
Rechtsanwalt

In einem von unserer Kanzlei fĂŒr einen mittelstĂ€ndischen Hersteller von PCs, Notebooks und Tablets gefĂŒhrten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG beim DPMA mit HinweisverfĂŒgung vom 21.04.2026 festgestellt: Die Aktivlegitimation der ZPĂ fĂŒr Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG ist âunklarâ. Konsequenz: Die Schiedsstelle hat keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG zulasten unserer Mandantin festgesetzt.
Hintergrund ist die Neu-Zulassung der VHG â Verwertungsgesellschaft fĂŒr die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft mit Bescheid des DPMA v. 09.09.2025. Mit der VHG macht jetzt eine weitere Verwertungsgesellschaft GerĂ€teabgaben und Speichermedienabgaben nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenĂŒber Herstellern, Importeuren und HĂ€ndlern von PCs, Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen und Ă€hnlichen GerĂ€ten Speichermedien geltend â ohne Mitglied der ZPĂ zu sein. Damit greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG, wonach die ZPĂ fĂŒr diese Forderungen umfassend berechtigt ist, nicht (mehr) ein! Die ZPĂ muss ihre Aktivlegitimation fĂŒr jedes Teilrecht vollstĂ€ndig darlegen und beweisen (§ 49 Abs. 2 VGG).
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerFĂŒr betroffene Unternehmen ist dies nicht nur eine wichtiges Verteidigungs-Argument gegen die mittlerweile ausufernden Forderungen der ZPĂ, sondern möglicherweise auch ein erhebliches Risiko! Denn auch wenn ein Unternehmen bereits die Forderungen der ZPĂ nach §§ 54 ff. UrhG erfĂŒllt haben, also die von der ZPĂ geforderten TarifbetrĂ€ge fĂŒr PCs, Notebooks, Tablets oder Mobiltelefone bezahlt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Games-Hersteller-Verwertungsgesellschaft VGH nunmehr weitere Forderungen geltend macht!
Die ZPĂ ist ein Zusammenschluss von insg. neun Verwertungsgesellschaften (u.a. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, GĂFA) und zieht im eigenen Namen die urheberrechtliche GerĂ€tevergĂŒtung nach §§ 54 ff. UrhG ein â die sogenannte GerĂ€te- und Speichermedienabgabe. Damit die ZPĂ AnsprĂŒche im eigenen Namen geltend machen kann (§ 49 Abs. 1 VGG), muss sie alle AnsprĂŒche aller wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften fĂŒr die jeweilige GerĂ€teart bĂŒndeln. Andernfalls greift die in § 49 Abs. 1 VGG normierte Aktivlegitimations-Vermutung nicht. Genau dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 VGG: Sind mehrere Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, gilt die Vermutung des Abs. 1 nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
Wer nicht alle Berechtigten vertritt, muss seine Aktivlegitimation fĂŒr jedes einzelne Teilrecht nach den allgemeinen prozessualen Regeln darlegen und beweisen. Das gelingt der ZPĂ derzeit â wie die Schiedsstelle nach dem VGG ausdrĂŒcklich festgestellt hat â nicht.
Mit Bescheid des DPMA im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt vom 9. September 2025 ist die VHG â Verwertungsgesellschaft fĂŒr die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft zugelassen worden (Pressemitteilung des DPMA vom 25.09.2025).
Die VHG nimmt die VergĂŒtungsansprĂŒche der Entwickler und Publisher von Computerspielen wahr und macht insbesondere geltend, dass diese AnsprĂŒche nicht gegenĂŒber Endnutzern, sondern "gegen die Hersteller von GerĂ€ten und Speichermedien, auf denen Screenshots oder Mitschnitte von Spielhandlungen elektronisch abgelegt werden" zu richten sind â also gegen Hersteller, Importeure und HĂ€ndler von PCs, Mobiltelefonen, Tablets und vergleichbaren VervielfĂ€ltigungsgerĂ€ten im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG.
