Der BGH (Az. I ZR 1/24) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die entscheidende Frage vorgelegt, ob die Urheberrechtsabgabe auch für Business-Geräteanfällt, die nachweislich an Unternehmen oder Behörden verkauft werden (Az. C-822/24 – bluechip). Ein Urteil könnte viele Unternehmen von der Zahlungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG (Geräteabgabe) weitgehend befreien! Der Ausgang ist offen, hat aber großen Einfluß auf alle aktuellen und künftigen Forderungen der ZPÜ!
Mit Beschluss vom 26.09.2025 hat der Bundesgerichtshof BGH im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24, in einem Verfahren, in dem die ZPÜ einen PC-Hersteller auf Urheberrechtsabgaben nach §§ 54 ff. UrhG in Anspruch genommen hatte (vgl. hier), die Frage, ob auch sog. Business-Geräte (also Geräte eines bestimmten Typs, die an Unternehmen und Behörden zur eigenen Nutzung geliefert werden) der Vergütungspflicht nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen, nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof EuGH vorgelegt:
Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
Die Frage, ob für Geräte, die ihrem Typ nach gem. §§ 54 ff. UrhG abgabepflichtig sind, auch dann eine Vergütung geschuldet ist, wenn diese Geräte an Unternehmen oder Behörden zur eigenen Nutzung abgegeben werden, wird also vom EuGH entschieden werden (Az. C-822/24 – bluechip).
Der BGH (Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch) hat dazu in der Verhandlung am 26.09.2025 ausgeführt, dass nach der Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs OGH, wonach in Österreich für Business-Geräte dem Grunde nach keine Vergütung geschuldet ist (Urt. v. 21.02.2017, Az. 4 Ob 62/16w – Austro Mechana ./. Amazon, GRUR Int 2017, 455), nicht von einer klaren Rechtslage (sog. acte clair oder acte éclairé) ausgegangen werden könne.
Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte eine Widerspruch zwischen der divergierende Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 36/15 – Gesamtvertrag PC) und des öst. OGH festgestellt, vgl. hier, BVerfG, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17, Rz. 15).
Wie der EuGH in der Sache entscheiden wird, ist hier noch nicht sicher. Denkbar ist, dass
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDie Entscheidung, die Frage der Vergütungspflicht für Business-Geräte an den EuGH vorzulegen, war nach der abweichende Entscheidung des österreichischen OGH und den deutlichen Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts erwartet worden. Für die ZPÜ und die Verwertungsgesellschaften, die jüngst auch in der Frage der Vergütungspflicht von Cloud-Diensten Niederlagen hinnehmen mussten und deren Einnahmen durch neue Geschäftsmodelle wie Streaming unter Druck stehen, stellt sich die Frage, wie lange sie an dem überalterten System der pauschalen Urheberrechtsabgaben für Geräte und Speichermedien noch festhalten können.