zu lassen.
Vorschnelle Erklärungen gegenüber der Bank oder die ungeprüfte Annahme eines Vergleichsangebots können die weitere Vorgehensweise beeinflussen.
Häufige Fragen zur Bankhaftung bei Falschberatung
Bankhaftung durch Fachanwalt prüfen lassen
Ob eine Bank wegen Falschberatung haftet, lässt sich regelmäßig erst nach Prüfung des konkreten Beratungsverlaufs, der Kapitalanlage und der vorhandenen Unterlagen zuverlässig beurteilen.
Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft insbesondere, welche Beratungspflichten im konkreten Fall bestanden, ob diese verletzt wurden, wie sich eine Pflichtverletzung beweisen lässt und welcher Schaden geltend gemacht werden kann.
Gerade bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten ist eine frühzeitige Prüfung sinnvoll. Neben den Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die Bank sollte dabei auch geklärt werden, ob weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen und wann mögliche Ansprüche verjähren.
Wenn Sie aufgrund einer Anlageempfehlung Ihrer Bank erhebliche Verluste erlitten haben, können Sie Ihren Fall und die vorhandenen Unterlagen rechtlich prüfen lassen.
