Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVY Anwalt
VY AnwaltVY Anwalt

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
Authors
  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
    Name
    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
BGH „Miss Moneypenny“: Maßstäbe für den Schutz fiktiver Figuren
23.12.2025 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Aktuelles Urteil - Bank muss grobe Fahrlässigkeit nachweisen
23.12.2025 | Björn-Michael Lange
Pishing im Online-Banking - Aktuelle Rechtsprechung
23.12.2025 | Björn-Michael Lange

Geräteabgaben: Urteil des EuGH zu Business-Geräten!

Foto: Große Kammer/Zentraler Sitzungssaal des Europäischen Gerichtshofs (Urs Verweyen)
UrheberrechtsabgabeUrheberrechtIT-Recht
23.12.2025, letztes Update: 23.12.2025

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Business-Geräten

Gleich zu Beginn des neuen Jahres – am 15. Januar 2026 – wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die weiterhin heftig umstrittene und wirtschaftlich sehr wichtige Frage entscheiden, ob die Geräte- und Speichermedienabgaben auch für sog. Business-Geräte anfällt, also für solche Geräte und Speichermedien, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen verkauft und geliefert werden (EuGH-Vorlageverfahren Rs. C-822/24 – bluechip, Revisionsverfahren BGH, Az. I ZR 24/1)!

Kontaktieren Sie und gerne hier, wenn Sie unverzüglich informiert werden wollen!
Sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren und stehen gerne zur Besprechung der nächsten Schritte zur Wahrung Ihrer Ansprüche zur Verfügung!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Bedeutung der Entscheidung des EuGH

Diese Frage, ob die Geräte- und Speichermedienabgaben auch für sog. Business-Geräte anfällt, ist für eine Vielzahl kleiner und mittelständischer deutscher IT-Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Zwar ist noch offen, wie der EuGH am 15. Januar 2026 entscheiden wird. Das Urteil kann aber großen Einfluss auf alle aktuellen und künftigen Forderungen der ZPÜ haben:

  • Das Urteil könnte viele Unternehmen von der Zahlungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG (Geräte- und Speichermedienabgabe) weitgehend befreien. Zudem können erhebliche Rückzahlungsansprüche der Unternehmen gegen die ZPÜ entstehen.
  • Betroffen sind auch alle laufenden Gerichtsverfahren am OLG München und der Schiedsstelle nach dem VGG.
  • Sofern IT-Unternehmen Gesamtverträgen mit der ZPÜ beigetreten sind, ist zu prüfen, ob diese Verträge aufgrund der Entscheidung des EuGH zu kündigen sind!

Sobald die Entscheidung des EuGH vorliegt, werden wir Sie umgehend informieren und stehen gerne zur Besprechung der nächsten Schritte zur Wahrung Ihrer Ansprüche zur Verfügung!

Hintergrund des Urteils des EuGH

Vorlage des Bundesgerichtshofs an den EuGH

Mit Beschluss vom 26.09.2025 hatte der Bundesgerichtshof BGH im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24, die Frage, ob auch sog. Business-Geräte (also Geräte eines bestimmten Typs, die an Unternehmen und Behörden zur eigenen Nutzung geliefert werden) der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt:

Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?

Über diese Frage, ob für Geräte, die ihrem Typ nach gem. §§ 54 ff. UrhG abgabepflichtig sind, auch dann eine Vergütung geschuldet ist, wenn diese Geräte an Unternehmen oder Behörden zur eigenen Nutzung abgegeben werden, wird am 15. Januar 2026 der Europäische Gerichtshof EuGH entscheiden werden (Az. C-822/24 – bluechip).

Im Vorlageverfahren BGH I ZR 1/24 geht es um Geräte des Typs PC/Notebook und Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG. Die Frage stellt sich aber ebeso bei allen anderen Geräten i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG.

Bundesverfassungsgericht: Widerspruch zwischen Bundesgerichtshof und Österreichischem Obersten Gerichtshofs

Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 24.05.2022 (Az. 1 BvR 2342/17) hins. der Frage, ob für sog. Business-Geräte dem Grunde nach eine Urheberrechtsabgabe für Privatkopien nach §§ 54 ff. UrhG / Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-RL geschuldet ist, einen "Widerspruch" zwischen der "divergierenden Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs" (Urt. v. 21.02.2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, GRUR Int 2017, 455) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC) "hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer" festgestellt (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17).

Die Frage, ob eine Geräte- und Speichermedienabgabe auch für sog. Business-Geräte geschuldet ist, ist für eine Vielzahl kleiner und mittelständischer deutscher IT-Unternehmen von großer wirtschaftlicher Bedeutung. Die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften nehmen im europäischen Vergleich schon langen einen "Spitzenplatz" ein und sind nicht erst seit sich Streaming und Cloud-Dienste durchgesetzt haben, drastisch überhöht und bedeuten für IT-Unternehmen , die in Deutschland produzieren, eine großen Wettbewerbsnachteil. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird daher mit Spannung erwartet – und das schon seit fast 20 Jahren! zumal sich die Forderungen der Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZPÜ im europäischen Vergleich als stark überhöht darstellen und so auch zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung führen.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner