- Authors

- Name
- Dr. jur. Urs Verweyen
- Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
Erfolgreiche Verteidigung gegen Forderung der ZPÜ!
, letztes Update:Schiedsstelle am DPMA stuft Aktivlegitimation der ZPÜ als unklar ein
In einem von unserer Kanzlei für einen mittelständischen Hersteller von PCs, Notebooks und Tablets geführten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG beim DPMA mit Hinweisverfügung vom 21.04.2026 festgestellt: Die Aktivlegitimation der ZPÜ für Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG ist “unklar”. Konsequenz: Die Schiedsstelle hat keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG zulasten unserer Mandantin festgesetzt.
Neu-Zulassung der VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games mbH
Hintergrund ist die Neu-Zulassung der VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft mit Bescheid des DPMA v. 09.09.2025. Mit der VHG macht jetzt eine weitere Verwertungsgesellschaft Geräteabgaben und Speichermedienabgaben nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenüber Herstellern, Importeuren und Händlern von PCs, Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten Speichermedien geltend – ohne Mitglied der ZPÜ zu sein. Damit greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG, wonach die ZPÜ für diese Forderungen umfassend berechtigt ist, nicht (mehr) ein! Die ZPÜ muss ihre Aktivlegitimation für jedes Teilrecht vollständig darlegen und beweisen (§ 49 Abs. 2 VGG).
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerFür betroffene Unternehmen ist dies nicht nur eine wichtiges Verteidigungs-Argument gegen die mittlerweile ausufernden Forderungen der ZPÜ, sondern möglicherweise auch ein erhebliches Risiko! Denn auch wenn ein Unternehmen bereits die Forderungen der ZPÜ nach §§ 54 ff. UrhG erfüllt haben, also die von der ZPÜ geforderten Tarifbeträge für PCs, Notebooks, Tablets oder Mobiltelefone bezahlt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Games-Hersteller-Verwertungsgesellschaft VGH nunmehr weitere Forderungen geltend macht!
Hintergrund
Was bedeutet "Aktivlegitimation der ZPÜ"?
Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von insg. neun Verwertungsgesellschaften (u.a. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, GÜFA) und zieht im eigenen Namen die urheberrechtliche Gerätevergütung nach §§ 54 ff. UrhG ein – die sogenannte Geräte- und Speichermedienabgabe. Damit die ZPÜ Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann (§ 49 Abs. 1 VGG), muss sie alle Ansprüche aller wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften für die jeweilige Geräteart bündeln. Andernfalls greift die in § 49 Abs. 1 VGG normierte Aktivlegitimations-Vermutung nicht. Genau dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 VGG: Sind mehrere Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, gilt die Vermutung des Abs. 1 nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
Wer nicht alle Berechtigten vertritt, muss seine Aktivlegitimation für jedes einzelne Teilrecht nach den allgemeinen prozessualen Regeln darlegen und beweisen. Das gelingt der ZPÜ derzeit – wie die Schiedsstelle nach dem VGG ausdrücklich festgestellt hat – nicht.
Zulassung der VHG als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft
Mit Bescheid des DPMA im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt vom 9. September 2025 ist die VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft zugelassen worden (Pressemitteilung des DPMA vom 25.09.2025).
Die VHG nimmt die Vergütungsansprüche der Entwickler und Publisher von Computerspielen wahr und macht insbesondere geltend, dass diese Ansprüche nicht gegenüber Endnutzern, sondern "gegen die Hersteller von Geräten und Speichermedien, auf denen Screenshots oder Mitschnitte von Spielhandlungen elektronisch abgelegt werden" zu richten sind – also gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs, Mobiltelefonen, Tablets und vergleichbaren Vervielfältigungsgeräten im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG.
Da die VHG nicht Gesellschafterin der ZPÜ ist und hat ihre Ansprüche nicht in die ZPÜ eingebracht, steht damit fest: Die ZPÜ nimmt nicht alle Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aller Berechtigten wahr. Die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG greift nicht. Die ZPÜ ist insoweit also nicht aktivlegitimiert.
Die Hinweisverfügung der Schiedsstelle nach dem VGG vom 21.04.2026
In dem von uns geführten Verfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA mit Hinweisverfügung vom 21.04.2026 ausdrücklich festgestellt, dass die Aktivlegitimation der ZPÜ – für die diese vollständig darlegungs- und beweisbelastet ist – derzeit "unklar" ist. Die Schiedsstelle hat daher davon abgesehen, gegen unsere Mandantin eine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG anzuordnen. Das ist in der Praxis ein bemerkenswerter Vorgang – eine Sicherheitsleistung ist ein scharfes Instrument der ZPÜ, das regelmäßig in Schiedsstellenverfahren beantragt wird und die betroffene Unternehmen oft vor große Probleme stellt!
