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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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EM 2024: Was tun bei Rechtsverstößen, Abmahnung von UEFA, GEMA?

30.05.2024· Aktualisiert: 31.05.2024·2 Min. Lesezeit·
MarkenrechtWettbewerbsrechtUrheberrechtMedienrecht
EM 2024: Was tun bei Rechtsverstößen, Abmahnung von UEFA, GEMA?
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Verstöße gegen Marken und andere Schutzrechte werden von der UEFA und anderen Rechteinhabern konsequent verfolgt. Unternehmensgröße und Standort spielen dabei rechtlich keine Rolle. Auch kleine Unternehmen wie Handwerksbetriebe, Gaststätten und Restaurants dürfen kein Entgegenkommen der UEFA oder der GEMA erwarten! Schon jetzt und erst recht während der EM beobachten und überwachen diese Organisationen, andere Rechte und Wettbewerber den Markt und gehen gegen Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße vor!

Kontaktieren Sie uns unverzüglich, wenn Sie ein Abmahnung der UEFA, der GEMA oder eines anderen Rechteinhabers oder Wettbewerbers bekommen haben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung

Unternehmen, die ein Schutzrecht verletzen oder eine wettbewerbsrechtliche Irreführung begehen, erhalten in der Regel zunächst eine kostenpflichtige Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer empfindlichen Vertragsstrafe (in der Regel mehrere tausend Euro) abzugeben.

Vorsicht! Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verpflichtet es sich, die Rechtsverletzung nicht mehr zu begehen und für den Fall einer erneuten ähnlichen ("kerngleichen") Rechtsverletzung die versprochene Vertragsstrafe – i.d.R. mehrere tausend Euro – direkt an den Rechteinhaber oder Wettbewerber zahlen! Durch seine Unterschrift unter ein solche strafbewehrte Unterlassungserklärung setzt ein Unternehmen also einen großen Anreiz, auch künftig genau beobachten und überwacht zu werden! Es gibt aber Alternativen, die weniger Riskant sind. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihre Optionen!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner

Aufwednunsgersatz

Außerdem muss das Unternehmen i.d.R. die Anwaltskosten der UEFA bzw. der GEMA übernehmen, die sich bei der verletzung einer berühmten Marke ebenfalls auf mehrere tausend Euro belaufen können.

Klage auf Schadensersatz

Weigert sich das Unternehmen, eine ausreichende, insbesondere strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, beantragt die UEFA bzw. GEMA entweder eine einstweilige Verfügung oder die Rechteinhaber klagen direkt auf Unterlassung der Rechtsverletzung sowie Zahlung von Aufwendungsersatz und Schadensersatz.

Hier finden Sie weitere Rechtstipps zur Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland:

  • Dürfen wir mit Bezeichnungen, Logos und Marken, die auf die EM hinweisen, werben? Müssen wir dafür ein offizieller Sponsor oder Werbepartner der UEFA sein?
  • Dürfen wir Fotos und Bilder unserer Lieblingsmannschaft und Lieblingsspieler nutzen?
  • Dürfen wir Fußball-Wetten, Tipp- und Gewinnspiele veranstalten? Was ist zu beachten?
  • Dürfen wir EM-Spielpläne und andere EM-Grafiken und Abbildungen aufhängen und als Dekoration benutzen?
  • Dürfen wir Public Viewing für Mitarbeiter_innen und Geschäftspartner_innen veranstalten, z.B. in unsere Kantine oder auf unsere Dachterrasse? Was ist zu beachten?
  • Was droht bei Rechtsverstößen? Was müssen wir tun, wenn wir eine Abmahnung der UEFA oder GEMA bekommen?
  • Das wichtigste zum Schluss: Wer spielt wann? (Spielplan-PDF zum ausdrucken. Nur private Nutzung!)
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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)

verweyen@vy-anwalt.de+49 (30) 51 56 59 98-0

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