
Rechtsanwalt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. C-598/24) eine für Unternehmen, Medien und Nutzer sozialer Netzwerke wichtige Entscheidung zum Urheberrecht getroffen. Danach können auch kurze Texte, die auf sozialen Netzwerken wie Facebook veröffentlicht werden, urheberrechtlich geschützte Werke sein. Entscheidend ist nicht die Länge oder der Veröffentlichungsort eines Textes, sondern seine individuelle schöpferische Gestaltung.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Facebook-Beitrag einer rumänischen Lehrerin. Sie hatte zu Beginn des Schuljahres einen 22 Zeilen langen Text mit der Überschrift „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn des Schuljahres“ veröffentlicht. Darin äußerte sie sich dazu, dass sie von den Eltern ihrer Schüler keine Geschenke erhalten wolle.
Wenige Tage später veröffentlichte ein Journalist den vollständigen Text auf der Website einer Online-Zeitung – ohne vorherige Zustimmung der Lehrerin. Ihr Name und ein Link zu ihrem Facebook-Beitrag wurden erst später ergänzt. Die Lehrerin verlangte daraufhin die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung sowie Schadensersatz. Die rumänischen Gerichte hatten den Urheberrechtsschutz zunächst verneint.
Der Oberste Kassations- und Gerichtshof Rumäniens legte dem EuGH schließlich unter anderem die Frage vor, ob ein solcher Social-Media-Beitrag überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes „Werk“ sein kann.
Der EuGH stellt zunächst klar, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllen muss: Es muss sich um eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers handeln und diese Schöpfung muss in einem hinreichend genau und objektiv identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck kommen. Eine eigene geistige Schöpfung liegt insbesondere dann vor, wenn der Urheber freie kreative Entscheidungen treffen konnte und sich darin seine Persönlichkeit widerspiegelt.
Besonders relevant für die Praxis ist die Feststellung des EuGH, dass weder die Länge eines Textes noch seine Veröffentlichung im Internet oder in einem sozialen Netzwerk dem Urheberrechtsschutz entgegenstehen. Auch die Einordnung in eine bestimmte literarische Gattung ist nicht erforderlich.
Damit können grundsätzlich auch Facebook-Posts, LinkedIn-Beiträge, längere Instagram-Captions oder andere Social-Media-Texte urheberrechtlich geschützt sein.
Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht wird, muss allerdings jeweils einzelfallabhängig geprüft werden. Entscheidend kann insbesondere sein, ob sich in der Auswahl, Anordnung und Kombination der Wörter hinreichend freie kreative Entscheidungen des Verfassers zeigen.
Der EuGH formuliert dementsprechend ausdrücklich, dass ein auf einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text als Werk geschützt ist, wenn er Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.
Die zweite zentrale Frage des Urteils betrifft die Pressefreiheit. Auch ein urheberrechtlich geschützter Text darf unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse genutzt werden.
Der EuGH hält es grundsätzlich für möglich, dass auch ein Social-Media-Beitrag über gesellschaftliche Gepflogenheiten im schulischen Umfeld Gegenstand einer solchen Berichterstattung sein kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein öffentliches Informationsinteresse an dem betreffenden Ereignis besteht. Eine eingehende Analyse des Ereignisses ist hierfür nicht erforderlich.
Die Pressefreiheit bedeutet allerdings nicht, dass ein fremdes Werk ohne Weiteres vollständig übernommen werden darf. Die Nutzung muss durch den Informationszweck gerechtfertigt und verhältnismäßig sein. Der EuGH weist darauf hin, dass eine vollständige Wiedergabe insbesondere deshalb problematisch sein kann, weil sie die ursprüngliche Veröffentlichung ersetzt: Leser müssen dann nicht mehr auf die Originalquelle zurückgreifen.
Nationale Regelungen dürfen die entsprechende Ausnahme deshalb grundsätzlich auf die Verwendung kurzer Auszüge beschränken. Bei sehr kurzen Texten kann allerdings zu berücksichtigen sein, dass eine sinnvolle Verwendung bloßer Auszüge praktisch nicht möglich ist.
Eine weitere wichtige Aussage betrifft kommerziell betriebene Medienangebote. Nach Auffassung des EuGH darf die Nutzung im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse nicht generell davon abhängig gemacht werden, dass damit kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil erzielt wird.
Der Gerichtshof berücksichtigt dabei ausdrücklich, dass Presseunternehmen typischerweise auch wirtschaftlich tätig sind und diese wirtschaftliche Tätigkeit für ihre Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Ein genereller Ausschluss kommerzieller Nutzungen würde die praktische Wirksamkeit der urheberrechtlichen Ausnahme für die Berichterstattung beeinträchtigen.
Die Entscheidung stärkt zunächst die Position von Urhebern kurzer Online-Texte. Wer einen Text auf Facebook, LinkedIn oder einer anderen Plattform veröffentlicht, verliert allein durch die Veröffentlichung in einem sozialen Netzwerk nicht den möglichen Urheberrechtsschutz.
Umgekehrt sollten Unternehmen, Medien und Betreiber von Websites bei der Übernahme fremder Social-Media-Inhalte sorgfältig prüfen, ob der betreffende Text urheberrechtlich geschützt sein kann. Das gilt insbesondere bei der vollständigen Übernahme individuell formulierter Beiträge. Die bloße Angabe des Urhebers oder die Verlinkung auf den ursprünglichen Beitrag führt nicht automatisch dazu, dass eine ansonsten zustimmungspflichtige Nutzung zulässig wird.
Das Urteil bedeutet allerdings auch nicht, dass jeder kurze Social-Media-Post automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Allgemeine Aussagen, rein sachliche Mitteilungen oder Formulierungen, bei denen kein hinreichender kreativer Gestaltungsspielraum besteht, können weiterhin unterhalb der urheberrechtlichen Schutzschwelle liegen. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Gestaltung des jeweiligen Textes.
Die Entscheidung des EuGH dürfte für die urheberrechtliche Bewertung von Social-Media-Inhalten erhebliche praktische Bedeutung gewinnen. Sowohl bei der unerlaubten Übernahme eigener Texte als auch bei der Verwendung fremder Inhalte können sich Fragen zu Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und zulässigen urheberrechtlichen Schranken stellen.
Unsere Kanzlei berät Unternehmen und Rechteinhaber zu urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Websites, Social Media und digitalen Inhalten. Wir prüfen sowohl die Durchsetzung von Ansprüchen bei der unerlaubten Übernahme eigener Inhalte als auch die Abwehr geltend gemachter urheberrechtlicher Ansprüche.
Bearbeiterin: Laetitia-M. Berthold (Dipl. iur., LL.B.), Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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