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- Dr. jur. Urs Verweyen
- Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
Geräteabgaben: Urteil des EuGH zu Business-Geräten!
, letztes Update:Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Business-Geräten
Wie angekündigt hat der Europäische Gerichtshof EuGH heute, mit Urteil vom 15. Januar 2026, in der Rechtssache C‑822/24 – bluechip, über die Frage entschieden, ob ein gerechter Ausgleich (Geräte- und Speichermedienabgabe) auch für sog. Business-Geräte geschuldet ist, also für solche Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen verkauft und geliefert werden (Vorlage des BGH im Revisionsverfahren Az. I ZR 24/1)!
An English summary of the case and the main arguments of the German and Austrian Courts can be found in the "Working Document" of the case of the European Court of Justice, here.
Urteil des EuGH
Der EuGH hat entschieden, dass die Regelung über den gerechten Ausgleich für Privatkopien (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG)
"einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, den in dieser Bestimmung vorgesehenen gerechten Ausgleich im Fall des Verkaufs dieser Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer zahlen müssen, es sei denn, die Hersteller, Importeure oder Händler weisen nach, dass eine Nutzung der Speichermedien durch natürliche Personen für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke entweder nicht erfolgen wird oder nur in einem Umfang erfolgen wird, bei dem davon auszugehen ist, dass den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entsteht."
Die nationalen Verwertungsgesellschaften (und die ZPÜ) dürfen für "Business-Geräte" (also Geräte und Speichermedien, die an gewerbliche Endabnehmer zur eigenen Nutzung geliefert werden) die Zahlung einer Geräteabgabe aber nur dann verlangen, wenn es eine nationale (gesetzliche) Regelung gibt, wonach
- die Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die Geräte und Speichermedien nicht oder nur in geringem Umfang und mit geringem Nachteil für die Rechteinhaber für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, und
- die nationale (gesetzliche) Regelung einen wirksamen Anspruch auf Erstattung eines zu Unrecht gezahlten Ausgleichs vorsieht, der die Erstattung nicht übermäßig erschwert,
EuGH, a.a.O., Rz. 36 ff. Rz. 45 ff. (Hervorhebung hier):
45 Zweitens wird das vorlegende Gericht im Einklang mit der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung zu prüfen haben, ob Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien, die zur Vervielfältigung benutzt werden können, … von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass natürliche Personen diese Speichermedien in anderen Konstellationen als der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 genannten benutzen werden, oder ob sie zumindest die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Ausgleichs erhalten können, wenn dieser Nachweis erst nach dem Verkaufsvorgang und der Zahlung des Ausgleichs erbracht werden kann.
46 Insoweit steht diese Bestimmung einer Regelung zur Erhebung des Ausgleichs für Privatkopien wie der vom vorlegenden Gericht angeführten nicht entgegen, die u. a. vorsieht, dass ein solcher Hersteller, Importeur oder Händler eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Endabnehmers vorlegen kann, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass eine Nutzung der Speichermedien zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erfolgen wird oder dass eine Nutzung zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke in einem Umfang erfolgen wird, in dem den Rechtsinhabern nur ein geringfügiger Nachteil entstehen kann. Ein Verkäufer wie bluechip scheint daher ohne Weiteres von der Zahlung des gerechten Ausgleichs befreit werden zu können.
47 Der Gerichtshof hat im Übrigen bestätigt, dass einseitige Erklärungen für eine solche Befreiung verwendet werden können, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat die mit der Verwaltung des gerechten Ausgleichs betraute Stelle die Möglichkeit hat, die Richtigkeit der fraglichen Erklärungen zu überprüfen, um eine wirksame Erhebung dieses Ausgleichs sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic, C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 42 und 70).
48 Außerdem müsste eine nationale Regelung, die ein System der Befreiung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs mittels solcher Erklärungen vorsieht, nach der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung jedenfalls einen wirksamen Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Ausgleichs vorsehen, der nicht so ausgestaltet sein darf, dass die Erstattung des gezahlten Ausgleichs übermäßig erschwert wird.
Rechtsprechung des EuGH zum gerechten Ausgleich
Der EuGH hat in dieser jüngsten Entscheidung aus einer langen Reihe an Entscheidungen zum gerechten Ausgleich nach Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) InfoSoc-RiL 2001/29/EG seit “Padawan” 2010 (!) (Urt. v. 21.10.2010, Rs. C-467/08 – Padawan) erneut klargestellt, dass die Zahlung eines gerechten Ausgleichs grundsätzlich nur für solche Geräte und Speichermedien verlangt werden darf, die von natürlichen Personen zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch genutzt werden; für Businessgeräte ist hingegen kein Ausgleich geschuldet, EuGH, a.a.O., Rz. 24 ff. (Hervorhebung hier):
24 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bereits nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Zahlung eines gerechten Ausgleichs nur dann vorsehen können, wenn die Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -träger von „natürlichen Personen“ als Endnutzern zur Anfertigung von Vervielfältigungen „zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke“ genutzt werden. Daraus folgt, dass der Anwendungsbereich dieser Bestimmung u. a. von der Eigenschaft des Endnutzers sowie vom Zweck des Gebrauchs abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 83).
