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- Dr. jur. Urs Verweyen
- Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
Sampling, Memes und kreative Remixe - EuGH zur Pastiche-Schranke
, letztes Update:EuGH präzisiert die Pastiche-Schranke im “Metall auf Metall”-Fall
Im seit über 20 Jahren geführten Rechtsstreit zwischen den deutschen Elektropionieren Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham aus Frankfurt Rödelheim über die Nutzung des ca. dreisekündigen “Metall- auf Metall”-Samples hat der Europäische Gerichtshof am 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 eine folgereiche Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt steht die urheberrechtliche Pastiche-Schranke (§ 51a UrhG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. k) der europ. InfoSoc-Richtlinie 2001/29) und damit eine der zentralen Fragen des modernen Urheberrechts im Zusammenhang mit Sampling, Remix-Kultur, Memes und anderen digitalen Ausdrucksformen.
Ausgangspunkt: Der langjährige Streit um eine dreisekündige Ton-Sequenz
Seit mehr als zwei Jahrzehnten streiten Kraftwerk und Pelham darüber, ob ein kurzer Ausschnitt (Sample) aus dem Kraftwerk-Titel “Metall auf Metall” ohne Zustimmung der Rechteinhaber von Pelham verwendet werden durfte. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2023, Az. I ZR 74/22 – Metall auf Metall V, dem Europäischen Gerichtshof EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung vorgelegt hatte, liegt nun (endlich!) eine grundsätzliche Klärung dieser europäischen Rechtsfragen vor. Der EuGH hat dabei den Begriff des “Pastiche” näher bestimmt und die Voraussetzungen für diese Urheberrechts-Schranke konkretisiert.
Ein Interview mit Moses Pelham, in dem er die Bedeutung der Entscheidung für die Kunstfreiheit darlegt, finden Sie hier.
EuGH: Weiter Pastiche-Begriff umfasst grundsätzlich auch Sampling und andere kreative Nutzungen wie Remexis und Memes
Der BGH hatte in seinem Vorlagebeschluss dem EuGH ein sehr weites Verständnis der Pastiche-Schranke (§ 51a UrhG bzw. Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-Richtlinie 2001/29) vorgeschlagen. Hingegen hatte der Generalanwalt am EuGH Nicholas Emiliou in seinen Schlussanträgen vom 17. Juni 2025 gefordert, dass nur offene Stilnachahmungen als Pastiche gerechtfertigt sein sollten.
Der EuGH folgt nun weitgehend dem weiten Verständnis des Pastiche-Begriffs des BGH und hat festgestellt, dass die "[...] Ausnahme für ‚Pastiches‘ [...] Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des ‚Sampling‘, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, der verschiedene Formen annehmen kann, darunter die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen."
Nach Auffassung des EuGH kann dieser künstlerische oder kreative Dialog verschiedene Formen annehmen, wie z.B.
- eine offene Stilnachahmung,
- eine Hommage,
- eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung, oder
- ausdrücklich auch die Nutzung im Wege des Samplings.
Dabei kommt es nach Ansicht des EuGH nur darauf an, dass die Nutzung "zum Zwecke von" Pastiches bzw. dass der Charakter als "Pastiche" für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind; nicht maßgeblich ist hingegen, ob derjenige, der sich auf die Pastiche-Schranke berufen möchte berufen möchte, die Absicht hatte, ein bestehendes Werk zu diesem Zweck zu nutzen.
Das Urteil des EuGH vom 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23 im Volltext finden Sie hier.
Bedeutung für die Praxis: Mehr Freiheit für anlehnenden Nutzungen wie Sampling, Remix und Memes
Für die Praxis bringt die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. In der Praxis bringt diese Entscheidung erhebliche Klarheit und eröffnet neue Spielräume für kreative Nutzungen. Sampling in der Musik und kreative Remixe können künftig einfacher als zulässige Parodie oder als Pastiche gerechtfertigt werden, wenn eine eigenständige kreative Auseinandersetzung mit dem Original erkennbar ist. Auch die gerade in den sozialen Medien beliebten Memes und andere digitale Ausdrucksformen werden regelmäßig unter diese weite Pastiche-Schranke fallen, etwa wenn sie sich auf humorvolle oder kritische-kommentierende Art und Weise mit vorbestehenden Werken auseinandersetzen. Die Entscheidung stärkt also die künstlerische Freiheit und die Meinungsfreiheit, ohne den urheberrechtlichen Schutz vollständig auszuhöhlen.
Dennoch bleibt eine Einzelfallprüfung unerlässlich. Ob tatsächlich ein “kreativer Dialog” vorliegt und ob die Unterschiede zum Original ausreichend deutlich sind, muss weiterhin im konkreten Fall fachkundig geprüft und bewertet werden.
Zudem ist einzelfallbezogen anhand des sog. Drei-Stufen-Tests (vgl. Art. 5 Abs. 5 InfoSocRiL 2001/29) sicherzustellen, dass
- die normale Verwertung des Originals nicht beeinträchtigt wird und
- auch keine sonstigen berechtigten Interessen des Rechteinhabers ungebührlich verletzt werden.
Trotz der Öffnung der Pastiche-Schranke durch den EuGH bleibt die rechtliche Bewertung im Einzelfall also wichtig, um die Grenze zwischen zulässiger Bezugnahme und Urheberrechtsverletzung sauber zu ziehen.
Wie es weitergeht
Nach der EuGH-Entscheidung muss nun der Bundesgerichtshof den “Metall auf metall”-Fall erneut prüfen und unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH abschließend entscheiden. Damit nähert sich fast schon historischer Rechtsstreit seinem Ende.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDer europäische Gerichtshof sendet mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal zugunsten einer zeitgemäßen Anwendung des Urheberrechts. Die Pastiche-Schranke wird als flexibles Instrument verstanden, das kreative Anschlusskommunikation ermöglicht – von Musik-Sampling, kreativen Remixes bis hin zu Social-Media- und Internet-Memes. Unser Tipp: Nach den Vorgaben, die der EuGH in seiner Metall-auf-Metall-Entscheidung gemacht hat, dürfte Moses Pelham aus der sechsten und wohl letzten Runde vor dem Bundesgerichtshof als klarer Sieger vom Platz gehen!
