
Rechtsanwalt

Ein Bild ohne wirksame Lizenz auf der eigenen Website kann urheberrechtliche Ansprüche auslösen, u. a. wg. § 19a UrhG – öffentliche Zugänglichmachung ohne Zustimmung oder Nutzungsberechtigung – oder auch §§ 13 (Urhebernennung), 14 (Urheberpersönlichkeitsrecht), 23 (Bearbeitungen) UrhG etc. Entscheidend ist, jetzt zügig und strukturiert zu handeln:
Zunächst sollte geklärt werden, wo das Bild eingebunden ist und ob eine belastbare Nutzungserlaubnis vorliegt. Fehlt ein Lizenznachweis oder ist der Nutzungsumfang unklar, sollte das Bild vorsorglich von der Website entfernt beziehungsweise deaktiviert werden. Wichtig: Die Entfernung beendet eine mögliche Rechtsverletzung zwar für die Zukunft, schließt Ansprüche für die vergangene Nutzung aber nicht automatisch aus.
Bilder und sonstige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind regelmäßig urheberrechtlich geschützt, beispielsweise: Produktfotos, Personenfotos, Landschaftsfotos, Illustrationen, Cartoons, Hochzeitsbilder etc. Das bedeutet, der Urheber bestimmt, in welchem Umfang das Bild zu nutzen ist und insbesondere, wie und wo es veröffentlicht werden darf. Für die Veröffentlichung auf einer Website ist daher grundsätzlich eine Nutzungsberechtigung erforderlich. Diese kann sich etwa aus einem konkreten Lizenzvertrag, dem Erwerb eines Stockfotos oder einer Vereinbarung mit dem Fotografen selbst ergeben. Entscheidend ist nicht allein, ob „irgendeine“ Lizenz vorliegt. Maßgeblich ist auch der konkret vereinbarte Umfang (s. 3.) der eingeräumten Rechte. Auch bei kostenlos verfügbaren Bildern oder Inhalten aus sozialen Netzwerken ist Vorsicht geboten. Die bloße Abrufbarkeit im Internet bedeutet nicht, dass das Bild ohne Weiteres für die eigene Website verwendet werden darf.
Auch für lizenzfreie Bilder müssen grundsätzlich erst einmal die Nutzungsrechte erworben werden. Es gilt hier dann die konkreten Nutzungsbedingungen zu beachten: Achtung, lizenzfrei (vgl. „royalty free“) ≠ kostenlos. Es gibt dennoch genug Anbieter, bei denen eine kostenfreie Nutzung möglich ist und dafür nur eine entsprechende Quellenangabe oder Angabe der Verwendungsmöglichkeiten verpflichtend ist. Zu beachten ist jedoch, dass gerade bei der Nutzung von lizenzfreien Bildern aus einer größeren Online-Datenbank es immer sein kann, dass die Bilder ohne Zustimmung des Urhebers in der Datenbank zur Verfügung gestellt wurden. Hierfür trägt trotzdem auch der Nutzer die Verantwortung und entsprechende Sorgfaltspflichten, auch, wenn er bei der Nutzung gutgläubig gewesen ist.
Creative-Commons-Lizenzen sind standardisierte Lizenzen, die eine weitgehende Nutzung von Werken erlauben, aber unterschiedlich die vier Bedingungen Urheberbenennung (BY), keine kommerzielle Nutzung (NC), keine Bearbeitung (ND) und Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA) kombinieren. Die sieben CC-Lizenzen reichen von CC BY bis CC BY-NC-ND; am liberalsten ist CC0, bei der der Urheber – soweit rechtlich möglich – auf Bedingungen verzichtet, bspw. beim Anbieter WordPress Photo. Bilder auf Plattformen wie Unsplash, Pexels oder Pixabay sind dagegen regelmäßig nicht ausschließlich unter CC0 lizenziert, sondern unter den jeweiligen plattformeigenen Lizenzbedingungen nutzbar. Diese erlauben häufig eine kostenlose, auch kommerzielle Nutzung und teilweise auch CC0-Nutzungen, enthalten aber auch manchmal bestimmte Einschränkungen, weshalb eine einzelfallbezogene Prüfung der begehrten Bilder notwendig ist.
Vor Änderungen sollten der bisherige Stand und alle verfügbaren Unterlagen dokumentiert werden:
Auch wenn eine Lizenz zunächst nicht auffindbar ist, kann sie später noch nachgewiesen werden. Daher sollten Unterlagen sorgfältig gesichert und interne Verantwortliche befragt werden.
Nicht jede vorhandene Lizenz erlaubt jede Nutzung. Zu prüfen sind insbesondere:
Eine fehlende oder unzutreffende Urheberbenennung oder Bearbeitung kann im Falle einer Abmahnung einen Schadenszuschlag von bis zu 100 % bedeuten, selbst wenn grundsätzlich eine Lizenz bestanden hat. Auch liegt es im Prüfungs- und Haftungsumfang eines Lizenznehmers oder Nutzungsrechteerwerbers selbst, ob der Vertreibende eine Berechtigung zur Lizenzierung oder Übertragung der Nutzungsrechte hatte. Hier sollte man sich bestenfalls immer entsprechende Unterlagen zum Nachweis vorlegen lassen.
