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BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland

04.08.2026· Aktualisiert: 18.09.2026·2 Min. Lesezeit·
Erbrecht
BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
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BGH: Ausländisches notarielles Testament kann auch in Deutschland wirksam sein

Mit Urteil vom 21. Januar 2026 (BGH, Az. IV ZR 40/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für internationale Erbfälle getroffen. Das Gericht stellte klar, dass ein Testament auch dann wirksam sein kann, wenn es auf deutschem Staatsgebiet von einem ausländischen Notar – im entschiedenen Fall einer niederländischen Notaranwärterin – beurkundet wurde. Entscheidend ist, welches Recht nach den Vorschriften des internationalen Erbrechts auf die Form und Wirksamkeit des Testaments anzuwenden ist.

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Der Sachverhalt

Der Erblasser war niederländischer Staatsangehöriger und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Zunächst errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seinen Enkel zum Alleinerben bestimmte. Wenige Monate später ließ er durch eine niederländische Notaranwärterin an seinem Wohnsitz in Deutschland ein weiteres Testament beurkunden. Darin widerrief er das frühere Testament, setzte seine geschiedene Ehefrau als Alleinerbin ein und wählte ausdrücklich niederländisches Erbrecht. Nach seinem Tod machte der ursprünglich eingesetzte Enkel geltend, das zweite Testament sei unwirksam.

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Der BGH bestätigt die Wirksamkeit

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Formwirksamkeit des Testaments nach dem Haager Testamentsformübereinkommen. Da der Erblasser niederländischer Staatsangehöriger war und zudem niederländisches Recht gewählt hatte, war niederländisches Recht maßgeblich. Dass die niederländische Notaranwärterin ihre Beurkundung außerhalb der Niederlande vorgenommen hatte, führte nach niederländischem Recht nicht zur Unwirksamkeit des Testaments. Auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public lag nach Auffassung des BGH nicht vor.

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Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen nicht automatisch deutsches Erbrecht oder deutsches Formrecht maßgeblich ist. Insbesondere bei ausländischen Staatsangehörigen oder einer wirksamen Rechtswahl können ausländische Formvorschriften entscheidend sein. Die Wirksamkeit eines Testaments sollte daher stets unter Berücksichtigung des internationalen Erbrechts geprüft werden.

Gerade bei internationalen Nachlässen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um spätere Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Testaments und die Erbenstellung zu vermeiden.

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Über den Autor

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Björn-Michael Lange

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