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  4. ZPÜ fordert jetzt 4 EUR Geräteabgabe für Single-Board-Computer
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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Rechtsanwalt

ZPÜ fordert jetzt 4 EUR Geräteabgabe für Single-Board-Computer

15.09.2026· Aktualisiert: 15.09.2026·3 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
ZPÜ fordert jetzt 4 EUR Geräteabgabe für Single-Board-Computer
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Jetzt wird es konkret: ZPÜ fordert 4 EUR Geräteabgabe für Raspberry Pi und andere Single-Board-Computer

Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) macht jetzt konkrete Auskunfts- und Zahlungsforderungen gegenüber einzelnen Unternehmen geltend, die sogenannte Single-Board-Computer (SBC) in Deutschland vertreiben. Betroffen sein können insbesondere Geräte wie Raspberry Pi, aber auch weitere Einplatinencomputer.

Bereits vor einiger Zeit hatten wir darüber berichtet (s. u.), dass die ZPÜ eine Geräteabgabe auch für Raspberry Pi und andere Single-Board-Computer durchsetzen will. Dieser Wille hat sich nun in der Realität konkretisiert: In aktuellen Schreiben verlangt die ZPÜ Auskünfte zu Single-Board-Computern, die in den Jahren 2023 bis 2025 in Deutschland hergestellt, importiert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht wurden. Zugleich fordert sie die Zahlung einer Gerätevergütung.

Nach Auffassung der ZPÜ sind Single-Board-Computer technisch und funktional mit herkömmlichen Verbraucher-PCs vergleichbar und daher grundsätzlich vergütungspflichtig gemäß § 54 Abs. 1 UrhG. Sie zieht hierfür den bestehenden PC-Tarif entsprechend heran und veranschlagt wegen des niedrigeren Preisniveaus von SBC einen Betrag von 4,00 EUR je Gerät. Einen eigenständigen veröffentlichten Tarif speziell für Single-Board-Computer nennt das Schreiben nicht.

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Auskunftspflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Hersteller und Importeure sollen für jedes Kalenderjahr der Jahre 2023, 2024 und 2025 Angaben zu Marke und Typenbezeichnung der in Deutschland in Verkehr gebrachten Single-Board-Computer machen.

Händler sollen ebenfalls Art und Stückzahl der vertriebenen Produkte mitteilen. Ferner verlangt die ZPÜ Angaben zu den jeweiligen inländischen Bezugsquellen. Für Unternehmen, die in den betreffenden Zeiträumen keine entsprechenden Produkte vertrieben haben, fordert die ZPÜ sogenannte Nullmeldungen.
In dem uns vorliegenden Schreiben setzt die ZPÜ für die vollständige Auskunft und die Zahlung offener Forderungen eine Frist bis zum 1. Oktober 2026. Für die Zeit ab 2026 verlangt sie von Herstellern und Importeuren quartalsweise, von Händlern halbjährliche Meldungen.

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Achtung: Risiko des doppelten Vergütungssatzes

Betroffene Unternehmen sollten das Schreiben nicht unbeachtet lassen. Zugleich sollte eine Auskunft nicht vorschnell und ohne sorgfältige Prüfung abgegeben werden.

Die ZPÜ weist darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung ein doppelter Vergütungssatz geltend gemacht werden könne (vgl. § 54f Abs. 3 UrhG). Auch unvollständige oder unrichtige Angaben können erhebliche Risiken auslösen. Bei einem von der ZPÜ angesetzten Betrag von 4,00 EUR je Gerät kann sich die Forderung dadurch deutlich erhöhen. Aber auch eine zu weitgehende Auskunft kann unnötige Kosten verursachen.
Besonders sorgfältig sollte deshalb geprüft werden:

  • Welche Produkte fallen tatsächlich unter den Begriff „Single-Board-Computer“?
  • Welche Lieferungen und Warenbewegungen sind auskunfts- oder vergütungspflichtig?
  • Sind Exporte, industrielle Verwendungen oder sonstige Ausnahmen zu berücksichtigen?
  • Stimmen Produktzuordnung und Stückzahlen mit Warenwirtschaft, Buchhaltung und Vertriebsdaten überein?

Gerade bei Single-Board-Computern stellt sich zudem zunächst die Frage, welche der vertriebenen Geräte und Komponenten überhaupt unter die von der ZPÜ verwendete SBC-Definition fallen und für welche Produkte tatsächlich eine Vergütungspflicht besteht.

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Wir unterstützen seit vielen Jahren Hersteller, Importeure und Händler bei der Prüfung sowie bei der vollständigen, fristgerechten und rechtssicheren Erteilung von Meldungen und Auskünften gegenüber der ZPÜ. Dabei achten wir zugleich darauf, dass keine Produkte oder Stückzahlen gemeldet werden, für die tatsächlich keine Auskunfts- oder Vergütungspflicht besteht.

Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.vy-anwalt.de/geraeteabgabe-speichermedienabgabe-privatkopie/rechtssichere-meldungen-und-auskunft-an-zpue

Zu unserer früheren Einordnung der angekündigten Forderungen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/neue-geraeteabgaben-forderungen-der-zpue-fuer-raspberry-pi-und-andere-single-board-computer-257210.html

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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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