Eine Abmahnung wegen einer Bildnutzung ohne Lizenz enthält häufig mehrere Forderungen. Typischerweise werden Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Auskunft (§ 101 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG), Urhebernennung (§ 13 UrhG) und die Erstattung von Rechtsanwaltskosten (§ 97a UrhG) verlangt. Besondere Aufmerksamkeit verdient eine möglicherweise beigefügte Unterlassungserklärung. Sie kann weitreichende Verpflichtungen enthalten und für zukünftige Verstöße eine hohe Vertragsstrafe (i. d. R. bis zu 10.000 EUR) vorsehen. Eine vorschnelle Unterschrift kann deshalb erhebliche Folgen haben. Ob und in welcher Form eine Erklärung abgegeben werden sollte, hängt vom Einzelfall ab und sollte jedenfalls mit anwaltlicher Hilfe entschieden werden.
Auch Zahlungsforderungen sollten nicht ungeprüft anerkannt werden. Zu klären sind unter anderem:
Wichtig ist außerdem, gesetzte Fristen nicht verstreichen zu lassen. Eine fristgerechte und rechtlich geprüfte Reaktion kann entscheidend sein. Auch hier ist es grundsätzlich sinnvoll, einen eigenen Anwalt zurate zu ziehen.
Bei einer unberechtigten Bildnutzung kann insbesondere Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe hängt auch hier vom Einzelfall ab. Relevante Faktoren können die Art des Bildes, die Dauer der Nutzung, die Reichweite der Website (vgl. auch Printmedien), der kommerzielle Kontext und übliche Lizenzpreise (ggf. Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG/Verletzergewinn gem. § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG/tats. Schaden gem. § 252 BGB) sein. Zusätzliche Forderungen können entstehen, wenn eine geschuldete Urheberbenennung unterblieben oder eine unberechtigte Bearbeitung erfolgt ist. Pauschale Forderungen sollten daher immer anhand der konkreten Nutzung und der tatsächlichen Rechte geprüft werden.
Schon die Nutzung eines einzelnen Fotos auf einer (Unternehmens-)Website kann mehrere hundert und bei mehrfachen Verstößen sogar mehrere tausend Euro kosten. In einem Fall wurden dem Urheber für eine kurze Nutzung des Verwenders 145,60 EUR zugesprochen, einschließlich eines Zuschlags wegen fehlender Urheberbenennung (AG Düsseldorf, Urt. 03.09.2014, Az. 57 C 5593/14). Dies entspricht jedoch noch einer verhältnismäßig geringen Schadenssumme. Bei einem professionellen Produktfoto können für die Webnutzung und einen zusätzlichen Download bereits 660 EUR Lizenzschaden anfallen; ohne Urhebervermerk verdoppelte sich der Betrag auf 1.320 EUR und hinzu kamen noch 651,80 EUR Abmahnkosten. (AG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2014, Az. 57 C 4668/14) Bei einer Vielzahl von Bildnutzungen können die Beträge schnell in den fünfstelligen Bereich steigen: Für 51 Verletzungshandlungen wurden einem Verletzten bspw. 16.356 EUR Schadensersatz sowie 1.642,40 EUR Abmahnkosten zugesprochen (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2017, Az. 12 O 190/14).
Die konkreten Kosten hängen insbesondere von Bildart, Nutzungsdauer, Reichweite, Verwendungszweck, Anzahl der Bilder und einer fehlenden Urheberbenennung oder Bearbeitung des Bildes ab. Auch bei einem Laienfoto können relevante Kosten entstehen: Der BGH sprach für die unberechtigte Nutzung eines Sportwagenfotos auf einer Website 100 EUR Lizenzschaden zu. Weil der Urheber nicht genannt worden war, kamen weitere 100 EUR hinzu. Zusätzlich fielen 571,44 EUR Abmahnkosten an. Der für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert betrug dabei 6.000 EUR. (BGH, Urt. v. 12.09.2018, Az. I ZR 187/17)
Fazit: Die unberechtigte Nutzung von Bildern lohnt sich nicht. Selbst bei einem einfachen Laienfoto können Lizenzschaden, ein Zuschlag wegen fehlender Urheberbenennung und Abmahnkosten entstehen. Bei professionellen Bildern, längerer Nutzungsdauer oder mehreren Fotos kann das finanzielle Risiko schnell erheblich steigen. Geht dennoch eine Forderung oder Abmahnung ein, sollte diese zeitnah anwaltlich geprüft werden. Denn nicht jede Forderung ist zwangsläufig in voller Höhe berechtigt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, empfiehlt sich ein einfacher interner Prozess:
Kurz gesagt: Bild entfernen, Nachweise sichern, Lizenzumfang prüfen und bei einer Abmahnung keine vorschnellen Erklärungen oder Zahlungen abgeben. Gerade bei Unterlassungserklärungen und Schadensersatzforderungen empfiehlt sich eine rechtliche Einzelfallprüfung.
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Bildes auf Ihrer Website erhalten oder möchten Ihre Bildrechte prüfen lassen? Wir beraten Sie zur passenden Vorgehensweise und unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer eigenen und der Abwehr gegen Sie geltend gemachter Ansprüche.
Bearbeiterin: Laetitia-M. Berthold (Dipl. iur., LL.B.), Wissenschaftliche Mitarbeiterin
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