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Mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. II ZR 132/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Vereinsmitgliedern deutlich gestärkt. Danach können Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf haben, die E-Mail-Adressen anderer Vereinsmitglieder zu erhalten, wenn dies erforderlich ist, um ihre mitgliedschaftlichen Rechte – etwa die Einberufung einer Mitgliederversammlung oder die Unterstützung von Anträgen – effektiv auszuüben.
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung, weil der BGH klarstellt, dass sich Vereine nicht pauschal auf den Datenschutz nach der DSGVO berufen können, um die Herausgabe der Kontaktdaten zu verweigern. Besteht ein berechtigtes Interesse und ist die Datenübermittlung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte erforderlich, kann die Weitergabe datenschutzrechtlich zulässig sein.
Für Vereine bedeutet das Urteil, ihre bisherigen Datenschutz- und Kommunikationskonzepte zu überprüfen. Für Mitglieder eröffnet die Entscheidung neue Möglichkeiten, vereinsinterne demokratische Prozesse wirksam zu gestalten und sich mit anderen Mitgliedern auszutauschen.
Gerne beraten wir Vereine, Vorstände und Vereinsmitglieder zu den Auswirkungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung sowie zu den datenschutz- und vereinsrechtlichen Anforderungen.
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Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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