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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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BGH legt Urheberrechtsabgabe für Business-Geräte dem EuGH vor

BGH legt Urheberrechtsabgabe für Business-Geräte dem EuGH vor
UrheberrechtsabgabeUrheberrecht
15.10.2024, letztes Update: 16.06.2025

In der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24 am 26.09.2024 hat der BGH in eine Verfahren, in dem die ZPÜ einen PC-Hersteller auf Urheberrechtsabgaben nach §§ 54 ff. UrhG in Anspruch genommen hatte (vgl. hier: https://www.vy-anwalt.de/news/zulassung-bgh-revision-gegen-urheberrechtsabgaben-54-ff-urhg) hat der Bundesgerichtshof BGH bekannt gegeben, dass er die Frage, ob auch Business-Geräte (also Geräte eines bestimmten Typs, die an Unternehmen und Behörden zur eigenen Nutzung geliefert werden) der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen, dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorlegen wird. Die Frage, ob für Geräte, die ihrem Typ nach gem. §§ 54 ff. UrhG abgabepflichtig sind, auch dann eine Vergütung geschuldet ist, wenn diese Geräte an Unternehmen oder Behörden zur eigenen Nutzung abgegeben werden, wird also vom EuGH entschieden werden.

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Der BGH (Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch) führte in der Verhandlung aus, dass nach der Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs OGH, wonach in Österreich für Business-Geräte dem Grunde nach keine Vergütung geschuldet ist (Urt. v. 21.02.2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, GRUR Int 2017, 455), nicht mehr von einer klaren Rechtslage (sog. acte clair oder acte éclairé) ausgegangen werden könne. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte eine Widerspruch ziwschen der divergierende Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC) und des öst. OGH festgestellt, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17, Rz. 15).

Wie der EuGH in der Sache entscheiden wird, ist hier noch nicht sicher. Denkbar ist, dass

  • der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt, oder
  • der EuGH dem österreichischen OGH recht gibt und eine Abgabepflicht für Business-Geräte verneint, oder
  • da hinsichtlich der Urheberrechtsabgabe keine vollständige Rechts-Harmonisierung auf europäischer Ebene besteht (jedes Mitgliedsland der EU setzt die Vorgaben des gerechten Ausgleichs nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-Richtlinie 2001/29 eigenständig in nationales Recht um und hat dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum), der EuGH toleriert, dass in Österreich nach § 42b öst. UrhG für Business-Geräte weiterhin keine Vergütung geschuldet ist, in Deutschland nach § 54 Abs. 1 UrhG eine solche Business-Abgabe hingegen anfällt.

Die Entscheidung, die Frage der Vergütungspflicht für Business-Geräte an den EuGH vorzulegen, war nach der abweichende Entscheidung des österreichischen OGH und den deutlichen Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts erwartet worden. Für die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften, die jüngst auch in der Frage der Vergütungspflicht von Cloud-Diensten Niederlagen hinnehmen mussten und deren Einnahmen durch neue Geschäftsmodelle wie Streaming unter Druck stehen, stellt sich die Frage, wie lange sie an dem überalterten System der pauschalen Urheberrechtsabgaben für Geräte und Speichermedien noch festhalten können.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner