
Gleich zu Beginn des neuen Jahres – am 15. Januar 2026 – wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die weiterhin heftig umstrittene und wirtschaftlich sehr wichtige Frage entscheiden, ob die Geräte- und Speichermedienabgaben auch für sog. Business-Geräte anfällt, also für solche Geräte und Speichermedien, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen verkauft und geliefert werden (EuGH-Vorlageverfahren Rs. C-822/24 – bluechip, Revisionsverfahren BGH, Az. I ZR 24/1)!
Diese Frage, ob die Geräte- und Speichermedienabgaben auch für sog. Business-Geräte anfällt, ist für eine Vielzahl kleiner und mittelständischer deutscher IT-Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung.
Zwar ist noch offen, wie der EuGH am 15. Januar 2026 entscheiden wird. Das Urteil kann aber großen Einfluss auf alle aktuellen und künftigen Forderungen der ZPÜ haben:
Sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren und stehen gerne zur Besprechung der nächsten Schritte zur Wahrung Ihrer Ansprüche zur Verfügung!
Mit Beschluss vom 26.09.2025 hatte der Bundesgerichtshof BGH im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24, die Frage, ob auch sog. Business-Geräte (also Geräte eines bestimmten Typs, die an Unternehmen und Behörden zur eigenen Nutzung geliefert werden) der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt:
Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
Über diese Frage, ob für Geräte, die ihrem Typ nach gem. §§ 54 ff. UrhG abgabepflichtig sind, auch dann eine Vergütung geschuldet ist, wenn diese Geräte an Unternehmen oder Behörden zur eigenen Nutzung abgegeben werden, wird am 15. Januar 2026 der Europäische Gerichtshof EuGH entscheiden werden (Az. C-822/24 – bluechip).
Im Vorlageverfahren BGH I ZR 1/24 geht es um Geräte des Typs PC/Notebook und Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG. Die Frage stellt sich aber ebeso bei allen anderen Geräten i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG.
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 24.05.2022 (Az. 1 BvR 2342/17) hins. der Frage, ob für sog. Business-Geräte dem Grunde nach eine Urheberrechtsabgabe für Privatkopien nach §§ 54 ff. UrhG / Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RL geschuldet ist, einen "Widerspruch" zwischen der "divergierenden Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs" (Urt. v. 21.02.2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, GRUR Int 2017, 455) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC) "hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" festgestellt (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17).
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDie Frage, ob eine Geräte- und Speichermedienabgabe auch für sog. Business-Geräte geschuldet ist, ist für eine Vielzahl kleiner und mittelständischer deutscher IT-Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften nehmen im europäischen Vergleich schon langen einen "Spitzenplatz" ein und sind nicht erst seit sich Streaming und Cloud-Dienste durchgesetzt haben, drastisch überhöht und bedeuten für IT-Unternehmen , die in Deutschland produzieren, eine großen Wettbewerbsnachteil. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird daher mit Spannung erwartet – und das schon seit fast 20 Jahren! zumal sich die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ im europäischen Vergleich als stark überhöht darstellen und so auch zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung führen.