
Was bedeutet objektgerechte Beratung?
Wer eine Kapitalanlage aufgrund einer persönlichen Anlageberatung erwirbt, muss seine Entscheidung auf zutreffende Informationen über das empfohlene Produkt stützen können. Der Anlageberater muss deshalb nicht nur berücksichtigen, ob die Anlage zum Kunden passt. Er muss den Anleger grundsätzlich auch über die für seine Entscheidung wesentlichen Eigenschaften und Risiken der konkreten Kapitalanlage informieren.
Diese produktbezogene Pflicht wird als objektgerechte Beratung bezeichnet.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Hat der Anleger vor seiner Investition ein zutreffendes und hinreichend vollständiges Bild von der empfohlenen Kapitalanlage erhalten?
Wurden wesentliche Risiken verschwiegen, falsch dargestellt oder verharmlost, kann eine Falschberatung bei Kapitalanlagen vorliegen. Bei erheblichen Anlageverlusten können daraus Ansprüche auf Schadensersatz entstehen.
Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, prüft für Anleger, ob die Beratung den Anforderungen an eine objektgerechte Anlageberatung entsprach und welche Ansprüche bei Beratungsfehlern bestehen.
Anlegergerecht und objektgerecht: Was ist der Unterschied?
Bei der rechtlichen Prüfung einer Anlageberatung sind regelmäßig zwei unterschiedliche Ebenen zu betrachten.
Die anlegergerechte Beratung betrifft die Person des Kunden. Hier geht es insbesondere darum, ob die Empfehlung zu seinen Anlagezielen, Kenntnissen und Erfahrungen, finanziellen Verhältnissen sowie seiner Risikobereitschaft passte.
Die objektgerechte Beratung betrifft dagegen das empfohlene Anlageprodukt selbst. Der Anleger muss die Informationen erhalten, die er benötigt, um Eigenschaften und wesentliche Risiken der Kapitalanlage beurteilen zu können.
Eine Beratung kann daher anlegergerecht und trotzdem objektbezogen fehlerhaft sein.
Ein Beispiel: Ein erfahrener Anleger möchte bewusst einen begrenzten Teil seines Vermögens spekulativ investieren. Eine risikoreiche Anlage kann grundsätzlich zu diesem Anlegerprofil passen. Wird ihm jedoch ein wesentliches Risiko des konkreten Produkts verschwiegen, kann die Beratung dennoch fehlerhaft sein.
Umgekehrt können sämtliche Risiken zutreffend erläutert worden sein, obwohl das Produkt aufgrund seiner Risikostruktur überhaupt nicht zum konkreten Kunden passte.
Bei einer Anlageberatung müssen deshalb regelmäßig beide Ebenen geprüft werden.
Über welche Eigenschaften einer Kapitalanlage muss aufgeklärt werden?
Welche Informationen ein Anlageberater vermitteln muss, hängt vom jeweiligen Produkt ab. Eine pauschale Liste, die für jede Kapitalanlage gleichermaßen gilt, gibt es nicht.
Maßgeblich sind insbesondere solche Umstände, die für die Anlageentscheidung wesentlich sind.
Je nach Kapitalanlage können hierzu beispielsweise gehören:
- Art und Funktionsweise des Investments,
- Rendite- und Ertragsmechanismus,
- Laufzeit und Kapitalbindung,
- Möglichkeiten und Einschränkungen einer vorzeitigen Veräußerung,
- Verlustrisiken bis hin zum möglichen Totalverlust,
- unternehmerische Risiken,
- Insolvenzrisiken,
- Nachrangvereinbarungen,
- Fremdfinanzierungsrisiken,
- besondere Kostenstrukturen,
- wirtschaftliche Abhängigkeiten des Anlagekonzepts,
- wesentliche Interessenkonflikte.
Die Risikoaufklärung darf sich dabei nicht in abstrakten Standardhinweisen erschöpfen, wenn diese kein realistisches Bild vom konkreten Produkt vermitteln.
Björn-Michael Lange | Rechtsanwalt, Partner„Eine Anlageempfehlung ist nur so gut wie die Informationen, auf denen die Entscheidung des Anlegers beruht. Wesentliche Eigenschaften und Risiken einer Kapitalanlage dürfen deshalb nicht verharmlost oder verschwiegen werden.“
Risikoaufklärung: Wesentliche Risiken dürfen nicht verharmlost werden
Ein Anleger kann eine informierte Anlageentscheidung nur treffen, wenn er die wesentlichen Chancen und Risiken des Produkts nachvollziehen kann.
