Rechtssichere Meldungen und Auskunft an ZPÜ

Wir unterstützen Sie bei der Erteilung von Meldungen und von Auskünften im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgabe an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und die deutschen und europäischen Verwertungsgesellschaften. Unsere Kompetenz und Erfahrung umfasst alle Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, z.B. Mobiltelefone/Smartphones, Tablets, PCs/Laptops/Notebooks und Smartwatches; Unterhaltungselektronik wie TV-Geräte und Sat-Receiver; MP3 und MP4-Player; USB-Sticks, Speicherkarten und externe Festplatten; und Reprografiegeräte wie Drucker, Scanner und Multifunktionsgeräte (MFG), und zwar sowohl neue Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, als auch gebrauchte und wiederaufbereitete (refurbished) Geräte und Speichermedien. Wir gleichen die Stückzahlen und Produktgruppen aus Ihrer Warenwirtschaft und Buchhaltung mit den gesetzlichen Vorgaben und den Forderungen der ZPÜ ab und bewahren Sie so vor falschen – unvollständigen oder zu weitgehenden – Auskünften, die teure Folgen haben können!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Unterstützung bei der Erteilung rechtssicherer Meldungen und Auskünfte an die ZPÜ oder eine europäische Verwertungsgesellschaft benötigen!
Wir unterstützen seit über 20 Jahren Unternehmen bei der rechtzeitigen und "richtigen" Abgabe ihrer ZPÜ-Meldungen und Auskunft.

Unsere Prüfung von Meldungen und Auskunft an die ZPÜ und andere Verwertungsgesellschaften

Wir unterstützen Sie bei der rechtzeitigen und “richtigen”, rechtssicheren und fristgerechten Erteilung von Meldungen und Auskünften an die ZPÜ und alle europäischen Verwertungsgesellschaften, sodass Sie nur diejenige Vergütung zu bezahlen haben, die Sie auch wirklich schulden, und Strafzuschläge zjd Bußgelder vermeiden! Unser Ziel: Bezahlen sind nur das, was Sie auch schulden!

Wir unterstützen Sie tatkräftig und pragmatisch von der Erhebung und Zusammenstellung der erforderlichen Daten bis zur erfolgreichen Versendung Ihrer Meldung oder Auskunft an die ZPÜ; je nach Prüfungsauftrag umfasst unsere Tätigkeit insbesondere:

  1. Prüfung der Stückzahlen: Wir gleichen Ihre Angaben mit den relevanten Daten aus Ihrer Warenwirtschaft, Buchhaltung und Vertrieb ab und überprüfen, ob die gemeldeten Mengen vollständig und nachvollziehbar aus Ihren Unternehmensdaten abgeleitet werden können.
  2. Prüfung der Produktzuordnung: Wir untersuchen, ob die betreffenden Geräte und Speichermedien den richtigen Produktgruppen zugeordnet wurden.
  3. Prüfung von Ausnahmen und Befreiungen: Wir beraten Sie kompetent dazu, welche Ausnahmen und Befreiungen Sie geltend machen können und welche Nachweise sie dazu vorlegen müssen. (Wir kennen die einschlägige Rechtsprechung, denn wir haben unmittelbar daran mitgewirkt!)
  4. Analyse von Abweichungen: Festgestellte Differenzen untersuchen wir und klären wir auf und wir unterstützen sie dabei, fehlende oder unzureichende Nachweise z.B. über die Lieferung an Unternehmen zur eigenen gewerblichen Nutzung zu ergänzen.
  5. Rechtzeitige Übermittlung von Meldungen und Auskunft: Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Meldung bzw. Auskunft richtig und rechtzeitig an die ZPÜ oder die zuständige europäische Verwertungsgesellschaft zu senden; gerne übernehmen wir auch den rechtzeitigen Versand für Sie!

Die Ausnahmen und Befreiungen von den gesetzlichen Geräte- und Speichermedienabgaben bedeuten bares Geld. Oft werden hier aus Unwissenheit oder Unsicherheit Geräte und Speichermedien an die ZPÜ gemeldet, die tatsächlich keiner Vergütungspflicht unterliegen. Diese Fehler sind schwer wieder einzufangen, denn die ZPÜ tut natürlich alles, um möglichst hohe Einnahmen zu generieren, und weigert sich oft beharrlich, Korrekturen zu akzeptieren. Diesen Aufwand und Ärger kann man sich nur durch eine kompetente Beratung und Unterstützung im Vorfeld der Auskunftserteilung ersparen!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Hintergrund: Geräte- und Speichermedienabgabe

Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien, die im Inland (in Deutschland) in Verkehr gebracht werden, sind nach den §§ 54 ff. UrhG zur Zahlung einer Urheberrechtsabgabe bzw. Geräte- und Speichermedienabgabe verpflichtet. Die Ansprüche werden von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, die damit eine gemeinsame Inkasso-Gesellschaft, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) beauftragt haben. Die Geräte- und Speichermedienabgaben in Deutschland beruhen auf den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber und Rechteinhaber nach §§ 54 ff. UrhG. Nach § 54 Abs. 1 UrhG haben sie Anspruch auf eine angemessene Vergütung für im Inland (in Deutschland) in Verkehr gebrachte Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, deren Typ zur Anfertigung bestimmter, gesetzlich erlaubter Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien) genutzt werden kann.

Grundlage sind die europäischen Regelungen des sog. Gerechten Ausgleichs für Privatkopien nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG. Ähnliche Abgaben (Geräteabgaben, Speichermedienvergütung etc.) werden daher in fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von den dortigen Verwertungsgesellschaften (z.B. Austro Mechana in Österreich, SIAE in Italien, Copie France in Frankreich, Stichting de Thuiskopie in den Niederlanden, Reprobel in Belgien) erhoben, wobei im Detail sehr erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern bestehen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie als Geräte-Exporteur von den Geräte- und Speichermedienabgaben in einem anderen EU-Mitgliedstaat betroffen sind!
Wir unterstützen seit über 20 Jahren Unternehmen bei der rechtzeitigen und "richtigen" Abgabe ihrere Meldungen und Auskunft – europaweit!.

Wer muss die Geräte- und Speichermedienabgabe bezahlen?

Die Vergütungspflicht trifft insbesondere Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien, vgl. § 54b UrhG. Welche Pflichten im konkreten Fall bestehen, hängt unter anderem von der Stellung des Unternehmens in der Lieferkette, der jeweiligen Produktgruppe sowie gegebenenfalls anwendbaren Tarifen und Gesamtverträgen ab.

Die gesetzlichen Regelungen über Geräte- und Speichermedienvergütungen können insbesondere folgende Unternehmen betreffen:

  • Hersteller von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien
  • Importeure bzw. Einführer
  • Händler aller Handelsstufen, also Distributoren, Großhändler, Zwischenhändler und Einzelhändler
  • alle Unternehmen, die entsprechende Produkte in Deutschland vertreiben/in Verkehr bringen


Nach § 54 Abs. 1 UrhG richtet sich der Vergütungsanspruch zunächst gegen Hersteller entsprechender Geräte und Speichermedien. Nach § 54b UrhG können daneben insbesondere Importeure und Händler gesamtschuldnerisch haften. Ob und in welchem Umfang ein Unternehmen vergütungspflichtig ist, muss anhand seiner konkreten Liefer- und Vertriebsstruktur geprüft werden.

Für betroffene Unternehmen kommt es insbesondere darauf an, die von ihnen angebotenen Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien richtig einzuordnen, relevante Warenbewegungen und Stückzahlen vollständig zu erfassen und die gegenüber der ZPÜ erforderlichen Meldungen und Auskünfte korrekt und rechtzeitig – innerhalb der gesetzlichen und der von der ZPÜ gesetzten Fristen – abzugeben.

Welche Geräte und Speichermedien sind von den Abgaben betroffen?

Geräte- und Speichermedienabgaben fallen für zahlreiche unterschiedliche Geräte und Speichermedien an, die zur Anfertigung bestimmter, gesetzlich erlaubter Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien) technisch geeignet sind und dafür tatsächlich genutzt werden; dazu gehören insbesondere:

  • Smartphones
  • Tablets
  • PCs, einschließlich Laptops und Notebooks
  • Smartwatches
  • verschiedene Geräte der Unterhaltungselektronik
  • USB-Sticks und Speicherkarten
  • externe Festplatten (HDD, SSD, Hybrid, etc.)
  • weitere vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien


Die richtige Zuordnung zur jeweiligen Produktgruppe ist besonders wichtig, weil unterschiedliche Gerätetypen und Speichermedien unterschiedlichen Gesamtverträgen bzw. Tarifen mit erheblich unterschiedlichen und Vergütungssätzen unterliegen.

Auch gebrauchte und wiederaufbereitete (refurbished) Geräte und Speichermedien sind grundsätzlich vergütungspflichtig; für sie gelten komplizierte Sonderregelungen, die eine Mehrfachvergütung für dasselbe Gerät vermeiden sollen.

