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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Metall auf Metall V: BGH legt Pastiche dem EuGH vor

01.02.2024· Aktualisiert: 12.07.2025·4 Min. Lesezeit·
Urheberrecht
Metall auf Metall V: BGH legt Pastiche dem EuGH vor
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In dem seit nunmehr ĂŒber 20 Jahre (!) andauernden Rechtsstreit zwischen der legendĂ€ren Musikgruppe Kraftwerk und dem kaum weniger legendĂ€ren Musiker und Musikproduzenten Moses Pelham ĂŒber die Nutzung eines 2-sekĂŒndigen Samples aus dem Kraftwerk-Titel "Metall auf Metall" in dem von Pelham komponierten und produzierten, von der SĂ€ngerin Sabrina Setlur eingesungenen StĂŒcks "Nur mir", hat der Bundesgerichtshof BGH dem EuropĂ€ischen Gerichtshof EuGH mit Beschluss vom 14. September 2023, Az. I ZR 74/22 - Metall auf Metall V, die Frage vorgelegt, ob es sich mit Sampling, also der "Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" um eine erlaubnis- und vergĂŒtungsfreie Nutzung im Sinne eines Pastiche gem. § 51a Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 3 lit. k) InfoSoc-RiL 2001/29/EG handelt.

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Aus der Pressemeldung des BGH Nr. 157/2023 vom 14.09.2023 (Hervorhebungen hier):

"Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich zunĂ€chst die Frage, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls fĂŒr eine kĂŒnstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling ist und ob fĂŒr den Begriff des Pastiches einschrĂ€nkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage gelten. Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke fĂŒr die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form (vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.) und die ĂŒbrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen FĂ€llen der gebotene Raum gegeben werden kann. Die hier in Rede stehende Technik des "Elektronischen Kopierens von Audiofragmenten" (Sampling), bei der ein Nutzer einem TontrĂ€ger ein Audiofragment entnimmt und dieses zur Schaffung eines neuen Werks nutzt, ist eine kĂŒnstlerische Ausdrucksform, die unter die durch Art. 13 EU-Grundrechtecharta geschĂŒtzte Freiheit der Kunst fĂ€llt (EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 35] - Pelham u.a.; zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfGE 142, 74 [juris Rn. 89]). Die Rechte der Urheber, TontrĂ€gerhersteller und ausĂŒbenden KĂŒnstler gemĂ€ĂŸ Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genießen den Schutz des geistigen Eigentums gemĂ€ĂŸ Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta. Dem Ziel des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen trĂ€gt der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene "Drei-Stufen-Test" Rechnung, dessen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfĂŒllt sind.

Sodann stellt sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die weitere Frage, ob die Nutzung "zum Zwecke" eines Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG die Feststellung einer Absicht des Nutzers erfordert, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiches zu nutzen oder ob die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche fĂŒr denjenigen genĂŒgt, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das fĂŒr die Wahrnehmung des Pastiches erforderliche intellektuelle VerstĂ€ndnis besitzt."


Das Oberlandesgericht Hamburg hatte das zuletzt im Urteil vom 22. April 2022, Az. 5 U 48/05 (GRUR 2022, 1217) bejaht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor in seinem Urteil vom 31. Mai 2016, Az. 1 BvR 1585/13 (BVerfGE 142, 74) – Metall auf Metall, erkannt, dass Sampling als "stilprĂ€gendes Element des Hip-Hop" durch die Kunstfreiheit geschĂŒtzt und daher grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig ist – LeitsĂ€tze 1. und 2.:

  1. Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschĂŒtzter GegenstĂ€nde als Mittel kĂŒnstlerischen Ausdrucks und kĂŒnstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenĂŒber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfĂŒgig beschrĂ€nkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurĂŒckzutreten haben.
  2. Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu fĂŒhren, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines TontrĂ€gers generell von der Erlaubnis des TontrĂ€gerherstellers abhĂ€ngig zu machen, da dies dem kĂŒnstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trĂ€gt.
  3. ...
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