Besonders problematisch können deshalb Aussagen sein, die ein tatsächlich vorhandenes Risiko relativieren oder einen falschen Eindruck von der Sicherheit der Anlage vermitteln.
Typische Aussagen, die bei späteren Verlusten rechtlich überprüft werden sollten, sind beispielsweise:
„Das ist eine sichere Anlage.“
„Ihr Kapital kann praktisch nicht verloren gehen.“
„Sie können jederzeit wieder aussteigen.“
„Das ist vergleichbar mit einem Festgeld.“
„Die Ausschüttungen sind sicher.“
„Das schlimmste Szenario ist nur eine etwas geringere Rendite.“
Solche Aussagen führen nicht automatisch zu einer Haftung. Sie können jedoch erheblich sein, wenn sie mit der tatsächlichen Risikostruktur der Kapitalanlage nicht vereinbar sind.
Entscheidend ist der Gesamteindruck, den der Anleger aufgrund der Beratung gewinnen durfte.

Totalverlustrisiko bei Kapitalanlagen
Bei zahlreichen Kapitalanlagen kann das eingesetzte Kapital ganz oder zu erheblichen Teilen verloren gehen. Besteht ein relevantes Totalverlustrisiko, kann dies für die Anlageentscheidung von zentraler Bedeutung sein.
Eine Aufklärung darf ein solches Risiko nicht so darstellen, dass beim Anleger der Eindruck entsteht, es handle sich lediglich um eine theoretische oder praktisch bedeutungslose Möglichkeit, wenn tatsächlich erhebliche wirtschaftliche Risiken bestehen.
Besonders relevant kann die Frage bei geschlossenen Fonds, Unternehmens- und Mittelstandsanleihen, Nachrangdarlehen, Genussrechten und Genussscheinen, Crowdinvesting sowie bestimmten Token- und Kryptoinvestments sein.
Allerdings muss stets das konkrete Produkt betrachtet werden. Nicht jede Anlage derselben Kategorie weist dieselbe Risikostruktur auf.
Liquidität und Veräußerbarkeit der Anlage
Ein Risiko muss nicht zwingend im vollständigen Verlust des Kapitals bestehen. Auch die eingeschränkte Möglichkeit, über das investierte Geld zu verfügen, kann für einen Anleger wesentlich sein.
Bei langfristigen oder nicht ohne Weiteres handelbaren Anlagen kann es beispielsweise schwierig oder wirtschaftlich nachteilig sein, das Investment vorzeitig zu beenden.
Wurde im Beratungsgespräch der Eindruck vermittelt, der Anleger könne jederzeit problemlos auf sein Kapital zugreifen, obwohl tatsächlich erhebliche Einschränkungen bestanden, kann dies einen Beratungsfehler darstellen.
Besonders relevant ist dieser Punkt, wenn der Anleger erkennbar auf Liquidität angewiesen war. Dann kann neben der objektgerechten zugleich die anlegergerechte Beratung betroffen sein.
Muss ein Anlageberater die empfohlene Kapitalanlage prüfen?
Ein Anlageberater darf seine Empfehlung grundsätzlich nicht auf eine unzureichende Informationsgrundlage stützen.
Er muss sich mit der Kapitalanlage in dem Umfang befassen, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Empfehlung aussprechen und den Anleger über entscheidungsrelevante Umstände informieren zu können.
Von besonderer Bedeutung kann deshalb sein, ob für den Berater erkennbare Widersprüche, Unklarheiten oder negative Informationen bestanden.
Stellt sich später heraus, dass zentrale Annahmen des Anlagekonzepts bereits zum Beratungszeitpunkt zweifelhaft waren, sollte geprüft werden:
- Welche Informationen lagen dem Berater vor?
- Welche Unterlagen hat er geprüft?
- Gab es erkennbare Widersprüche?
- Waren wesentliche Informationen unklar oder unvollständig?
- Hat der Berater bestehende Zweifel gegenüber dem Anleger offengelegt?
- Auf welcher Grundlage wurde das Produkt empfohlen?
Ein späterer wirtschaftlicher Misserfolg bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die damalige Prüfung oder Beratung fehlerhaft war. Maßgeblich ist der Informationsstand zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung.

Welche Bedeutung hat der Anlageprospekt?
Bei vielen Kapitalanlagen enthält der Verkaufs- oder Emissionsprospekt zentrale Informationen über Funktionsweise, wirtschaftliche Grundlagen und Risiken.
Deshalb kann der Prospekt auch für die objektgerechte Beratung erhebliche Bedeutung haben.
Die bloße Existenz eines Prospekts beantwortet die Haftungsfrage jedoch nicht. Zu untersuchen ist unter anderem:
- ob dem Anleger der Prospekt tatsächlich übergeben wurde,
- wann die Übergabe erfolgte,
- ob ausreichend Zeit zur Kenntnisnahme bestand,
- ob der Prospekt die wesentlichen Risiken verständlich darstellte,
- ob der Berater vom Prospekt abweichende Aussagen machte und
- ob möglicherweise Prospektfehler vorlagen.
Enthält bereits der Prospekt unzutreffende oder unvollständige Angaben, können neben Ansprüchen wegen Falschberatung auch Ansprüche aus Prospekthaftung zu prüfen sein.
Was gilt bei Widersprüchen zwischen Prospekt und Beratungsgespräch?
In der Praxis kommt es vor, dass ein Prospekt deutliche Risikohinweise enthält, während das Produkt im persönlichen Gespräch wesentlich sicherer dargestellt wird.
Dann stellt sich die Frage, welchen Eindruck der Anleger aufgrund der Beratung insgesamt gewinnen durfte.
Ein Berater kann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass schriftliche Risikohinweise jede mündliche Aussage neutralisieren. Werden Risiken im Gespräch ausdrücklich heruntergespielt, relativiert oder sogar verneint, kann dies für die Haftungsprüfung entscheidend sein.
Deshalb sollte bei einer möglichen Falschberatung nicht nur der Prospekt untersucht werden. Ebenso wichtig ist die Rekonstruktion dessen, was vor der Anlageentscheidung tatsächlich gesagt wurde.
Wirtschaftlichkeit und Prognosen der Kapitalanlage
Viele Anlageprodukte beruhen auf wirtschaftlichen Prognosen. Das gilt beispielsweise für Fonds, Immobilieninvestments oder unternehmerische Beteiligungen.
Eine Prognose ist naturgemäß keine Garantie für die zukünftige Entwicklung. Trotzdem müssen die Grundlagen, auf denen eine Empfehlung beruht, sachgerecht dargestellt werden.
Problematisch kann eine Beratung beispielsweise sein, wenn:
- wirtschaftliche Prognosen als sichere Entwicklung dargestellt werden,
- wesentliche Kalkulationsrisiken verschwiegen werden,
- unrealistische Annahmen ungeprüft übernommen werden,
- bekannte negative Entwicklungen nicht berücksichtigt werden oder
- Risiken des Geschäftsmodells gegenüber den Renditechancen in den Hintergrund treten.
Bei Fehlern in den Produktunterlagen kann zusätzlich eine fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsprognose im Rahmen der Prospekthaftung relevant sein.
Typische Fehler einer objektgerechten Anlageberatung
Ob eine Beratung objektgerecht war, muss immer individuell geprüft werden. Bestimmte Konstellationen treten bei Haftungsfällen jedoch wiederholt auf.
Anhaltspunkte für einen Beratungsfehler können bestehen, wenn:
- ein Totalverlustrisiko verschwiegen oder verharmlost wird,
- eine unternehmerische Beteiligung als sichere Geldanlage dargestellt wird,
- die eingeschränkte Veräußerbarkeit nicht erläutert wird,
- Nachrang- oder Insolvenzrisiken nicht hinreichend erklärt werden,
- wesentliche wirtschaftliche Risiken des Anlagekonzepts unerwähnt bleiben,
- Risiken einer Fremdfinanzierung nicht dargestellt werden,
- Prognosen als nahezu sichere Erträge präsentiert werden,
- mündliche Aussagen schriftlichen Risikohinweisen widersprechen,
- erkennbare Probleme des Produkts nicht angesprochen werden oder
- der Berater eine Empfehlung ohne ausreichende Informationsgrundlage ausspricht.
Entscheidend bleibt stets, ob die fehlende oder falsche Information für die konkrete Anlageentscheidung von Bedeutung war.
Objektgerechte Beratung bei geschlossenen Fonds
Bei geschlossenen Fonds können zahlreiche produktspezifische Risiken eine Rolle spielen. Anleger beteiligen sich je nach Gestaltung wirtschaftlich an einem Unternehmen oder einem konkreten Investitionsobjekt.
Je nach Fonds können insbesondere unternehmerische Risiken, eine langfristige Kapitalbindung, eingeschränkte Veräußerbarkeit sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Investitionsobjekts relevant sein.
Bei Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds und Private-Equity-Fonds unterscheiden sich die konkreten Risikofaktoren teilweise erheblich.