Da die VHG nicht Gesellschafterin der ZPĂ ist und hat ihre AnsprĂŒche nicht in die ZPĂ eingebracht, steht damit fest: Die ZPĂ nimmt nicht alle AnsprĂŒche aus § 54 Abs. 1 UrhG aller Berechtigten wahr. Die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG greift nicht. Die ZPĂ ist insoweit also nicht aktivlegitimiert.
In dem von uns gefĂŒhrten Verfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA mit HinweisverfĂŒgung vom 21.04.2026 ausdrĂŒcklich festgestellt, dass die Aktivlegitimation der ZPĂ â fĂŒr die diese vollstĂ€ndig darlegungs- und beweisbelastet ist â derzeit "unklar" ist. Die Schiedsstelle hat daher davon abgesehen, gegen unsere Mandantin eine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG anzuordnen. Das ist in der Praxis ein bemerkenswerter Vorgang â eine Sicherheitsleistung ist ein scharfes Instrument der ZPĂ, das regelmĂ€Ăig in Schiedsstellenverfahren beantragt wird und die betroffene Unternehmen oft vor groĂe Probleme stellt!
Das Problem der fehlenden Aktivlegitimation der ZPĂ erschöpft sich nicht in der VHG. Auch andere Verwertungsgesellschaften machen AnsprĂŒche nach §§ 54 ff. UrhG (GerĂ€te- und Speichermedienabgaben) geltend, ohne dass diese in die ZPĂ eingebracht sind:
Fazit: Die ZPĂ vertritt nicht alle Berechtigten nach §§ 54 ff. UrhG. Die Vermutungsregelungen der §§ 48, 49 VGG greifen nicht. Sie muss ihre Aktivlegitimation fĂŒr jedes Teilrecht einzeln darlegen und beweisen â und ist dem aus unserer Sicht bislang nicht nachgekommen.
Vor jeder Reaktion rechtliche PrĂŒfung durch spezialisierten Rechtsanwalt/RechtsanwĂ€ltin! In vielen Konstellationen sind die Forderungen schon dem Grunde nach (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation), zumindest aber der Höhe nach angreifbar!
Wer auf ein Forderungs- oder Auskunftsschreiben der ZPĂ reagiert, sollte die Aktivlegitimation genau prĂŒfen und ggf. substantiiert bestreiten â und die ZPĂ zwingen, ihre Wahrnehmungsberechtigung fĂŒr jedes Teilrecht und jede betroffene GerĂ€teart vollstĂ€ndig nachzuweisen.
Aber Vorsicht: Bei verspĂ€teter oder unvollstĂ€ndiger Auskunftserteilung kann die ZPĂ nach § 54f Abs. 3 UrhG einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten VergĂŒtungssatzes verlangen â und tut dies auch!
Die Aktivlegitimation bezeichnet hier die Berechtigung der ZPĂ, AnsprĂŒche aus §§ 54 ff. UrhG (GerĂ€teabgabe, Speichermedienabgabe) im eigenen Namen geltend zu machen. Voraussetzung: Sie vertritt alle wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften fĂŒr die betreffende GerĂ€teart. Andernfalls greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG nicht.
Die Schiedsstelle hat in unserem Verfahren angesichts der unklaren Aktivlegitimation der ZPà keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG angeordnet. Dies kann auch in anderen Verfahren als PrÀzedenz geltend gemacht werden.
Vor dem OLG MĂŒnchen (§ 129 Abs. 1 VGG). Vor einer Klage ist regelmĂ€Ăig ein Schiedsstellenverfahren nach §§ 92 ff. VGG beim DPMA durchzufĂŒhren.
Die fehlende Aktivlegitimation der ZPĂ ist auch in Gesamtvertragsverhandlungen ein gewichtiges Argument zur Begrenzung der Belastungen fĂŒr abgabepflichtige Unternehmen.
In Ăsterreich ist die Parallelfrage zur Aktivlegitimation der Austro Mechana in Verfahren vor de, Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien in Verfahren zur SpeichermedienvergĂŒtung nach § 42b öst. UrhG ebenfalls regelmĂ€Ăig im Streit. Wir beraten in beiden Jurisdiktionen, ggf. gemeinsam mit spezialisierten RechtsanwĂ€lten in Ăsterreich.
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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