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Eine Satzungsregelung, die das Höchstalter für die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft auf 70 Jahre festlegt, ist zulässig und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Zwei Gesellschafter klagten gegen eine nachträgliche Satzungsänderung, die eine Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer einführte. Sie beriefen sich auf einen früheren Vertrag, der ihnen ihrer Ansicht nach ein lebenslanges Recht auf die Geschäftsführung einräumte.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main liegt weder ein Verstoß gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor:
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2024 – Az. 26 U 1/24; rechtskräftig durch BGH-Beschluss vom 26.11.2025 – Az. II ZR 98/24)
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Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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