Für die Haftungsprüfung reicht es deshalb nicht aus festzustellen, dass ein Anleger einen „Fonds“ erworben hat. Maßgeblich ist die konkrete Konstruktion des jeweiligen Produkts und die hierzu erteilte Beratung.
Objektgerechte Beratung bei Anleihen und Nachrangprodukten
Auch bei Unternehmens- und Mittelstandsanleihen kann ein falscher Eindruck entstehen, wenn die Bezeichnung „Anleihe“ mit einer vermeintlich hohen Sicherheit gleichgesetzt wird.
Entscheidend sind unter anderem Bonität und wirtschaftliche Situation des Emittenten sowie die konkrete Ausgestaltung des Produkts.
Bei Nachrangdarlehen oder bestimmten Genussrechten können zusätzliche Risiken aus einer vertraglichen Nachrangregelung entstehen. Im wirtschaftlichen Krisen- oder Insolvenzfall kann dies für die Durchsetzbarkeit der Forderung erhebliche Folgen haben.
Wurde ein solches Produkt als sichere verzinsliche Anlage dargestellt, ohne seine besonderen Risiken hinreichend zu erläutern, sollte die Beratung rechtlich geprüft werden.
Objektgerechte Beratung bei komplexen Finanzprodukten
Je komplexer ein Finanzprodukt ist, desto wichtiger kann eine verständliche Darstellung seiner Funktionsweise und Risiken sein.
Dies betrifft beispielsweise Zertifikate und strukturierte Produkte, Optionen, Futures und sonstige Derivatesowie CFD- und Forex-Produkte.
Bei solchen Produkten können Wertentwicklung, Verlustrisiken und gegebenenfalls Hebelwirkungen von verschiedenen Faktoren abhängen. Der Anleger muss die für seine Entscheidung wesentlichen Eigenschaften verstehen können.
Eine bloße Beschreibung möglicher Renditechancen genügt nicht, wenn die damit verbundenen Risiken kein angemessenes Gewicht erhalten.
Provisionen und Interessenkonflikte
Neben den unmittelbaren Produktrisiken können auch wirtschaftliche Interessen im Vertrieb rechtlich relevant sein.
Anlageberater und Vertriebsunternehmen erhalten für die Vermittlung bestimmter Produkte häufig Vergütungen. Ob und in welchem Umfang darüber aufzuklären ist, hängt von der konkreten rechtlichen Konstellation ab.
Bei der Prüfung einer Falschberatung können deshalb auch Provisionen und Rückvergütungen berücksichtigt werden.
Sie sind allerdings von der objektgerechten Beratung im engeren Sinne zu unterscheiden. Eine fehlerhafte Aufklärung über Vergütungen und eine fehlerhafte Produktaufklärung können eigenständige Pflichtverletzungen darstellen.

Reicht ein unterschriebenes Beratungsprotokoll als Beweis?
Ein Beratungsprotokoll beziehungsweise eine Beratungs- oder Geeignetheitsdokumentation kann ein wichtiges Beweismittel sein. Es bildet den tatsächlichen Inhalt eines Beratungsgesprächs jedoch nicht zwingend vollständig ab.
Im Streitfall können deshalb weitere Unterlagen und Beweismittel herangezogen werden.
Dazu gehören insbesondere:
- Produkt- und Verkaufsprospekte,
- Zeichnungsunterlagen,
- Beratungsdokumentationen,
- Produktinformationsblätter,
- Werbematerialien und Präsentationen,
- E-Mails und Messenger-Nachrichten,
- handschriftliche Notizen,
- Berechnungen des Beraters,
- Konto- und Depotauszüge sowie
- Zeugen, die am Beratungsgespräch teilgenommen haben.
Besondere Bedeutung können Widersprüche zwischen den schriftlichen Unterlagen und dem tatsächlichen Beratungsgespräch haben.
Schadensersatz bei fehlerhafter objektgerechter Beratung
Hat ein Anlageberater seine Pflichten verletzt und beruhte die Anlageentscheidung auf dieser Pflichtverletzung, können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung bestehen.
Dabei muss insbesondere geprüft werden:
- Welche Informationen waren geschuldet?
- Welche Informationen wurden tatsächlich erteilt?
- Waren die Angaben richtig und vollständig?
- Wurde ein wesentliches Risiko verschwiegen oder verharmlost?
- Hätte der Anleger bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden?
- Welcher finanzielle Schaden ist entstanden?
Bei erfolgreicher Geltendmachung kann je nach Fall eine Rückabwicklung der Kapitalanlage in Betracht kommen. Die konkrete Schadensberechnung hängt unter anderem vom investierten Kapital, erhaltenen Ausschüttungen oder sonstigen Vorteilen sowie vom verbliebenen Wert der Anlage ab.
