
Rechtsanwalt

Ein Bild ohne wirksame Lizenz auf der eigenen Website kann urheberrechtliche AnsprĂŒche auslösen, u. a. wg. § 19a UrhG â öffentliche ZugĂ€nglichmachung ohne Zustimmung oder Nutzungsberechtigung â oder auch §§ 13 (Urhebernennung), 14 (Urheberpersönlichkeitsrecht), 23 (Bearbeitungen) UrhG etc. Entscheidend ist, jetzt zĂŒgig und strukturiert zu handeln:
ZunĂ€chst sollte geklĂ€rt werden, wo das Bild eingebunden ist und ob eine belastbare Nutzungserlaubnis vorliegt. Fehlt ein Lizenznachweis oder ist der Nutzungsumfang unklar, sollte das Bild vorsorglich von der Website entfernt beziehungsweise deaktiviert werden. Wichtig: Die Entfernung beendet eine mögliche Rechtsverletzung zwar fĂŒr die Zukunft, schlieĂt AnsprĂŒche fĂŒr die vergangene Nutzung aber nicht automatisch aus.
Bilder und sonstige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind regelmĂ€Ăig urheberrechtlich geschĂŒtzt, beispielsweise: Produktfotos, Personenfotos, Landschaftsfotos, Illustrationen, Cartoons, Hochzeitsbilder etc. Das bedeutet, der Urheber bestimmt, in welchem Umfang das Bild zu nutzen ist und insbesondere, wie und wo es veröffentlicht werden darf. FĂŒr die Veröffentlichung auf einer Website ist daher grundsĂ€tzlich eine Nutzungsberechtigung erforderlich. Diese kann sich etwa aus einem konkreten Lizenzvertrag, dem Erwerb eines Stockfotos oder einer Vereinbarung mit dem Fotografen selbst ergeben. Entscheidend ist nicht allein, ob âirgendeineâ Lizenz vorliegt. MaĂgeblich ist auch der konkret vereinbarte Umfang (s. 3.) der eingerĂ€umten Rechte. Auch bei kostenlos verfĂŒgbaren Bildern oder Inhalten aus sozialen Netzwerken ist Vorsicht geboten. Die bloĂe Abrufbarkeit im Internet bedeutet nicht, dass das Bild ohne Weiteres fĂŒr die eigene Website verwendet werden darf.
Auch fĂŒr lizenzfreie Bilder mĂŒssen grundsĂ€tzlich erst einmal die Nutzungsrechte erworben werden. Es gilt hier dann die konkreten Nutzungsbedingungen zu beachten: Achtung, lizenzfrei (vgl. âroyalty freeâ) â kostenlos. Es gibt dennoch genug Anbieter, bei denen eine kostenfreie Nutzung möglich ist und dafĂŒr nur eine entsprechende Quellenangabe oder Angabe der Verwendungsmöglichkeiten verpflichtend ist. Zu beachten ist jedoch, dass gerade bei der Nutzung von lizenzfreien Bildern aus einer gröĂeren Online-Datenbank es immer sein kann, dass die Bilder ohne Zustimmung des Urhebers in der Datenbank zur VerfĂŒgung gestellt wurden. HierfĂŒr trĂ€gt trotzdem auch der Nutzer die Verantwortung und entsprechende Sorgfaltspflichten, auch, wenn er bei der Nutzung gutglĂ€ubig gewesen ist.
Creative-Commons-Lizenzen sind standardisierte Lizenzen, die eine weitgehende Nutzung von Werken erlauben, aber unterschiedlich die vier Bedingungen Urheberbenennung (BY), keine kommerzielle Nutzung (NC), keine Bearbeitung (ND) und Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA) kombinieren. Die sieben CC-Lizenzen reichen von CC BY bis CC BY-NC-ND; am liberalsten ist CC0, bei der der Urheber â soweit rechtlich möglich â auf Bedingungen verzichtet, bspw. beim Anbieter WordPress Photo. Bilder auf Plattformen wie Unsplash, Pexels oder Pixabay sind dagegen regelmĂ€Ăig nicht ausschlieĂlich unter CC0 lizenziert, sondern unter den jeweiligen plattformeigenen Lizenzbedingungen nutzbar. Diese erlauben hĂ€ufig eine kostenlose, auch kommerzielle Nutzung und teilweise auch CC0-Nutzungen, enthalten aber auch manchmal bestimmte EinschrĂ€nkungen, weshalb eine einzelfallbezogene PrĂŒfung der begehrten Bilder notwendig ist.
Vor Ănderungen sollten der bisherige Stand und alle verfĂŒgbaren Unterlagen dokumentiert werden:
Auch wenn eine Lizenz zunÀchst nicht auffindbar ist, kann sie spÀter noch nachgewiesen werden. Daher sollten Unterlagen sorgfÀltig gesichert und interne Verantwortliche befragt werden.
Nicht jede vorhandene Lizenz erlaubt jede Nutzung. Zu prĂŒfen sind insbesondere:
Eine fehlende oder unzutreffende Urheberbenennung oder Bearbeitung kann im Falle einer Abmahnung einen Schadenszuschlag von bis zu 100 % bedeuten, selbst wenn grundsĂ€tzlich eine Lizenz bestanden hat. Auch liegt es im PrĂŒfungs- und Haftungsumfang eines Lizenznehmers oder Nutzungsrechteerwerbers selbst, ob der Vertreibende eine Berechtigung zur Lizenzierung oder Ăbertragung der Nutzungsrechte hatte. Hier sollte man sich bestenfalls immer entsprechende Unterlagen zum Nachweis vorlegen lassen.
