Am 21. März 2026 trat durch Veröffentlichung im italienischen Amtsblatt GAZZETTA UFFICIALE DELLA REPUBBLICA ITALIANA ein Erlass des italienischen Kulturministeriums in Kraft, der das System der Geräte- und Speichermedienabgaben für Privatkopien in Italien umfangreich reformiert und erweitert. Neben der deutlichen Erhöhung der Tarife für physische Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien wie z.B. PC/Notebooks, Mobiltelefonen, Tablets um ca.15% bis 30% sind die ausdrückliche Einbeziehung von generalüberholten / refurbished Geräten und von Cloud-Speichern in die Vergütungspflicht hervorzuheben.

Für Unternehmen, die Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien i.S.v. Art. 71-sexies oder sog. Reprografiegeräte (z.B. Drucker, Scanner und Multifunktionsgeräte) i.S.v. Art. 68 des italienischen Urheberrechtsgesetzes nach Italien exportieren und dort in Verkehr bringen, gelten dabei umfangreiche Pflichten (Meldung/Auskunft, Zahlung), die, wenn ihnen nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen wird, von der italienischen Verwertungsgesellschaft Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE) mit massiven Geldbußen – insgesamt von bis zu 300% des eigentlich geschuldeten Vergütungsbetrags! – durchgesetzt werden. Erste deutsche Anbieter von abgabepflichtigen Geräten und Speichermedien wurden bereits von der SIAE in Anspruch genommen.

Wenn Sie von der italienischen SIAE angeschrieben und zur Erteilung von Auskünften und zur Zahlung der copie privata oder der Reprografievergütung aufgefordert wurden, sprechen Sie uns gerne an!
Wir unterstützen seit fast 20 Jahren erfolgreich deutsche IT-Unternehmen dabei, ihre Verpflichtungen aus den europäischen Geräte- und Speichermedienabgaben für Privatkopien und Reprografien zu erfüllen und unberechtigte Forderungen der europäischen Verwertungsgesellschaften wie der SIAE abzuwehren!

Ausgleich für Privatkopien (copia privata) in Italien

Ähnlich wie in Deutschland und in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhebt die italienische Verwertungsgesellschaft SIAE (Società Italiana degli Autori ed Editori / Fondazione Copia Privata Italia,https://www.copiaprivataitalia.it/it/) eine

  • Geräte- und Speichermedienabgaben für sog. Privatkopien (compenso per la riproduzione privata di fonogrammi e di videogrammi oder compenso per copia privata) auf Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien wie PCs/Notebooks, Mobiltelefonen oder Tablets und auf Speichermedien wie USB-Sticks, Speicherkarten und externen Festplatten (Art. 71-sexies bis Art. 71-octies des italienischen Urheberrechtsgesetzes), und
  • eine Abgabe zum Ausgleich für die Reprografierechte (diritti di reprografia) auf Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte und andere sog. Reprografiegeräte, mit denen Vervielfältigungen von Texten und Bildern auf Papier und ähnliche Träger angefertigt werden (iatl. Art. 68 des italienischen Urheberrechtsgesetzes).


Das System der Privatkopievergütung wurde wiederholt reformiert und die Vergütungssätze (Tarife) werden regelmäßig angepasst. Zuletzt trat am 21. März 2026 ein Erlass des italienischen Kulturministeriums (decreto ministeriale) vom 23. Februar 2026 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen 2026 sind die

  • Erhöhung der Vergütungssätze (Tarife) für physische Geräte- und Speichermedien (z.B. PC/Notebooks, Mobiltelefone und Tablets) um ca. 15% bis ca. 30% sowie
  • die ausdrückliche Einbeziehung von generalüberholten/refurbished Geräten und Speichermedien (apparecchi ricondizionati) und von
  • Cloud-Speichern in die Vergütungspflicht.

Rechtsgrundlage

Die Abgaben sind in Art. 71-sexies bis Art. 71-octies und Art 68 des italienischen Urheberrechtsgesetzes geregelt. Grundlage sind die Regelungen des "gerechten Ausgleich" gem. Art. 5 Abs. 2 lit. a), lit. b) der europäischen InfoSoc-Richtlinie 2001/29. Diese Regelungen dienen dem Ausgleich von zulässigen Vervielfältigungen, die Privatpersonen mit Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien bzw. und Reprografiegeräten zu eigene Zwecken anfertigen.