25 Wie sich aus den Erwägungsgründen 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 ergibt, bringt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, ein besonderes Ausgleichssystem zu schaffen, das eingreift, wenn den Rechtsinhabern ein Schaden entsteht, der grundsätzlich eine Verpflichtung zur „Vergütung“ oder zum „Ausgleich“ begründet. Die Anfertigung einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ist nämlich eine Handlung, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann, da sie ohne dessen vorherige Genehmigung vorgenommen wird. Es ist jedoch keineswegs erforderlich, dass solche Personen tatsächlich Vervielfältigungen zu privaten Zwecken anfertigen, da bei ihnen rechtmäßig vermutet wird, dass sie die Überlassung der Vervielfältigungsanlagen, -geräte und -träger vollständig ausschöpfen, die wegen der Eignung dieser Anlagen, Geräte und Träger zur Anfertigung von Vervielfältigungen ausreicht, um die Anwendung des zugunsten der Rechtsinhaber vorgesehenen gerechten Ausgleichs zu rechtfertigen. Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Mitgliedstaaten eine widerlegbare Vermutung aufstellen können, dass solche Anlagen, Geräte und Träger natürlichen Personen zum privaten Gebrauch überlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Amazon.com International Sales u. a., C‑521/11, EU:C:2013:515, Rn. 43, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C‑463/12, EU:C:2015:144, Rn. 24 und 25, vom 8. September 2022, Ametic, C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group, C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Nach gefestigter Rechtsprechung müssen der gerechte Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Anfertigung der Privatkopien entstanden ist. Ein gerechter Ausgleich, der keinen Bezug zu dem Schaden hat, der den Rechtsinhabern aufgrund der Anfertigung der Privatkopien entstanden ist, wäre nämlich nicht mit dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 aufgestellten Erfordernis vereinbar, wonach ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden muss (Urteil vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group, C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bedeutung der Entscheidung des EuGH
Diese Frage, ob die Geräte- und Speichermedienabgaben auch für sog. Business-Geräte anfällt, ist für eine Vielzahl kleiner und mittelständischer deutscher IT-Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung.
Das Urteil kann großen Einfluss auf die aktuellen und künftigen Forderungen der ZPÜ haben:
- Das Urteil könnte viele Unternehmen von der Zahlungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG (Geräte- und Speichermedienabgabe) weitgehend befreien. Zudem können erhebliche Rückzahlungsansprüche der Unternehmen gegen die ZPÜ entstehen. Betroffen sind auch alle laufenden Gerichtsverfahren am OLG München und der Schiedsstelle nach dem VGG.
- Sofern IT-Unternehmen Gesamtverträgen mit der ZPÜ beigetreten sind, ist zu prüfen, ob diese Verträge aufgrund der Entscheidung des EuGH zu kündigen sind!
- Für die Praxis besonders relevant, und genau zu prüfen ist, wie künftig der Nachweis über die Lieferung an Unternehmen, Behörden, Bildungseinrichtungen etc. als Endkunden (zur eigenen Nutzung der Geräte und Speichermedien) erbracht werden kann.
Hintergrund des Urteils des EuGH
Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH
Mit Beschluss vom 26.09.2025 hatte der Bundesgerichtshof BGH im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24, die Frage, ob auch sog. Business-Geräte (also Geräte eines bestimmten Typs, die an Unternehmen und Behörden zur eigenen Nutzung geliefert werden) der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt:
Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
Im Vorlageverfahren BGH I ZR 1/24 geht es um Geräte des Typs PC/Notebook und Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG. Die Frage stellt sich aber ebeso bei allen anderen Geräten i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG.
Bundesverfassungsgericht: Widerspruch zwischen Bundesgerichtshof und Österreichischem Obersten Gerichtshofs
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 24.05.2022 (Az. 1 BvR 2342/17) hins. der Frage, ob für sog. Business-Geräte dem Grunde nach eine Urheberrechtsabgabe für Privatkopien nach §§ 54 ff. UrhG / Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RL geschuldet ist, einen "Widerspruch" zwischen der "divergierenden Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs" (Urt. v. 21.02.2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, GRUR Int 2017, 455) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC) "hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" festgestellt (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17).
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDie Frage, ob eine Geräte- und Speichermedienabgabe auch für sog. Business-Geräte geschuldet ist, ist für eine Vielzahl kleiner und mittelständischer deutscher IT-Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften nehmen im europäischen Vergleich schon langen einen "Spitzenplatz" ein und sind nicht erst seit sich Streaming und Cloud-Dienste durchgesetzt haben, drastisch überhöht und bedeuten für IT-Unternehmen , die in Deutschland produzieren, eine großen Wettbewerbsnachteil. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde daher mit Spannung erwartet – und das schon seit fast 20 Jahren!
