
Schadensberechnung bei Falschberatung: Wie hoch ist der Anspruch?
Wer wegen einer fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatz verlangt, möchte vor allem eines wissen: Wie viel Geld kann ich zurückfordern?
Die Antwort lässt sich nicht allein aus der Differenz zwischen dem ursprünglich investierten Kapital und dem heutigen Wert der Anlage ableiten. Die Schadensberechnung bei Falschberatung folgt vielmehr dem schadensrechtlichen Grundgedanken, den Anleger wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stehen würde.
Hat der Anleger die Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Beratung erworben und hätte er sie bei ordnungsgemäßer Beratung nicht abgeschlossen, kann eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen. Dabei müssen jedoch die mit dem Investment verbundenen Zahlungsströme berücksichtigt werden.
Hierzu können insbesondere der investierte Anlagebetrag, erhaltene Ausschüttungen, Rückzahlungen, Verkaufserlöse, steuerliche Auswirkungen, Finanzierungskosten und unter bestimmten Voraussetzungen ein entgangener Gewinn gehören.
Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten sowohl die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Falschberatung als auch dessen konkrete Höhe.
Grundsatz: Wie wäre der Anleger ohne Falschberatung gestellt?
Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist nicht die Frage, wie sich die Kapitalanlage heute entwickelt hat. Entscheidend ist grundsätzlich ein Vergleich zwischen zwei Vermögenslagen:
Wie steht der Anleger aufgrund der getätigten Kapitalanlage tatsächlich da – und wie würde er stehen, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre?
Bei einer Falschberatung bei Kapitalanlagen kann der Anleger geltend machen, dass er die betreffende Anlage bei ordnungsgemäßer Beratung überhaupt nicht erworben hätte.
Ist dies rechtlich feststellbar und sind die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann der Schaden deshalb deutlich über einen bloßen Kurs- oder Wertverlust hinausgehen.
Welche Positionen gehören zur Schadensberechnung?
Welche Positionen in die Schadensberechnung einzubeziehen sind, hängt von der konkreten Kapitalanlage ab. Ein börsengehandeltes Wertpapier ist anders zu behandeln als beispielsweise ein geschlossener Fonds, eine Unternehmensanleihe oder eine fremdfinanzierte Anlageimmobilie.
Typischerweise können folgende Positionen relevant sein:
- ursprünglich investierter Anlagebetrag,
- Agio und weitere Erwerbskosten,
- erhaltene Ausschüttungen oder Zinszahlungen,
- Kapitalrückzahlungen,
- Erlöse aus einem späteren Verkauf,
- aktueller beziehungsweise verbliebener Wert der Anlage,
- Finanzierungskosten bei fremdfinanzierten Investments,
- steuerliche Vor- und Nachteile,
- gegebenenfalls entgangener Gewinn sowie
- mögliche Zinsansprüche auf die Schadensersatzforderung.
Eine belastbare Berechnung sollte deshalb auf den tatsächlichen Zahlungsströmen des konkreten Investments beruhen.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Bei der Schadensberechnung geht es nicht einfach darum, den aktuellen Verlust vom investierten Kapital abzuziehen. Entscheidend ist, wie der Anleger wirtschaftlich stehen würde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre.“
Vereinfachtes Beispiel für die Schadensberechnung
Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Grundprinzip:
Ein Anleger investiert aufgrund einer fehlerhaften Beratung 100.000 Euro in eine Kapitalanlage. Während der Laufzeit erhält er Ausschüttungen von insgesamt 12.000 Euro.
Später stellt sich heraus, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anlage Abstand genommen hätte und ein Schadensersatzanspruch besteht.
Bei einer auf Rückabwicklung gerichteten Betrachtung können die erhaltenen 12.000 Euro nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben. Sie können grundsätzlich bei der Berechnung des Vermögensschadens zu berücksichtigen sein.
Die Rechnung lautet deshalb nicht automatisch:
100.000 Euro investiert = 100.000 Euro Schadensersatz.
Vielmehr müssen sämtliche relevanten Vor- und Nachteile der Anlage berücksichtigt und die erforderliche Übertragung beziehungsweise Herausgabe der verbleibenden Kapitalanlage in die Betrachtung einbezogen werden.
Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. Die konkrete Schadensberechnung kann insbesondere bei Fonds, fremdfinanzierten Investments oder Anlagen mit steuerlichen Auswirkungen deutlich komplexer sein.

Rückabwicklung statt bloßer Ersatz des Kursverlusts
Bei einer haftungsbegründenden Anlageberatung kann das Ziel darin bestehen, den Anleger so zu stellen, als hätte er die Kapitalanlage nicht erworben.
