
LG Berlin, Urteil – Az. 38 S 9/24
Das Landgericht Berlin hat mit einem aktuellen Urteil die Rechtsposition von Bankkunden bei Missbrauch von EC-Karten erheblich verbessert. Danach ist die Haftung des Karteninhabers selbst dann nicht automatisch gegeben, wenn nach einem Diebstahl Abhebungen oder Zahlungen unter Verwendung der korrekten PIN vorgenommen wurden.
Zwar gehen Banken in solchen Fällen regelmäßig davon aus, dass der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dieser sogenannte Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Kunde die Karte unmittelbar zuvor selbst benutzt hat, sondern auch dann, wenn er nachvollziehbar darlegen kann, dass Karte und PIN getrennt aufbewahrt wurden.
Im entschiedenen Fall konnte die Klägerin glaubhaft machen, dass sie die PIN weder auf der Karte noch in deren Nähe notiert hatte. Die Geheimnummer war ausschließlich im Mobiltelefon gespeichert und zudem auswendig bekannt. Das Gericht sah hierin keinen Sorgfaltsverstoß.
Entscheidend ist: Will die Bank dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, trägt sie hierfür die volle Beweislast. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss das Kreditinstitut den entstandenen Schaden ersetzen – einschließlich der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten.
Das Urteil zeigt deutlich, dass Bankkunden bei Kartenmissbrauch nicht schutzlos sind. Auch bei Verwendung der richtigen PIN besteht keine automatische Haftung. Maßgeblich ist allein, ob die PIN sorgfältig und getrennt von der Karte verwahrt wurde. Eine Nutzung der Karte kurz vor dem Missbrauch ist hierfür nicht erforderlich.
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