
Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 22.03.2024, Az. 43 Cg 29/19s - 34 (nicht rechtskräftig) hat Handelsgericht Wien entschieden, dass Anbieter von Cloud-Dienstleistung der österreichischen Verwertungsgesellschaft Austro Mechana nach § 42b öst. UrhG Auskunft über die an "natürliche Personen (Privatkunden) [ … in Österreich … ] angebotenen Cloud-Dienste zur Speicherung urheberrechtlich … geschützter Inhalte zum privaten Gebrauch … , und zwar unter Angabe der Zahl der Teilnehmer (Abonnenten), der diesen zur Verfügung gestellten Speicherkapazitäten je Teilnehmer … und der … jeweils verrechneten Entgelte" erteilen müssen.
Anders als die deutsche Schiedsstelle nach dem VGG und das OLG München in dem von uns geführten Verfahren der ZPÜ gegen einen deutschen Anbieter professioneller Cloud-Dienstleistungen, geht das HG Wien als davon aus, dass in Österreich (§ 42b öst. UrhG), dem Grunde nach eine Vergütungspflicht für "Clouds" besteht, soweit diese Cloud-Dienstleistungen von österreichischen Verbrauchern/Privatkunden in Anspruch genommen werden.
Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an! Wie beraten und vertreten (gemeinsam mit einem erfahrenen österreichischen Rechtsanwalts-Kollegen) mehrere deutsche Unternehmen, die von der öst. Austro Mechna auf Auskunft und Zahlung der Urheberrechtsabgabe in Österreich (sog. Speichermedienvergütung, § 42b öst UrhG) für Lieferungen nach Österreich (an öst. Verbraucher/Privatkunden in Anspruch genommen wurden.
Insb. kann nach § 90a Abs. 2 des öst. Urheberrechtsgesetzes bei verspäteten Einfuhrmeldungen von Importen von der Austro Mechana ein Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangt werden! Betroffene Unternehmen sollten daher genau überlegen, ob aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des HG Wien eine Meldepflicht besteht und welche Auskunft ggf. zu erteilen ist, um das Risiko eines Strafzuschlags / doppelten Vergütungssatzes zu vermeiden!
§ 90a öst. UrhG
(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist […] verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände [der Austro Mechana] vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. ...
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.
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