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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt

Erfolgreiche Verteidigung gegen Forderung der ZPÜ!

26.05.2026· Aktualisiert: 26.05.2026·6 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
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Schiedsstelle am DPMA stuft Aktivlegitimation der ZPÜ als unklar ein

In einem von unserer Kanzlei fĂŒr einen mittelstĂ€ndischen Hersteller von PCs, Notebooks und Tablets gefĂŒhrten Schiedsstellenverfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG beim DPMA mit HinweisverfĂŒgung vom 21.04.2026 festgestellt: Die Aktivlegitimation der ZPÜ fĂŒr Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG ist “unklar”. Konsequenz: Die Schiedsstelle hat keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG zulasten unserer Mandantin festgesetzt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben wurden!
Gerne verteidigen wir Sie gegen die Forderungen der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns ĂŒbermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr ĂŒber die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
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Neu-Zulassung der VHG – Verwertungsgesellschaft fĂŒr die Hersteller von Games mbH

Hintergrund ist die Neu-Zulassung der VHG – Verwertungsgesellschaft fĂŒr die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft mit Bescheid des DPMA v. 09.09.2025. Mit der VHG macht jetzt eine weitere Verwertungsgesellschaft GerĂ€teabgaben und Speichermedienabgaben nach § 54 Abs. 1 UrhG gegenĂŒber Herstellern, Importeuren und HĂ€ndlern von PCs, Notebooks, Tablets, Mobiltelefonen und Ă€hnlichen GerĂ€ten Speichermedien geltend – ohne Mitglied der ZPÜ zu sein. Damit greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG, wonach die ZPÜ fĂŒr diese Forderungen umfassend berechtigt ist, nicht (mehr) ein! Die ZPÜ muss ihre Aktivlegitimation fĂŒr jedes Teilrecht vollstĂ€ndig darlegen und beweisen (§ 49 Abs. 2 VGG).

FĂŒr betroffene Unternehmen ist dies nicht nur eine wichtiges Verteidigungs-Argument gegen die mittlerweile ausufernden Forderungen der ZPÜ, sondern möglicherweise auch ein erhebliches Risiko! Denn auch wenn ein Unternehmen bereits die Forderungen der ZPÜ nach §§ 54 ff. UrhG erfĂŒllt haben, also die von der ZPÜ geforderten TarifbetrĂ€ge fĂŒr PCs, Notebooks, Tablets oder Mobiltelefone bezahlt hat, ist nicht ausgeschlossen, dass die Games-Hersteller-Verwertungsgesellschaft VGH nunmehr weitere Forderungen geltend macht!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner

Hintergrund

Was bedeutet "Aktivlegitimation der ZPÜ"?

Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von insg. neun Verwertungsgesellschaften (u.a. GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst, GÜFA) und zieht im eigenen Namen die urheberrechtliche GerĂ€tevergĂŒtung nach §§ 54 ff. UrhG ein – die sogenannte GerĂ€te- und Speichermedienabgabe. Damit die ZPÜ AnsprĂŒche im eigenen Namen geltend machen kann (§ 49 Abs. 1 VGG), muss sie alle AnsprĂŒche aller wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften fĂŒr die jeweilige GerĂ€teart bĂŒndeln. Andernfalls greift die in § 49 Abs. 1 VGG normierte Aktivlegitimations-Vermutung nicht. Genau dies ergibt sich aus § 49 Abs. 2 VGG: Sind mehrere Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, gilt die Vermutung des Abs. 1 nur, wenn der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird.
Wer nicht alle Berechtigten vertritt, muss seine Aktivlegitimation fĂŒr jedes einzelne Teilrecht nach den allgemeinen prozessualen Regeln darlegen und beweisen. Das gelingt der ZPÜ derzeit – wie die Schiedsstelle nach dem VGG ausdrĂŒcklich festgestellt hat – nicht.

Zulassung der VHG als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft

Mit Bescheid des DPMA im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt vom 9. September 2025 ist die VHG – Verwertungsgesellschaft fĂŒr die Hersteller von Games mbH als 14. deutsche Verwertungsgesellschaft zugelassen worden (Pressemitteilung des DPMA vom 25.09.2025).

Die VHG nimmt die VergĂŒtungsansprĂŒche der Entwickler und Publisher von Computerspielen wahr und macht insbesondere geltend, dass diese AnsprĂŒche nicht gegenĂŒber Endnutzern, sondern "gegen die Hersteller von GerĂ€ten und Speichermedien, auf denen Screenshots oder Mitschnitte von Spielhandlungen elektronisch abgelegt werden" zu richten sind – also gegen Hersteller, Importeure und HĂ€ndler von PCs, Mobiltelefonen, Tablets und vergleichbaren VervielfĂ€ltigungsgerĂ€ten im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG.

Da die VHG nicht Gesellschafterin der ZPÜ ist und hat ihre AnsprĂŒche nicht in die ZPÜ eingebracht, steht damit fest: Die ZPÜ nimmt nicht alle AnsprĂŒche aus § 54 Abs. 1 UrhG aller Berechtigten wahr. Die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG greift nicht. Die ZPÜ ist insoweit also nicht aktivlegitimiert.

Die HinweisverfĂŒgung der Schiedsstelle nach dem VGG vom 21.04.2026

In dem von uns gefĂŒhrten Verfahren hat die Schiedsstelle nach dem VGG am DPMA mit HinweisverfĂŒgung vom 21.04.2026 ausdrĂŒcklich festgestellt, dass die Aktivlegitimation der ZPÜ – fĂŒr die diese vollstĂ€ndig darlegungs- und beweisbelastet ist – derzeit "unklar" ist. Die Schiedsstelle hat daher davon abgesehen, gegen unsere Mandantin eine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG anzuordnen. Das ist in der Praxis ein bemerkenswerter Vorgang – eine Sicherheitsleistung ist ein scharfes Instrument der ZPÜ, das regelmĂ€ĂŸig in Schiedsstellenverfahren beantragt wird und die betroffene Unternehmen oft vor große Probleme stellt!

