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BGH „Miss Moneypenny“: Maßstäbe für den Schutz fiktiver Figuren

BGH „Miss Moneypenny“: Maßstäbe für den Schutz fiktiver Figuren
UrheberrechtMarkenrecht
17.12.2025, letztes Update: 17.12.2025

BGH, Urteil vom 04.12.2025 – I ZR 219/24

Darf mit dem Namen einer bekannten Filmfigur geworben werden? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 4. Dezember 2025 am Beispiel der „James-Bond“-Figur „Miss Moneypenny“ entschieden – mit dem Ergebnis: Der Name genießt keinen Werktitelschutz.

Hintergrund des Rechtsstreits

Gegenstand des Verfahrens war die Nutzung der Bezeichnungen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch ein deutsches Unternehmen, das Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen in einem Franchise-System anbietet. Die Rechteinhaber an den „James-Bond“-Filmen – zuletzt Amazon – sahen darin eine Verletzung von Werktitelrechten an der Filmfigur „Miss Moneypenny“.

Die Klägerin argumentierte, es handele sich bei „Miss Moneypenny“ um ein eigenständig schutzfähiges Werk, dessen Name als Werktitel nach § 5 MarkenG geschützt sei.

§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG

  1. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
  2. […]
  3. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage ab – der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun endgültig.

Die zentrale Rechtsfrage: Wann ist eine Filmfigur titelschutzfähig?

Nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG sind Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Dazu zählen auch Namen von Filmwerken – und grundsätzlich können auch fiktive Figuren aus solchen Werken titelschutzfähig sein.

(An dieser Stelle sei auch noch einmal auf das Urteil des BGH vom 17.07.2013, Az. I ZR 52/12, hingewiesen, in dem das Gericht der Figur „Pippi Langstrumpf“ als einzelner Charakter eines Sprachwerks urheberrechtlichen Schutz zugesprochen hat.)

Der BGH stellt jedoch klar:
Nicht jede bekannte Figur erfüllt diese Voraussetzungen.

Erforderlich ist, dass die Figur

  • ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellt und
  • eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit gegenüber dem Gesamtwerk besitzt.

Die Figur muss vom angesprochenen Verkehr als eigenständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen werden. Anhaltspunkte hierfür können sein:

  • eine konstante, prägnante optische Gestaltung
  • klar ausgeprägte, wiedererkennbare Charaktereigenschaften
  • typische Verhaltensweisen oder Fähigkeiten

Warum „Miss Moneypenny“ nach Ansicht des BGH nicht geschützt ist

Diese Voraussetzungen sah der BGH im konkreten Fall nicht als erfüllt an. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehle es der Figur insbesondere an:

  • einer einheitlichen optischen Ausgestaltung (wechselnde Darstellerinnen),
  • prägnanten, konstanten Charaktermerkmalen.

Für unerheblich hält der BGH es entgegen, ob der Figur in anderem Zusammenhang weitere bzw. Präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, denn:

“Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.”

(BGH Urt. v. 04.12.2025, Az. I ZR 219/24)

Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen und Markeninhaber

Das Urteil schafft wichtige Klarheit für die Praxis:

  • Bekannte Namen aus Film und Literatur sind nicht automatisch geschützt.
  • Werktitelschutz für Figuren setzt eine hohe Individualisierung voraus.
  • Unternehmen dürfen beschreibende oder anspielende Bezeichnungen nutzen, sofern keine eigenständige Schutzposition besteht.
  • Rechteinhaber können sich nicht allein auf die Popularität einer Figur berufen.

Fazit

Der BGH stärkt mit seiner Entscheidung die Rechtssicherheit im Kennzeichenrecht. Nicht jede Nebenfigur eines bekannten Filmwerks ist automatisch ein eigenständig geschütztes Werk. Für den Werktitelschutz kommt es also entscheidend auf die Selbständigkeit und Wiedererkennbarkeit der Figur an.

Haben Sie Fragen zum Werktitelschutz, Markenrecht oder zur rechtssicheren Namenswahl für Ihr Unternehmen?
Unsere Kanzlei berät Sie gerne zu den rechtlichen Risiken und Gestaltungsspielräumen.