Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
  1. Startseite
  2. News
  3. Erbrecht
  4. BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
Authors
  • Björn-Michael Lange
    Name
    Björn-Michael Lange
    Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
    office@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
SIAE fordert "Private Copying Levy" von deutschen Unternehmen
18.09.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
ZPÜ fordert jetzt 4 EUR Geräteabgabe für Single-Board-Computer
18.09.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
EuGH: Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein
18.09.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange

Rechtsanwalt

BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland

04.08.2026· Aktualisiert: 18.09.2026·2 Min. Lesezeit·
Erbrecht
BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
Teilen:

BGH: Ausländisches notarielles Testament kann auch in Deutschland wirksam sein

Mit Urteil vom 21. Januar 2026 (BGH, Az. IV ZR 40/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für internationale Erbfälle getroffen. Das Gericht stellte klar, dass ein Testament auch dann wirksam sein kann, wenn es auf deutschem Staatsgebiet von einem ausländischen Notar – im entschiedenen Fall einer niederländischen Notaranwärterin – beurkundet wurde. Entscheidend ist, welches Recht nach den Vorschriften des internationalen Erbrechts auf die Form und Wirksamkeit des Testaments anzuwenden ist.

Customer reviews & experiences for BRIXLANGE Rechtsanwälte. Show more information.

Der Sachverhalt

Der Erblasser war niederländischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Zunächst errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seinen Enkel zum Alleinerben bestimmte. Wenige Monate später ließ er durch eine niederländische Notaranwärterin an seinem Wohnsitz in Deutschland ein weiteres Testament beurkunden. Darin widerrief er das frühere Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau als Alleinerbin ein und wählte ausdrücklich niederländisches Erbrecht. Nach seinem Tod machte der ursprünglich eingesetzte Enkel geltend, das zweite Testament sei unwirksam.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Der BGH bestätigt die Wirksamkeit

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Formwirksamkeit des Testaments nach dem Haager Testamentsformübereinkommen. Da der Erblasser niederländischer Staatsangehöriger war und zudem niederländisches Recht gewählt hatte, war niederländisches Recht maßgeblich. Dass die niederländische Notaranwärterin ihre Beurkundung außerhalb der Niederlande vorgenommen hatte, führte nach niederländischem Recht nicht zur Unwirksamkeit des Testaments. Auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public lag nach Auffassung des BGH nicht vor.

Kontaktieren Sie uns!
Hinterlassen Sie uns gerne Ihre Kontaktdaten und einer unserer Anwälte meldet sich kurzfristig bei Ihnen!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen nicht automatisch deutsches Erbrecht oder deutsches Formrecht maßgeblich ist. Insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen oder einer wirksamen Rechtswahl können ausländische Formvorschriften entscheidend sein. Die Wirksamkeit eines Testaments sollte daher stets unter Berücksichtigung des internationalen Erbrechts geprüft werden.

Gerade bei internationalen Nachlässen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Testaments und die Erbenstellung zu vermeiden.

Teilen:

Über den Autor

Björn-Michael Lange
Björn-Michael Lange

Rechtsanwalt · Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

office@vy-anwalt.de+49 (30) 51 56 59 98-0

Weitere Artikel

SIAE fordert "Private Copying Levy" von deutschen Unternehmen
Urheberrechtsabgabe
15.09.2026
6 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

SIAE fordert "Private Copying Levy" von deutschen Unternehmen

Deutsche Unternehmen, die Geräte oder Speichermedien nach Italien verkaufen, erhalten derzeit Aufforderungsschreiben zur italienischen „Private Copying Levy“. Betroffen sein können insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und Onlinehändler, die italien...

ZPÜ fordert jetzt 4 EUR Geräteabgabe für Single-Board-Computer
Urheberrechtsabgabe
15.09.2026
4 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

ZPÜ fordert jetzt 4 EUR Geräteabgabe für Single-Board-Computer

Jetzt wird es konkret: ZPÜ fordert 4 EUR Geräteabgabe für Raspberry Pi und andere Single-Board-Computer Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) macht jetzt konkrete Auskunfts- und Zahlungsforderungen gegenüber einzelnen Unternehmen geltend...

EuGH: Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein
UrheberrechtMedienrechtInternetrecht
09.09.2026
7 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

EuGH: Social-Media-Posts können urheberrechtlich geschützt sein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. C-598/24) eine für Unternehmen, Medien und Nutzer sozialer Netzwerke wichtige Entscheidung zum Urheberrecht getroffen. Danach können auch kurze Texte, die auf sozialen Netzwerken ...

Haben Sie rechtliche Fragen?

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.

Kontakt aufnehmen+49 30 515 659 980