
Rechtsanwalt

Soeben ist bekannt geworden, dass der Bundesgerichtshof in einem ZPÜ-Verfahren gegen einen deutschen PC-Hersteller eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG München zugelassen hat! Es wird in diesem Verfahren betreffend die Urheberrechtsabgaben nach §§ 54 ff. UrhG also zu einer Revision des Urteils des OLG München (38. Zivilsenat, Vors. RiOLG Dr. Zigann) durch den BGH kommen!
Hintergrund ist eines der zahlreichen PC-Verfahren, in dem das OLG München die Forderungen der ZPÜ für in Deutschland in Verkehr gebrachte PC (Neugeräte) vollständig "durchgewunken" und die Revision zum BGH nicht zugelassen hat – wie zuletzt in allen Verfahren gegen Geräte-Hersteller und Importeure immer. Das Unternehmen wird vor dem BGH von BGH-Rechtsanwalt Prof. Dr. Rohnke vertreten, den wir ebenfalls mit Verfahren zur Vergütung für Clouds beauftragt haben (dazu hier: https://www.vy-anwalt.de/news/clouddienste-schulden-keine-urheberrechtsabgabe-olg-muenchen).
Dass der BGH der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat, kommt überraschend. Ein von uns beauftragtes Kurzgutachten BGH-Rechtsanwalts kam noch vor wenigen Monaten zu dem Ergebnis, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein entsprechendes Urteil des OLG München keine Aussicht auf Erfolg hat.
Mit der Zulassung der Revision durch den BGH ist aber noch nicht gesagt, dass der BGH der Revision auch stattgeben wird. Es ist möglich, dass der BGH verschiedene Fragen zum Unionsrecht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegt und erst danach (in einigen Jahren) ein eigenes Urteil fällt. Ebenso ist es möglich, dass der BGH das Urteil des OLG München bestätigt oder ganz oder teilweise aufhebt und dann selbst entscheidet oder eine neue Entscheidung durch das OLG München anordnet. Wie diese späteren Entscheidungen in der Sache ausgehen und ob die von dem OLG München nach §§ 54 ff. UrhG festgelegten Urheberrechtsabgaben Bestand haben werden, kann heute noch nicht prognostiziert werden.
Welche Argumente für die Zulassung der Revision durch den BGH ausschlaggebend waren, ist nicht bekannt, da der BGH seinen Beschluss, die Revision zuzulassen, nicht begründet hat (vgl. § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO); insoweit vermuten wir:
Es gibt dringenden Handungsbedarf:
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