
In einem von unserer Kanzlei für einen mittelständischen Hersteller von PCs, Notebooks und Tablets geführten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG beim DPMA mit Hinweisverfügung vom 21.04.2026 festgestellt: Die Aktivlegitimation der ZPÜ für Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG ist “unklar”. Konsequenz: Die Schiedsstelle hat keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG zulasten unserer Mandantin festgesetzt.
Hintergrund ist die Neu-Zulassung der VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft mit Bescheid des DPMA v. 09.09.2025. Mit der VHG macht jetzt eine weitere Verwertungsgesellschaft Geräteabgaben und Speichermedienabgaben nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenüber Herstellern, Importeuren und Händlern von PCs, Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen und ähnlichen Geräten Speichermedien geltend – ohne Mitglied der ZPÜ zu sein. Damit greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG, wonach die ZPÜ für diese Forderungen umfassend berechtigt ist, nicht (mehr) ein! Die ZPÜ muss ihre Aktivlegitimation für jedes Teilrecht vollständig darlegen und beweisen (§ 49 Abs. 2 VGG).
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerFür betroffene Unternehmen ist dies nicht nur eine wichtiges Verteidigungs-Argument gegen die mittlerweile ausufernden Forderungen der ZPÜ, sondern möglicherweise auch ein erhebliches Risiko! Denn auch wenn ein Unternehmen bereits die Forderungen der ZPÜ nach §§ 54 ff. UrhG erfüllt haben, also die von der ZPÜ geforderten Tarifbeträge für PCs, Notebooks, Tablets oder Mobiltelefone bezahlt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Games-Hersteller-Verwertungsgesellschaft VGH nunmehr weitere Forderungen geltend macht!
Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von insg. neun Verwertungsgesellschaften (u.a. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, GÜFA) und zieht im eigenen Namen die urheberrechtliche Gerätevergütung nach §§ 54 ff. UrhG ein – die sogenannte Geräte- und Speichermedienabgabe. Damit die ZPÜ Ansprüche im eigenen Namen geltend machen kann (§ 49 Abs. 1 VGG), muss sie alle Ansprüche aller wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften für die jeweilige Geräteart bündeln. Andernfalls greift die in § 49 Abs. 1 VGG normierte Aktivlegitimations-Vermutung nicht. Genau dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 VGG: Sind mehrere Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, gilt die Vermutung des Abs. 1 nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
Wer nicht alle Berechtigten vertritt, muss seine Aktivlegitimation für jedes einzelne Teilrecht nach den allgemeinen prozessualen Regeln darlegen und beweisen. Das gelingt der ZPÜ derzeit – wie die Schiedsstelle nach dem VGG ausdrücklich festgestellt hat – nicht.
Mit Bescheid des DPMA im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt vom 9. September 2025 ist die VHG – Verwertungsgesellschaft für die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft zugelassen worden (Pressemitteilung des DPMA vom 25.09.2025).
Die VHG nimmt die Vergütungsansprüche der Entwickler und Publisher von Computerspielen wahr und macht insbesondere geltend, dass diese Ansprüche nicht gegenüber Endnutzern, sondern "gegen die Hersteller von Geräten und Speichermedien, auf denen Screenshots oder Mitschnitte von Spielhandlungen elektronisch abgelegt werden" zu richten sind – also gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs, Mobiltelefonen, Tablets und vergleichbaren Vervielfältigungsgeräten im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG.
Da die VHG nicht Gesellschafterin der ZPÜ ist und hat ihre Ansprüche nicht in die ZPÜ eingebracht, steht damit fest: Die ZPÜ nimmt nicht alle Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aller Berechtigten wahr. Die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG greift nicht. Die ZPÜ ist insoweit also nicht aktivlegitimiert.
In dem von uns geführten Verfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA mit Hinweisverfügung vom 21.04.2026 ausdrücklich festgestellt, dass die Aktivlegitimation der ZPÜ – für die diese vollständig darlegungs- und beweisbelastet ist – derzeit "unklar" ist. Die Schiedsstelle hat daher davon abgesehen, gegen unsere Mandantin eine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG anzuordnen. Das ist in der Praxis ein bemerkenswerter Vorgang – eine Sicherheitsleistung ist ein scharfes Instrument der ZPÜ, das regelmäßig in Schiedsstellenverfahren beantragt wird und die betroffene Unternehmen oft vor große Probleme stellt!
Das Problem der fehlenden Aktivlegitimation der ZPÜ erschöpft sich nicht in der VHG. Auch andere Verwertungsgesellschaften machen Ansprüche nach §§ 54 ff. UrhG (Geräte- und Speichermedienabgaben) geltend, ohne dass diese in die ZPÜ eingebracht sind:
Fazit: Die ZPÜ vertritt nicht alle Berechtigten nach §§ 54 ff. UrhG. Die Vermutungsregelungen der §§ 48, 49 VGG greifen nicht. Sie muss ihre Aktivlegitimation für jedes Teilrecht einzeln darlegen und beweisen – und ist dem aus unserer Sicht bislang nicht nachgekommen.
Vor jeder Reaktion rechtliche Prüfung durch spezialisierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin! In vielen Konstellationen sind die Forderungen schon dem Grunde nach (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation), zumindest aber der Höhe nach angreifbar!
Wer auf ein Forderungs- oder Auskunftsschreiben der ZPÜ reagiert, sollte die Aktivlegitimation genau prüfen und ggf. substantiiert bestreiten – und die ZPÜ zwingen, ihre Wahrnehmungsberechtigung für jedes Teilrecht und jede betroffene Geräteart vollständig nachzuweisen.
Aber Vorsicht: Bei verspäteter oder unvollständiger Auskunftserteilung kann die ZPÜ nach § 54f Abs. 3 UrhG einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangen – und tut dies auch!
Die Aktivlegitimation bezeichnet hier die Berechtigung der ZPÜ, Ansprüche aus §§ 54 ff. UrhG (Geräteabgabe, Speichermedienabgabe) im eigenen Namen geltend zu machen. Voraussetzung: Sie vertritt alle wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften für die betreffende Geräteart. Andernfalls greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG nicht.
Die Schiedsstelle hat in unserem Verfahren angesichts der unklaren Aktivlegitimation der ZPÜ keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG angeordnet. Dies kann auch in anderen Verfahren als Präzedenz geltend gemacht werden.
Vor dem OLG München (§ 129 Abs. 1 VGG). Vor einer Klage ist regelmäßig ein Schiedsstellenverfahren nach §§ 92 ff. VGG beim DPMA durchzuführen.
Die fehlende Aktivlegitimation der ZPÜ ist auch in Gesamtvertragsverhandlungen ein gewichtiges Argument zur Begrenzung der Belastungen für abgabepflichtige Unternehmen.
In Österreich ist die Parallelfrage zur Aktivlegitimation der Austro Mechana in Verfahren vor de, Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien in Verfahren zur Speichermedienvergütung nach § 42b öst. UrhG ebenfalls regelmäßig im Streit. Wir beraten in beiden Jurisdiktionen, ggf. gemeinsam mit spezialisierten Rechtsanwälten in Österreich.