Das unterscheidet sich von einem bloßen Ersatz des zwischenzeitlichen Kursverlusts.
Hat ein Anleger beispielsweise 80.000 Euro investiert und ist die Anlage heute nur noch 30.000 Euro wert, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Schadensersatz exakt 50.000 Euro beträgt.
Je nach Fall können erhaltene Zahlungen, die verbleibende Beteiligung und weitere Vermögensfolgen berücksichtigt werden müssen.
Die Rückabwicklung der Kapitalanlage ist deshalb eng mit der Schadensberechnung verbunden, rechtlich aber nicht mit einer simplen Differenzrechnung gleichzusetzen.
Muss der Anleger die Kapitalanlage zurückgeben?
Schadensersatz soll einen Schaden ausgleichen, den Geschädigten aber grundsätzlich nicht besser stellen, als er ohne die Pflichtverletzung stünde.
Verlangt ein Anleger deshalb die wirtschaftliche Rückabwicklung eines Investments, kann er grundsätzlich nicht den vollständigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen und gleichzeitig den wirtschaftlichen Wert der Anlage uneingeschränkt behalten.
Je nach Anlageform kann die Schadensersatzleistung deshalb mit der Übertragung oder Abtretung der Rechte aus der Kapitalanlage verbunden sein.
Wie dies praktisch umgesetzt wird, hängt vom Produkt ab.
Bei Wertpapieren können andere Schritte erforderlich sein als bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds, einem Nachrangdarlehen oder einer anderen unternehmerischen Beteiligung.
Wie werden Ausschüttungen und Zinsen berücksichtigt?
Hat der Anleger während der Laufzeit Zahlungen aus der Kapitalanlage erhalten, können diese für die Schadensberechnung relevant sein.
Dazu gehören beispielsweise:
- Fondsausschüttungen,
- Zinszahlungen,
- Dividenden,
- Tilgungsleistungen,
- Kapitalrückzahlungen oder
- sonstige Erträge aus dem Investment.
Der schadensrechtliche Grundgedanke besteht darin, den tatsächlichen Vermögensnachteil zu bestimmen. Vorteile, die in einem hinreichenden Zusammenhang mit der schädigenden Anlageentscheidung stehen, können deshalb bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Wie eine konkrete Zahlung rechtlich einzuordnen ist, sollte anhand des jeweiligen Anlageprodukts geprüft werden.
Was passiert mit einem Verkaufserlös?
Hat der Anleger die Kapitalanlage bereits verkauft, ist die Rückübertragung der Anlage naturgemäß nicht mehr möglich.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass kein Schadensersatzanspruch mehr besteht.
Der erzielte Verkaufserlös kann vielmehr in die Schadensberechnung einfließen. Entscheidend ist wiederum die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.
Ein Beispiel: Ein Anleger investiert 100.000 Euro und verkauft die Anlage später für 35.000 Euro. Bei einem bestehenden Anspruch kann dieser Erlös grundsätzlich nicht ignoriert werden. Zusätzlich ist zu untersuchen, welche weiteren Zahlungen der Anleger während der Haltedauer erhalten oder geleistet hat.
Erst daraus lässt sich der konkrete Vermögensschaden bestimmen.
Entgangener Gewinn: Was hätte das Geld sonst erwirtschaftet?
Eine weitere wichtige Frage lautet: Was wäre mit dem investierten Geld geschehen, wenn der Anleger die fehlerhaft empfohlene Kapitalanlage nicht erworben hätte?
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch entgangener Gewinn ersatzfähig sein.
Dabei genügt jedoch nicht zwangsläufig die pauschale Behauptung, das Geld hätte andernorts eine bestimmte Rendite erzielt. Es muss geprüft werden, welche alternative Anlageentscheidung der Anleger voraussichtlich getroffen hätte und wie sich daraus ein ersatzfähiger Schaden ableiten lässt.
Für diese Frage können beispielsweise das damalige Anlageziel und das bisherige Anlageverhalten relevant sein.
Wer ausschließlich sichere und konservative Anlagen genutzt hat, weist eine andere hypothetische Anlagealternative auf als ein Anleger, der sein Vermögen regelmäßig in risikoreichere Wertpapiere investierte.
Die Berechnung eines entgangenen Gewinns ist deshalb eng mit der anlegergerechten Beratung und dem individuellen Anlageprofil verbunden.
Finanzierungskosten bei fremdfinanzierten Kapitalanlagen
Besonders komplex kann die Schadensberechnung werden, wenn die Kapitalanlage nicht ausschließlich aus Eigenmitteln bezahlt wurde.