Wer haftet für die fehlerhafte Anlageberatung?
Wer Anspruchsgegner ist, richtet sich danach, wer die Beratung durchgeführt und welche Pflichten übernommen hat.
Erfolgte die Empfehlung durch eine Bank, kann eine Bankhaftung bei Falschberatung zu prüfen sein. Bei einem selbstständigen Berater kann die Haftung des Anlageberaters in Betracht kommen.
Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Anlagevermittlers, wenn keine umfassende Beratung, sondern eine Anlagevermittlung erfolgte.
Zusätzlich können bei fehlerhaften Kapitalanlageinformationen Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen. Bei inhaltlichen Fehlern eines Prospekts kann insbesondere die Prospekthaftung relevant werden.
Bei größeren Anlageverlusten sollte deshalb geprüft werden, welche Anspruchsgegner rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll in Betracht kommen.
Beweislast bei fehlerhafter Anlageberatung
Viele Anleger fragen sich, wie sie eine Falschberatung beweisen sollen, wenn das entscheidende Gespräch Jahre zurückliegt und mündlich geführt wurde.
Die Beweislast bei Falschberatung gehört deshalb zu den zentralen Punkten der rechtlichen Prüfung.
Wichtig ist eine möglichst genaue Rekonstruktion des Beratungsprozesses: Was wurde empfohlen? Welche Risiken wurden angesprochen? Welche Aussagen fielen zur Sicherheit, Laufzeit und Rendite? Wann wurden welche Unterlagen übergeben?
Anleger sollten vorhandene Unterlagen deshalb weder aussortieren noch allein auf den eigentlichen Anlagevertrag beschränken. Auch ältere E-Mails, handschriftliche Notizen oder Werbeunterlagen können für die Beweisführung wichtig sein.
Verjährung bei fehlerhafter objektgerechter Beratung
Mögliche Schadensersatzansprüche sollten frühzeitig auf ihre Verjährung bei Falschberatung geprüft werden.
Welche Fristen gelten und wann sie beginnen, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage und den Umständen des Einzelfalls ab. Relevant kann insbesondere sein, wann der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und dem möglichen Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zusätzlich können absolute Höchstfristen zu beachten sein.
Deshalb sollte mit einer rechtlichen Prüfung nicht allein deshalb gewartet werden, weil eine Kapitalanlage noch nicht endgültig ausgefallen ist.
So prüfen wir, ob Ihre Beratung objektgerecht war
Bei wirtschaftlich erheblichen Anlageverlusten rekonstruieren wir zunächst die damalige Beratung und gleichen die erteilten Informationen mit den tatsächlichen Eigenschaften des Anlageprodukts ab.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere folgende Fragen:
- Welches Produkt wurde empfohlen?
- Wie funktioniert die Kapitalanlage tatsächlich?
- Welche wesentlichen Risiken bestanden zum Zeitpunkt der Beratung?
- Welche Risiken wurden im Gespräch erläutert?
- Welche Aussagen wurden zu Sicherheit, Rendite und Verfügbarkeit gemacht?
- Welche Unterlagen wurden wann übergeben?
- Gab es Widersprüche zwischen Gespräch und Prospekt?
- Waren für den Berater problematische Umstände erkennbar?
- Hätte der Anleger bei vollständiger Aufklärung von der Investition abgesehen?
- Welche Ansprüche bestehen und wann verjähren sie?
Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die Anlageberatung fehlerhaft war und eine außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sinnvoll erscheint.
Häufige Fragen
Fachanwalt bei fehlerhafter Anlageberatung
Bei der objektgerechten Beratung geht es nicht darum, ob sich eine Kapitalanlage im Nachhinein wirtschaftlich erfolgreich entwickelt hat. Auch eine ordnungsgemäß beratene Anlage kann Verluste verursachen.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Anleger vor seiner Investitionsentscheidung zutreffend und hinreichend über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage informiert wurde.
Rechtsanwalt Björn-Michael Lange, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, berät und vertritt Anleger bei Falschberatung bei Kapitalanlagen und der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche.
Wenn Sie einen erheblichen Anlageverlust erlitten haben und den Eindruck haben, dass Risiken verschwiegen, verharmlost oder falsch dargestellt wurden, prüfen wir die Beratung, Produktunterlagen und möglichen Anspruchsgegner sowie die Verjährung Ihrer Ansprüche.
Lassen Sie prüfen, ob die Beratung objektgerecht war und ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen.