Weitere Verwertungsgesellschaften außerhalb der ZPÜ: VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition, AGICOA
Das Problem der fehlenden Aktivlegitimation der ZPÜ erschöpft sich nicht in der VHG. Auch andere Verwertungsgesellschaften machen Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG (Geräte- und Speichermedienabgaben) geltend, ohne dass diese in die ZPÜ eingebracht sind:
- VG Wort und VG Bild-Kunst sind zwar Gesellschafterinnen der ZPÜ, nehmen ihre Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG wegen “stehendem Text” und “stehendem Bild” selbst wahr und haben diese nicht in die ZPÜ eingebracht.
- VG Musikedition: Zu ihren wichtigsten Tätigkeitsfeldern zählt die Rechtewahrnehmung nach § 60b UrhG; ihr Muster-Berechtigungsvertrag (Ziff. A, § 2 III a) umfasst u.a. Ansprüche aus § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1, § 54c Abs. 1, § 54e, § 54f, § 60a, § 60b, § 60c, § 60d, § 60e, § 60f, § 60h UrhG. Auch die VG Musikedition ist keine Gesellschafterin der ZPÜ.
- AGICOA: Nach § 1 Ziffer 1.2 ihres Muster-Berechtigungsvertrags nimmt sie u.a. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) von Funksendungen im Internet und ergänzend das Recht zur Vervielfältigung (§ 16 UrhG) wahr.
Fazit: Die ZPÜ vertritt nicht alle Berechtigten nach §§ 54 ff. UrhG. Die Vermutungsregelungen der §§ 48, 49 VGG greifen nicht. Sie muss ihre Aktivlegitimation für jedes Teilrecht einzeln darlegen und beweisen – und ist dem aus unserer Sicht bislang nicht nachgekommen.
Praktische Konsequenzen für Hersteller von PCs, Notebooks, Tablets und Mobiltelefonen
Was tun bei einem Forderungs- oder Auskunftsschreiben der ZPÜ?
Vor jeder Reaktion rechtliche Prüfung durch spezialisierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin! In vielen Konstellationen sind die Forderungen schon dem Grunde nach (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation), zumindest aber der Höhe nach angreifbar!
Aktivlegitimation prüfen und ggf. aktiv bestreiten
Wer auf ein Forderungs- oder Auskunftsschreiben der ZPÜ reagiert, sollte die Aktivlegitimation genau prüfen und ggf. substantiiert bestreiten – und die ZPÜ zwingen, ihre Wahrnehmungsberechtigung für jedes Teilrecht und jede betroffene Geräteart vollständig nachzuweisen.
Aber Vorsicht: Bei verspäteter oder unvollständiger Auskunftserteilung kann die ZPÜ nach § 54f Abs. 3 UrhG einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangen – und tut dies auch!
Was bedeutet "Aktivlegitimation der ZPÜ"?
Die Aktivlegitimation bezeichnet hier die Berechtigung der ZPÜ, Ansprüche aus §§ 54 ff. UrhG (Geräteabgabe, Speichermedienabgabe) im eigenen Namen geltend zu machen. Voraussetzung: Sie vertritt alle wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften für die betreffende Geräteart. Andernfalls greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG nicht.
Sicherheitsleistung nach § 107 VGG abwehren
Die Schiedsstelle hat in unserem Verfahren angesichts der unklaren Aktivlegitimation der ZPÜ keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG angeordnet. Dies kann auch in anderen Verfahren als Präzedenz geltend gemacht werden.
Vor welchem Gericht klagt die ZPÜ in Deutschland?
Vor dem OLG München (§ 129 Abs. 1 VGG). Vor einer Klage ist regelmäßig ein Schiedsstellenverfahren nach §§ 92 ff. VGG beim DPMA durchzuführen.
Was bedeutet das für die Gesamtverträge?
Die fehlende Aktivlegitimation der ZPÜ ist auch in Gesamtvertragsverhandlungen ein gewichtiges Argument zur Begrenzung der Belastungen für abgabepflichtige Unternehmen.
Internationale Dimension
In Österreich ist die Parallelfrage zur Aktivlegitimation der Austro Mechana in Verfahren vor de, Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien in Verfahren zur Speichermedienvergütung nach § 42b öst. UrhG ebenfalls regelmäßig im Streit. Wir beraten in beiden Jurisdiktionen, ggf. gemeinsam mit spezialisierten Rechtsanwälten in Österreich.