Welche Ausnahmen und Befreiungen gibt es?

Es gibt zahlreiche Ausnahmen und Befreiungstatbestände von der Vergütungspflicht, die sich teilweise aus den gesetzlichen Vorgaben und teilweise aus den Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ bzw. der anderen europäischen Verwertungsgesellschaften ergeben. Bei Vorliegen eines Befreiungstatbestandes entfällt meist auch die Verpflichtung, die betroffenen Stückzahlen zu melden bzw. darüber Auskunft zu erteilen.

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – die leider oft sehr komplex und nicht immer eindeutig sind – ist z.B. keine Vergütung (und teilweise auch keine Auskunft) geschuldet über

  • Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, die direkt exportiert / nicht im Inland (in Deutschland) in Verkehr gebracht werden (Eigenexporte). Achtung: Für diese Geräte und Speichermedien ist oft dem Land, in das die Geräte- oder Speichermedien exportiert werden, eine entsprechende Vergütung (Geräte- oder Speichermedienabgabe) an die nationale Verwertungsgesellschaft des Ziellands (z.B. die Austro Mechana in Österreich, die SIAE in Italien, die Copie France in Frankreich, die Stichting de Thuiskopie in den Niederlanden, und die Reprobel in Belgien) zu bezahlen und es sind dort Importmeldungen und ggf. Auskünfte zu erteilen, die nach den jeweiligen nationalen Regeln teilweise mit empfindlichen Strafen durchgesetzt werden.
  • Auch für gebrauchte und wiederaufbereitete (refurbished) Geräte und Speichermedien verlangt die ZPÜ (und andere europäische Verwertungsgesellschaften) grundsätzlich eine Vergütung. Allerdings sollen Mehrfachvergütungen für dasselbe Gerät vermieden werden, sodass gebrauchte und refurbished Geräte und Speichermedien unter bestimmten weitreichenden, allerdings sehr komplizierten Voraussetzungen von der Vergütungspflicht ausgenommen sind.
  • Nach den Gerätedefinitionen der ZPÜ können bestimmte Typen bzw. Unterarten einer bestimmten Gerätegattung ausnahmsweise von der Vergütungspflicht ausgenommen sein. Diese bedeutsamen Ausnahmen sind in den Gesamtverträgen und Tarifen der ZPÜ definiert, wobei diese Definitionen oft schwammig und nicht eindeutig sind und erst durch die Rechtsprechung z.B. des OLG München genauer ausgestaltet wurden. Für Geräte und Speichermedien, die als Ausnahme keiner Vergütungspflicht unterliegen, ist i.d.R. auch keine Auskunft bzw. Meldung geschuldet. Z.B. sind zahlreiche Varianten des Gerätetyps PC als Ausnahmen von der Vergütungspflicht ausgenommen; bei anderen Gerätearten wie z. B. Smartwatches ist die Definition des abgabepflichtigen Geräts eher eng gefasst.
  • Nach EuGH, Urt. v. 15.01.2026, Rs. C-822/24 – bluechip und BGH, Urt. v. 09.04.2026, Az. I ZR 1/24 – Gewerbliche Endabnehmer II entfällt die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Privatkopievergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG nicht allein deshalb, weil Geräte oder Speichermedien an einen gewerbliche Endabnehmer zur eigenen Nutzung geliefert werden. Die auch in diesem Fall bestehende Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung zu privaten Zwecken kann aber durch den Nachweis entkräftet werden, dass mithilfe dieser Geräte "nach dem normalen Lauf der Dinge" allenfalls in geringem Umfang Privatkopien angefertigt angefertigt werden, sodass den Urhebern und Rechteinhabern dadurch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht. Dazu ist nachzuweisen, dass "nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der … Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen über einen geringen Umfang hinaus ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls unwahrscheinlich", beispielsweise durch Beibringung einer "schriftliche[n] Bestätigung des gewerblichen Abnehmers [...], dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird."
  • Nur für Händler sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Vergütungspflicht vor, u. a. wenn rechtzeitig jeweils zum 15. Januar und 15. Juli eines jeden Jahres sog. freiwillige Meldungen an die ZPÜ abgegeben werden, vgl. § 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG (sog. Händlermeldungen).