Wurde für das Investment ein Darlehen aufgenommen, können unter anderem folgende Positionen zu prüfen sein:
- gezahlte Darlehenszinsen,
- Tilgungsleistungen,
- Bearbeitungs- oder Finanzierungskosten,
- bestehende Restschuld und
- weitere unmittelbar mit der Finanzierung verbundene Belastungen.
Die Frage stellt sich beispielsweise bei fremdfinanzierten Anlageimmobilien, aber auch bei anderen kreditfinanzierten Investments.
Ob und in welchem Umfang Finanzierungskosten Teil des ersatzfähigen Schadens sind, hängt von der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung ab.
Werden Steuervorteile vom Schadensersatz abgezogen?
Viele Kapitalanlagen haben steuerliche Auswirkungen. Dies betrifft insbesondere bestimmte Fondsmodelle, Immobilieninvestments und ältere steuerorientierte Beteiligungen.
Hat der Anleger durch die Kapitalanlage Steuervorteile erzielt, stellt sich bei der Schadensberechnung die Frage, ob diese Vorteile auf den Schadensersatz anzurechnen sind.
Die Antwort kann nicht pauschal mit Ja oder Nein gegeben werden.
Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Schadensersatz selbst steuerliche Folgen auslöst und ob eine Anrechnung tatsächlich zu einer sachgerechten Schadensberechnung führt.
Deshalb sollte nicht lediglich die Summe früherer Steuerersparnisse vom geltend gemachten Schaden abgezogen werden. Erforderlich ist eine Betrachtung der steuerlichen Auswirkungen des konkreten Anlagefalls.

Zinsen auf den Schadensersatz
Neben dem eigentlichen Vermögensschaden können auch Zinsansprüche relevant werden.
Dabei muss zwischen unterschiedlichen Positionen unterschieden werden. Ein möglicher entgangener Anlagegewinn ist rechtlich nicht dasselbe wie Verzugs- oder Prozesszinsen auf eine bestehende Schadensersatzforderung.
Für die Frage, ab wann Zinsen verlangt werden können, kann insbesondere entscheidend sein, wann der Anspruch gegenüber Bank, Berater oder Vermittler geltend gemacht wurde und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zinsanspruch erfüllt sind.
Eine korrekte Schadensberechnung sollte diese Positionen deshalb getrennt erfassen.
Schadensberechnung bei geschlossenen Fonds
Bei geschlossenen Fonds besteht die Schadensberechnung häufig aus mehreren Komponenten.
Neben der ursprünglichen Beteiligungssumme können beispielsweise Agio, erhaltene Ausschüttungen und steuerliche Auswirkungen relevant sein. Zusätzlich muss geklärt werden, wie mit der noch bestehenden Beteiligung umzugehen ist.
Besondere Fragen können entstehen, wenn Ausschüttungen später zurückgefordert wurden oder weitere wirtschaftliche Verpflichtungen aus der Beteiligung bestehen.
Eine rein rechnerische Gegenüberstellung von Einzahlung und aktuellem Beteiligungswert bildet solche Fälle häufig nicht ausreichend ab.
Schadensberechnung bei Anleihen und anderen Wertpapieren
Bei Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Zertifikaten oder anderen Wertpapieren kann die Ausgangslage anders sein.
Hier können insbesondere der Kaufpreis, erhaltene Zinsen oder sonstige Erträge, Verkaufserlöse und ein noch vorhandener Wertpapierbestand relevant sein.
Ist der Emittent inzwischen insolvent, muss zusätzlich geprüft werden, welche Zahlungen aus einem Insolvenzverfahren bereits erfolgt sind oder noch erwartet werden können.
Auch hier gilt: Der wirtschaftliche Schaden sollte anhand sämtlicher tatsächlicher Zahlungsströme ermittelt werden.
Voraussetzung bleibt eine haftungsbegründende Falschberatung
Eine Schadensberechnung beantwortet zunächst nur die Frage, wie hoch ein möglicher Schaden ist. Daraus folgt noch nicht, dass Bank, Anlageberater oder Anlagevermittler diesen Betrag tatsächlich ersetzen müssen.
Zunächst muss eine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorliegen.
Relevant können beispielsweise eine nicht anlegergerechte Beratung, eine nicht objektgerechte Beratung, eine unzureichende Risikoaufklärung oder Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Provisionen und Rückvergütungen sein.
Anschließend muss geprüft werden, ob die Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung ursächlich war.
Ebenso entscheidend ist die Beweislast bei Falschberatung: Ein wirtschaftlich nachvollziehbarer Schaden hilft dem Anleger nicht, wenn die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs im Streitfall nicht festgestellt werden können.
