
Rechtsanwalt

Eine Satzungsregelung, die das Höchstalter für die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft auf 70 Jahre festlegt, ist zulässig und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Zwei Gesellschafter klagten gegen eine nachträgliche Satzungsänderung, die eine Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer einführte. Sie beriefen sich auf einen früheren Vertrag, der ihnen ihrer Ansicht nach ein lebenslanges Recht auf die Geschäftsführung einräumte.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main liegt weder ein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor:
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2024 – Az. 26 U 1/24; rechtskräftig durch BGH-Beschluss vom 26.11.2025 – Az. II ZR 98/24)
Über den Autor

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 (Az. II ZR 134/24) die Anforderungen an den Ausschluss eines Gesellschafters wegen persönlicher Konflikte innerhalb eines Familienunternehmens präzisiert. Die Entscheidung verdeutlicht, das...
Sonderbeauftragter eingesetzt Die Deutsche Finance Group steht derzeit verstärkt im Fokus der Finanzaufsicht. Anlass hierfür ist eine Maßnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber der DF Deutsche Finance Investment GmbH. ...
Vor allem im Zusammenhang mit dem Wirecard-Komplex hat das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) erneut eine wichtige gerichtliche Konkretisierung erfahren. Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 2. März 2026 (Az. 20 U 3/26) entschieden, d...
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.