Ob die Voraussetzungen einer Ausnahme oder Befreiung vorliegen, muss sehr gründlich geprüft werden. Da gerade die Ausnahmetatbestände oft unscharf und teilweise widersprüchlich definiert sind, ist die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung dazu unabdinglich. Fehler kommen hier teuer zu stehen, da die ZPÜ ggf. den doppelten Vergütungssatz verlangt. Andererseits lassen sich zu umfangreiche Meldungen und Auskünfte nur schwer korrigieren! Wir kennen die einschlägige Rechtsprechung der Schiedsstelle nach dem VGG, des OLG München, des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs, denn wir haben an den maßgebliche Entscheidungen und Urteile selbst mitgewirkt!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Achtung: Empfindliche Strafen bei Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten!

Meldepflicht nach § 54e UrhG für Importe

Für gewerbliche Einführer und Wiedereinführer enthält § 54e UrhG eine gesetzliche Meldepflicht! Danach sind Art und Stückzahl der in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes, als nach Deutschland, eingeführten Geräte und Speichermedien grundsätzlich monatlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Folgemonats zu melden, vgl. § 54e Abs. 1 UrhG. In der Erhebungspraxis der ZPÜ haben sich quartalsweise Meldungen an die ZPÜ etabliert; die ZPÜ behält sich aber vor, diese Erhebungspraxis jederzeit zu ändern.

Eine nicht abgegebene, verspätete, unvollständige oder sonst unrichtige Import-Meldung kann erhebliche Folgen haben: Nach § 54e Abs. 2 UrhG verlangt die ZPÜ in diesem Fall in der Regel einen Strafzuschlag i.H.d. doppelten Vergütungssatzes, der ihr von der Schiedsstelle nach dem VGG und dem Oberlandesgericht München erfahrungsgemäß meist auch zugesprochen wird. Die rechtzeitige und sorgfältige Ermittlung und Dokumentation der relevanten Stückzahlen und die nachweislich rechtzeitige Meldung an die ZPÜ ist daher von erheblicher Bedeutung!

Erteilen Sie aber auch nicht überstürzt eine zu weitgehende Meldung oder Auskunft! I.d.R. legt die ZPÜ ihren Forderungen die erteilte Auskunft zugrunde und klagt dann auf dieser Basis ihre Forderungen ein! Nachträgliche Korrekturen sind schwierig und mit hohem Begründungsaufwand verbunden!

Insb. bei gebrauchten/refurbished Geräten werden hier aufgrund der sehr komplexen Vorgaben oft "teure" Fehler gemacht! Aber auch bei PC/Laptops/Notebooks und anderen Gerätearten sehen die Tarife und Gesamtverträge der ZPÜ viele umfangreiche Ausnahmen vor, für die keine Vergütung geschuldet ist und für die daher auch keine Auskunft bzw. Meldung erteilt werden muss!

Auskunftspflicht nach § 54f UrhG

Von der Meldepflicht nach § 54e UrhG ist die Auskunftspflicht nach § 54f UrhG zu unterscheiden. Nach § 54f UrhG kann die ZPÜ von jedem zur Zahlung der Geräte- und Speichermedienabgabe verpflichteten Unternehmen – also jedem Hersteller, Importeur und den Händlern aller Handelsstufen – Auskunft über !Art und Stückzahl" der im Inland (in Deutschland) veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Bei Händlern erstreckt sich die Auskunftspflicht dabei auch auf ihre Bezugsquellen (Firma/Name aller Lieferanten sowie Adressen in Deutschland).

Bei einer nicht, verspätet, unvollständig oder sonst unrichtig erteilten Auskunft kann die ZPÜ nach § 54f Abs. 3 UrhG ebenfalls den doppelten Vergütungssatz als Strafzuschlag verlangen! Aber auch hier sollte eine überstürzte, zu weitgehende Auskunft vermieden werden, um überhöhte und schwer zu korrigierende Forderungen der ZPÜ zu vermeiden! Gerade die Regelungen für gebrauchte/refurbished Geräten und die vielfältigen Ausnahmeregelungen für Geräte wie z.B. PC/Laptops/Notebooks sind kompliziert; es lohnt sich aber, sich eingehend damit zu befassen und fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen!

Warum sollten Meldungen und Auskünfte an die ZPÜ immer vorab geprüft werden?

