OLG Frankfurt: Sparkasse haftet gegenüber geschädigtem Bankkunden

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Sparkasse muss Kunden entschädigen

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29. April 2026 (Az. 17 U 62/24) die Rechte von Bankkunden deutlich gestärkt. Die Richter entschieden, dass eine Sparkasse ihrem Kunden rund 66.000,00 Euro ersetzen muss, die Unbekannte mit einer Debitkarte abgehoben hatten. Die Besonderheit des Falles: Der Kontoinhaber hatte die Karte niemals erhalten.

Der Sachverhalt

Der Kläger eröffnete im Sommer 2019 ein Konto bei der beklagten Sparkasse und überwies kurz darauf mehr als 300.000 Euro auf dieses Konto. Anschließend hielt er sich mehrere Wochen im Ausland auf.

Als er Ende August zurückkehrte, stellte er fest, dass die angekündigte Debitkarte nie bei ihm angekommen war. Gleichzeitig fehlten auf dem Konto rund 220.000 Euro. Insgesamt waren 210 unbefugte Verfügungen vorgenommen worden – teilweise durch Bargeldabhebungen am Geldautomaten, teilweise durch Kartenzahlungen. Die Sparkasse hatte außergerichtlich bereits einen Großteil des abgebuchten Betrages erstattet.

Die Täter konnten später strafrechtlich ermittelt und verurteilt werden. Dennoch blieb die Frage offen, wer den entstandenen Schaden zivilrechtlich tragen muss.

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Sparkasse berief sich auf Mitverschulden

Die Sparkasse vertrat die Auffassung, der Kunde habe den Schaden zumindest teilweise selbst verursacht. Er hätte sich früher erkundigen müssen, warum die Karte nicht angekommen sei. Außerdem habe er seinen Briefkasten nicht ausreichend kontrolliert.

Dieser Argumentation folgte das OLG Frankfurt jedoch nicht.

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Keine Pflichtverletzung ohne Besitz der Karte

Nach Auffassung des Gerichts haftet ein Bankkunde grundsätzlich nur dann für missbräuchliche Kartennutzungen, wenn er gegen seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall.

Der Kunde war zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Karte gelangt. Deshalb konnte er auch keine Pflichten zur sicheren Aufbewahrung der Karte oder der PIN verletzen. Ebenso wenig musste er seinen Briefkasten ständig kontrollieren, um mögliche Zustellungen unmittelbar nach Einwurf zu entnehmen.

Das Gericht stellte klar, dass niemand verpflichtet ist, fortlaufend zu überwachen, ob neue Post eingegangen ist. Auch aus dem Umstand, dass die Karte einige Wochen nach Kontoeröffnung nicht eingetroffen war, ergab sich keine Pflicht, unverzüglich bei der Bank nachzufragen.

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Gesetzliche Grundlage: § 675v BGB

Das Urteil stützt sich auf die Vorschriften des Zahlungsdiensterechts.

Nach § 675v BGB haftet ein Zahlungsdienstnutzer für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge grundsätzlich nur dann, wenn er

  • betrügerisch gehandelt hat oder
  • den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Beides konnte die Sparkasse nicht nachweisen.

Da die Karte den Kunden nie erreicht hatte, kam eine Verletzung von Schutzpflichten bereits begrifflich nicht in Betracht.

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Bedeutung für Bankkunden

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Banken bei Kartenmissbrauch nicht allein auf den Umstand verweisen können, dass Karte und PIN versandt wurden. Vielmehr müssen sie darlegen und beweisen, dass dem Kunden ein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

Für Verbraucher bedeutet dies eine erhebliche Stärkung ihrer Rechtsposition, insbesondere in Fällen von Postdiebstahl, Kartenverlust auf dem Versandweg oder sonstigen Sicherheitsvorfällen vor Erhalt der Karte.

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Praxishinweis

Wer feststellt, dass eine angekündigte Bankkarte nicht angekommen ist oder ungewöhnliche Kontobewegungen bemerkt, sollte unverzüglich die Karte sperren lassen und die Bank schriftlich informieren. Zudem empfiehlt sich die sorgfältige Dokumentation sämtlicher Vorgänge, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

Fazit

Das OLG Frankfurt stellt klar: Wer eine Debitkarte nie erhalten hat, haftet grundsätzlich nicht für deren missbräuchliche Verwendung durch Dritte. Die Bank bleibt in solchen Fällen regelmäßig zur Erstattung der unautorisierten Verfügungen verpflichtet. Da das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BGH die Gelegenheit nutzen wird, die Pflichten von Banken und Kunden bei verloren gegangenen Zahlungskarten weiter zu präzisieren.

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