Weitere Verwertungsgesellschaften außerhalb der ZPÜ: VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Musikedition, AGICOA

Das Problem der fehlenden Aktivlegitimation der ZPÜ erschöpft sich nicht in der VHG. Auch andere Verwertungsgesellschaften machen AnsprĂŒche nach §§ 54 ff. UrhG (GerĂ€te- und Speichermedienabgaben) geltend, ohne dass diese in die ZPÜ eingebracht sind:

  • VG Wort und VG Bild-Kunst sind zwar Gesellschafterinnen der ZPÜ, nehmen ihre AnsprĂŒche nach §§ 54 ff. UrhG wegen “stehendem Text” und “stehendem Bild” selbst wahr und haben diese nicht in die ZPÜ eingebracht.
  • VG Musikedition: Zu ihren wichtigsten TĂ€tigkeitsfeldern zĂ€hlt die Rechtewahrnehmung nach § 60b UrhG; ihr Muster-Berechtigungsvertrag (Ziff. A, § 2 III a) umfasst u.a. AnsprĂŒche aus § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1, § 54c Abs. 1, § 54e, § 54f, § 60a, § 60b, § 60c, § 60d, § 60e, § 60f, § 60h UrhG. Auch die VG Musikedition ist keine Gesellschafterin der ZPÜ.
  • AGICOA: Nach § 1 Ziffer 1.2 ihres Muster-Berechtigungsvertrags nimmt sie u.a. das Recht der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung (§ 19a UrhG) von Funksendungen im Internet und ergĂ€nzend das Recht zur VervielfĂ€ltigung (§ 16 UrhG) wahr.

Fazit: Die ZPÜ vertritt nicht alle Berechtigten nach §§ 54 ff. UrhG. Die Vermutungsregelungen der §§ 48, 49 VGG greifen nicht. Sie muss ihre Aktivlegitimation fĂŒr jedes Teilrecht einzeln darlegen und beweisen – und ist dem aus unserer Sicht bislang nicht nachgekommen.

Praktische Konsequenzen fĂŒr Hersteller von PCs, Notebooks, Tablets und Mobiltelefonen

Was tun bei einem Forderungs- oder Auskunftsschreiben der ZPÜ?

Vor jeder Reaktion rechtliche PrĂŒfung durch spezialisierten Rechtsanwalt/RechtsanwĂ€ltin! In vielen Konstellationen sind die Forderungen schon dem Grunde nach (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation), zumindest aber der Höhe nach angreifbar!

Spreche Sie uns gerne an, wenn Sie Forderungen der ZPÜ gegen ihr Unternehmen prĂŒfen lassen wollen!
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Aktivlegitimation prĂŒfen und ggf. aktiv bestreiten

Wer auf ein Forderungs- oder Auskunftsschreiben der ZPÜ reagiert, sollte die Aktivlegitimation genau prĂŒfen und ggf. substantiiert bestreiten – und die ZPÜ zwingen, ihre Wahrnehmungsberechtigung fĂŒr jedes Teilrecht und jede betroffene GerĂ€teart vollstĂ€ndig nachzuweisen.

Aber Vorsicht: Bei verspĂ€teter oder unvollstĂ€ndiger Auskunftserteilung kann die ZPÜ nach § 54f Abs. 3 UrhG einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten VergĂŒtungssatzes verlangen – und tut dies auch!

Was bedeutet "Aktivlegitimation der ZPÜ"?

Die Aktivlegitimation bezeichnet hier die Berechtigung der ZPÜ, AnsprĂŒche aus §§ 54 ff. UrhG (GerĂ€teabgabe, Speichermedienabgabe) im eigenen Namen geltend zu machen. Voraussetzung: Sie vertritt alle wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften fĂŒr die betreffende GerĂ€teart. Andernfalls greift die Vermutung des § 49 Abs. 1 VGG nicht.

Sicherheitsleistung nach § 107 VGG abwehren

Die Schiedsstelle hat in unserem Verfahren angesichts der unklaren Aktivlegitimation der ZPÜ keine Sicherheitsleistung nach § 107 Abs. 1 VGG angeordnet. Dies kann auch in anderen Verfahren als PrĂ€zedenz geltend gemacht werden.

Vor welchem Gericht klagt die ZPÜ in Deutschland?

Vor dem OLG MĂŒnchen (§ 129 Abs. 1 VGG). Vor einer Klage ist regelmĂ€ĂŸig ein Schiedsstellenverfahren nach §§ 92 ff. VGG beim DPMA durchzufĂŒhren.

Was bedeutet das fĂŒr die GesamtvertrĂ€ge?

Die fehlende Aktivlegitimation der ZPÜ ist auch in Gesamtvertragsverhandlungen ein gewichtiges Argument zur Begrenzung der Belastungen fĂŒr abgabepflichtige Unternehmen.

Internationale Dimension

In Österreich ist die Parallelfrage zur Aktivlegitimation der Austro Mechana in Verfahren vor de, Handelsgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien in Verfahren zur SpeichermedienvergĂŒtung nach § 42b öst. UrhG ebenfalls regelmĂ€ĂŸig im Streit. Wir beraten in beiden Jurisdiktionen, ggf. gemeinsam mit spezialisierten RechtsanwĂ€lten in Österreich.

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