Bei der Erstellung von ZPÜ-Meldungen und Auskunftserklärungen können eine Vielzahl schwieriger Abgrenzungsfragen auftreten, die von einem einschlägig erfahrene Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin abgeklärt werden sollten:

  • Wurden sämtliche relevanten Warenbewegungen erfasst?
  • Sind die Produkte der richtigen ZPÜ-Produktgruppe zugeordnet?
  • Wurden alle Ausnahmen und Befreiungen zutreffend berücksichtigt?
  • Wurden Retouren, Exporte und sonstige Sonderfälle richtig berücksichtigt?
  • Liegen ausreichende Nachweise für die vollständige Befreiung von gewerblich genutzten Geräten und Speichermedien vor? Entsprechen diese nachweise den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH, der EuGH und des OLG München?
  • Stimmen die gemeldeten Stückzahlen mit Warenwirtschaft, Buchhaltung und sonstigen Unternehmensunterlagen (z.B. Rechnungen und Lieferscheinen) überein und lassen sich ggf. belegen?
  • Lassen sich die gemeldeten Zahlen anhand der Unternehmensunterlagen nachvollziehen und ggf. belegen / nachweisen?
  • Welche sonstigen Anforderungen – Fristen, Formvorschriften, sonstige Formalien – der anwendbaren Gesamtverträge oder Tarifs sind zu beachten?

Gerade bei großen Stückzahlen, unterschiedlichen Vertriebskanälen und komplexen Lieferketten können bereits kleinere Abgrenzungs- oder Zuordnungsfehler erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Zudem sind falsche “Zuviel”-Angaben nur schwer zu korrigierten, während unvollständige oder verspätete Meldungen und Auskünfte mit dem doppelten Vergütungssatz strafbewehrt sind!

Insbesondere bei gebrauchten/refurbished Geräten werden hier aufgrund der sehr komplexen Vorgaben oft "teure" Fehler gemacht und aus falscher Sparsamkeit bares Geld verschenkt ! Aber auch bei PC/Laptops/Notebooks und anderen Gerätearten sehen die Tarife und Gesamtverträge der ZPÜ viele umfangreiche Ausnahmen vor, für die keine Vergütung geschuldet ist und für die daher auch keine Auskunft bzw. Meldung erteilt werden muss! Diese Regeln sind jedoch oft sehr kompliziert und teilweise vage und nicht eindeutig. Erst durch genaue Kenntnis der einschlägigen Urteile des EuGH, des BGH und der Instanzgerichte lässt sich ermitteln, welche Geräte und Speichermedien zu melden sind und welche Vergütung dafür geschuldet ist.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Unsere Prüfung von Meldungen und Auskunft an die ZPÜ und andere Verwertungsgesellschaften

Unsere Erfahrung im Bereich Geräte- und Speichermedienabgaben

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung bei der Erstellung und Überprüfung von Meldungen und Auskünften an die ZPÜ (und andere europäische Verwertungsgesellschaften) für unterschiedliche Geräte und Speichermedien nach §§ 54 ff. UrhG, Art. 5 Abs. 2 InfoSoc-Richtlinie ("gerechter Ausgleich"), und zwar sowohl für neue, als auch für gebrauchte und refurbished/wiederaufbereitete Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien. Seit fast 20 Jahren beraten und unterstützen wir eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen IT-Unternehmen sowie internationale Unternehmensgruppen – Hersteller, Importeure und Distributoren von Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien– in allen Fragen betreffend die Geräte- und Speichermedienabgaben in Deutschland (Forderungen der ZPÜ, deutsche Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort, VG Bild-Kunst u.a.), Österreich (Austro Mechana), Italien (SIAE), Frankreich (Copie France), den Niederlanden (Stichting de Thuiskopie), Belgien (Reprobel) und anderen europäischen Verwertungsgesellschaften, und verteidigen Sie gegen diese Forderungen. Wir haben unzählige Meldungen und Auskunftserteilungen durch Unternehmen unterstützt, Nachweisverfahren und Buchprüfungen durch die ZPÜ und Austro Mechana abgewehrt und begleitet, und hunderte Gerihctsverfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG und dem OLG München und zahlreiche Musterprozesse vor dem Bundesgerichtshof BGH und dem Bundesverfassungsgericht geführt. Zudem sind wir als Vertragsanwälte für Geräte- und Speichermedienabgaben der Interessenverbände ZItCo e.V. und VERE e.V. tätig.

The Legal 500 hat uns wiederholt empfohlen für "Urheberrechtliche Streitigkeiten" sowie dafür, dass wir "grundlegende Musterverfahren" z.B. im Bereich der Geräte- und Speichermedienabgaben "kompetent, zielführend und erfolgreich" führen. Das Handelsblatt, in Kooperation mit "Best Lawyers" führt Rechtsanwalt Dr. Urs vertweyn, LL.M. NYU in seinem Ranking "Deutschlands Beste Anwälte" für "Gewerblichen Rechtsschutz", für "IT-Recht" und für "Medien- und Urheberrecht".