Was muss für die Schadensberechnung nachgewiesen werden?
Eine belastbare Schadensberechnung sollte möglichst auf Belegen beruhen.
Anleger sollten daher insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen:
- Zeichnungsschein oder Kaufabrechnung,
- Kontoauszüge über die ursprüngliche Investition,
- Nachweise über Agio und Erwerbskosten,
- Abrechnungen über Ausschüttungen oder Zinsen,
- Verkaufsabrechnungen,
- Depot- beziehungsweise Beteiligungsübersichten,
- Unterlagen über Rückzahlungen,
- Darlehensunterlagen bei einer Finanzierung sowie
- gegebenenfalls steuerliche Unterlagen.
Zusätzlich können das Beratungsprotokoll und weitere Beratungsunterlagen erforderlich sein, um nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch den zugrunde liegenden Haftungsanspruch zu prüfen.
Beispiel einer strukturierten Schadensaufstellung
Für eine erste wirtschaftliche Übersicht kann es sinnvoll sein, sämtliche Zahlungsströme chronologisch zu erfassen.
Eine solche Aufstellung kann beispielsweise enthalten:
Auszahlungen des Anlegers: Anlagebetrag, Agio, zusätzliche Einzahlungen und Finanzierungskosten.
Einnahmen des Anlegers: Ausschüttungen, Zinsen, Tilgungen, Verkaufserlöse und sonstige Rückflüsse.
Aktuelle Position: bestehender Wert der Kapitalanlage beziehungsweise noch vorhandene Rechte aus dem Investment.
Weitere mögliche Schäden: gegebenenfalls entgangener Gewinn und sonstige ersatzfähige Aufwendungen.
Diese Übersicht ersetzt keine rechtliche Schadensberechnung. Sie ermöglicht aber häufig eine schnelle erste Einschätzung der wirtschaftlichen Größenordnung eines Falles.
Schadenshöhe und Verjährung getrennt prüfen
Ein hoher wirtschaftlicher Schaden bedeutet nicht automatisch, dass der entsprechende Anspruch noch durchsetzbar ist.
Neben der Schadensberechnung muss deshalb immer die Verjährung bei Falschberatung geprüft werden.
Das gilt insbesondere bei Anlagen, die bereits vor vielen Jahren abgeschlossen wurden. Dabei kommt es nicht zwangsläufig nur auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Für die regelmäßige Verjährung kann insbesondere relevant sein, wann der Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen.
Die Prüfung sollte deshalb möglichst früh erfolgen und nicht erst dann, wenn die Schadenshöhe abschließend berechnet wurde.
Vom Beratungsfehler zur konkreten Schadensersatzforderung
Für eine belastbare Anspruchsprüfung lassen sich Anlageberatungsfälle im Kern in mehrere Schritte gliedern:
- Beratungsfehler feststellen: Welche Pflicht hat Bank, Berater oder Vermittler verletzt?
- Kausalität prüfen: Hätte der Anleger die Kapitalanlage bei ordnungsgemäßer Beratung nicht erworben?
- Beweislage bewerten: Lassen sich Pflichtverletzung und weitere Anspruchsvoraussetzungen nachweisen?
- Schaden berechnen: Welche wirtschaftlichen Nachteile und anzurechnenden Vorteile bestehen?
- Verjährung prüfen: Kann der Anspruch noch durchgesetzt werden?
- Anspruch beziffern und geltend machen: Welche konkrete Forderung ergibt sich gegenüber dem Anspruchsgegner?
Gerade bei größeren Anlageverlusten sollte die Schadenshöhe deshalb nicht losgelöst von den rechtlichen Voraussetzungen betrachtet werden.
Häufige Fragen
Schadensberechnung durch Fachanwalt prüfen lassen
Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs nach einer fehlerhaften Anlageberatung lässt sich häufig nicht anhand einer einzigen Zahl bestimmen. Anlagebetrag, Ausschüttungen, Verkaufserlöse, verbleibende Vermögenswerte, Finanzierungskosten und weitere Positionen können zusammenspielen.
Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten, ob eine Falschberatung bei Kapitalanlagen vorliegt und welcher Schaden daraus entstanden sein kann.
Dabei werden die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs mit den tatsächlichen Zahlungsströmen des Investments zusammengeführt. Zugleich wird geprüft, welche Vorteile anzurechnen sind, ob eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommt und ob Ansprüche von einer möglichen Verjährung betroffen sind.
So lässt sich nicht nur beurteilen, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, sondern auch, welcher konkrete Betrag gegenüber einer Bank, einem Anlageberater oder einem Anlagevermittler geltend gemacht werden kann.