Eine Abmahnung wegen einer Bildnutzung ohne Lizenz enthĂ€lt hĂ€ufig mehrere Forderungen. Typischerweise werden Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Auskunft (§ 101 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG), Urhebernennung (§ 13 UrhG) und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 97a UrhG) verlangt. Besondere Aufmerksamkeit verdient eine möglicherweise beigefĂŒgte UnterlassungserklĂ€rung. Sie kann weitreichende Verpflichtungen enthalten und fĂŒr zukĂŒnftige VerstöĂe eine hohe Vertragsstrafe (i. d. R. bis zu 10.000 EUR) vorsehen. Eine vorschnelle Unterschrift kann deshalb erhebliche Folgen haben. Ob und in welcher Form eine ErklĂ€rung abgegeben werden sollte, hĂ€ngt vom Einzelfall ab und sollte jedenfalls mit anwaltlicher Hilfe entschieden werden.
Auch Zahlungsforderungen sollten nicht ungeprĂŒft anerkannt werden. Zu klĂ€ren sind unter anderem:
Wichtig ist auĂerdem, gesetzte Fristen nicht verstreichen zu lassen. Eine fristgerechte und rechtlich geprĂŒfte Reaktion kann entscheidend sein. Auch hier ist es grundsĂ€tzlich sinnvoll, einen eigenen Anwalt zurate zu ziehen.
Bei einer unberechtigten Bildnutzung kann insbesondere Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe hĂ€ngt auch hier vom Einzelfall ab. Relevante Faktoren können die Art des Bildes, die Dauer der Nutzung, die Reichweite der Website (vgl. auch Printmedien), der kommerzielle Kontext und ĂŒbliche Lizenzpreise (ggf. Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG/Verletzergewinn gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG/tats. Schaden gem. § 252 BGB) sein. ZusĂ€tzliche Forderungen können entstehen, wenn eine geschuldete Urheberbenennung unterblieben oder eine unberechtigte Bearbeitung erfolgt ist. Pauschale Forderungen sollten daher immer anhand der konkreten Nutzung und der tatsĂ€chlichen Rechte geprĂŒft werden.
Schon die Nutzung eines einzelnen Fotos auf einer (Unternehmens-)Website kann mehrere hundert und bei mehrfachen VerstöĂen sogar mehrere tausend Euro kosten. In einem Fall wurden dem Urheber fĂŒr eine kurze Nutzung des Verwenders 145,60 EUR zugesprochen, einschlieĂlich eines Zuschlags wegen fehlender Urheberbenennung (AG DĂŒsseldorf, Urt. 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14). Dies entspricht jedoch noch einer verhĂ€ltnismĂ€Ăig geringen Schadenssumme. Bei einem professionellen Produktfoto können fĂŒr die Webnutzung und einen zusĂ€tzlichen Download bereits 660 EUR Lizenzschaden anfallen; ohne Urhebervermerk verdoppelte sich der Betrag auf 1.320 EUR und hinzu kamen noch 651,80 EUR Abmahnkosten. (AG DĂŒsseldorf, Urt. v. 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14) Bei einer Vielzahl von Bildnutzungen können die BetrĂ€ge schnell in den fĂŒnfstelligen Bereich steigen: FĂŒr 51 Verletzungshandlungen wurden einem Verletzten bspw. 16.356 EUR Schadensersatz sowie 1.642,40 EUR Abmahnkosten zugesprochen (LG DĂŒsseldorf, Urt. v. 08.03.2017, Az. 12 O 190/14).
Die konkreten Kosten hĂ€ngen insbesondere von Bildart, Nutzungsdauer, Reichweite, Verwendungszweck, Anzahl der Bilder und einer fehlenden Urheberbenennung oder Bearbeitung des Bildes ab. Auch bei einem Laienfoto können relevante Kosten entstehen: Der BGH sprach fĂŒr die unberechtigte Nutzung eines Sportwagenfotos auf einer Website 100 EUR Lizenzschaden zu. Weil der Urheber nicht genannt worden war, kamen weitere 100 EUR hinzu. ZusĂ€tzlich fielen 571,44 EUR Abmahnkosten an. Der fĂŒr die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert betrug dabei 6.000 EUR. (BGH, Urt. v. 12.09.2018, Az. I ZR 187/17)
Fazit: Die unberechtigte Nutzung von Bildern lohnt sich nicht. Selbst bei einem einfachen Laienfoto können Lizenzschaden, ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung und Abmahnkosten entstehen. Bei professionellen Bildern, lĂ€ngerer Nutzungsdauer oder mehreren Fotos kann das finanzielle Risiko schnell erheblich steigen. Geht dennoch eine Forderung oder Abmahnung ein, sollte diese zeitnah anwaltlich geprĂŒft werden. Denn nicht jede Forderung ist zwangslĂ€ufig in voller Höhe berechtigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, empfiehlt sich ein einfacher interner Prozess:
Kurz gesagt: Bild entfernen, Nachweise sichern, Lizenzumfang prĂŒfen und bei einer Abmahnung keine vorschnellen ErklĂ€rungen oder Zahlungen abgeben. Gerade bei UnterlassungserklĂ€rungen und Schadensersatzforderungen empfiehlt sich eine rechtliche EinzelfallprĂŒfung.
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Bildes auf Ihrer Website erhalten oder möchten Ihre Bildrechte prĂŒfen lassen? Wir beraten Sie zur passenden Vorgehensweise und unterstĂŒtzen Sie bei der PrĂŒfung Ihrer eigenen und der Abwehr gegen Sie geltend gemachter AnsprĂŒche.
Bearbeiterin: Laetitia-M. Berthold (Dipl. iur., LL.B.), Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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