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Björn-Michael Lange
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Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig

31.07.2026· Aktualisiert: 18.09.2026·1 Min. Lesezeit·
Gesellschaftsrecht
Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig
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Eine Satzungsregelung, die das Höchstalter für die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft auf 70 Jahre festlegt, ist zulässig und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

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Der Fall:

Zwei Gesellschafter klagten gegen eine nachträgliche Satzungsänderung, die eine Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer einführte. Sie beriefen sich auf einen früheren Vertrag, der ihnen ihrer Ansicht nach ein lebenslanges Recht auf die Geschäftsführung einräumte.

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Die Entscheidung:

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main liegt weder ein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor:

  • Keine unsachliche Diskriminierung: Ein Höchstalter von 70 Jahren liegt über der gesetzlichen Rentengrenze und ist objektiv gerechtfertigt.
  • Sicherung des Generationenwechsels: Die Maßnahme galt für alle Gesellschafter gleichermaßen und diente dem nachvollziehbaren Zweck, den Generationenwechsel in der Gesellschaft planvoll umzusetzen.
  • Kein Ewigkeitsrecht: Ursprüngliche Sonderrechte von Gründungsgesellschaftern müssen nicht unbegrenzt fortbestehen.
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(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2024 – Az. 26 U 1/24; rechtskräftig durch BGH-Beschluss vom 26.11.2025 – Az. II ZR 98/24)

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