Nach Artikel 71-sexies des italienischen Urheberrechtsgesetzes (Legge sul diritto d’autore n. 633/1941, https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1941-04-22;633!vig) sind Privatkopien grundsätzlich zulässig. Gem. Art. 71-septies und Art. 71-octies erhalten die Urheber und Rechteinhaber dafür aber einen Ausgleich (eine Vergütung), der von denjenigen Unternehmen zu bezahlen ist, die Vervielfältigungsgeräte- und Speichermedien, die es dem Endnutzer ermöglichen, Ton- und Bildträger für persönliche Zwecke zu vervielfältigen, herstellen oder einführen und in Italien in Verkehr bringen. Die Privatkopievergütung steht Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträger- und Bildträgerherstellern für die Nachteile zu, die ihnen durch die private Vervielfältigung ihrer Werke für den persönlichen Gebrauch (Privatkopien) entstehen.

Die Vergütung für klassische Fotokopierer, Drucker, Scanner und Multifunktionsgeräte (MFG) ist in Artikel 68 Abs. 3 bis 5 des italienischen Urheberrechtsgesetzes (Art. 68, Capo V: Eccezioni e limitazioni, https://www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:legge:1941-04-22;633!vig) geregelt. Demnach dürfen von bis zu 15% urheberrechtlich geschützten Printwerken (z.B. Bücher, Zeitschriften) für den persönlichen Gebrauch kopiert werden. Als Gegenleistung sollen die Urheber und Verleger eine angemessene Vergütung (equo compenso) erhalten, die über die sog. Reprografieabgabe finanziert wird.

Die italienische Verwertungsgesellschaft SIAE

Eingehoben werden die Abgaben von von der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE (Società Italiana degli Autori ed Editori) durch die Fondazione Copia Privata Italia. Die SIAE hat dazu mit der Agenzia delle Dogane (Zollbehörde) eine Vereinbarung über die Weitergabe von Einfuhrdaten getroffen, und ist gesetzlich verpflichtet, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

Auch deutsche Export-Unternehmen betroffen!

Achtung! Auch deutsche Export-Unternehmen, die Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien nach Italien verkaufen und an Endkunden liefern (z.B. B2C-Online-Versandhandel), und dadurch in Italien in Verkehr bringen, fallen unter diese Regelungen! Denn nach der "Opus"-Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011, Rs. C-462/09 –Stichting de Thuiskopie ./. Opus Supplies) und nach dem italienischen Urheberrechtsgesetz gelten Unternehmen, die Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien i.S.v. Art. 71-sexies bis Art. 71-octies des italienischen Urheberrechtsgesetzes direkt an Endkunden in Italien verkaufen (z.B. über den Online-Handel) aus italienischer Sicht als Importeure der Geräte und Speichermedien.

Auch deutsche Unternehmen sind daher verpflichtet, ihre Importe nach Italien quartalsweise zu bestimmten Fristen an die SIAE zu melden und die Privatkopie-Vergütung (compenso per copia privata) fristgerecht an die SIAE zu bezahlen. Wenn die Unternehmen diesen Pflichten nicht oder verspätet nachkommen, drohen empfindliche Geldbußen von insgesamt bis zu 300% der eigentlich geschuldeten Vergütung (s. unten)!

Hinweis: Die SIAE agiert bei der Verfolgung von Importeuren streng, da Importeure (im Gegensatz zu lokalen Händlern) als primäre Schuldner der Abgaben gelten. Wenn Sie feststellen, dass eine Meldung vergessen wurde, sollten Sie vor dem Erhalt eines offiziellen Mahnschreibens (atto di contestazione) zügig handeln und unverzüglich eine Nachmeldung einreichen. Zudem kann sich die direkte Kontaktaufnahme mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der SIAE empfeheln, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Bei geringen Verspätungen (ohne Vorsatz zur Hinterziehung) zeigt sich die SIAE im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen oft kompromissbereit und die Strafgebühr lässt sich auf die Verzugszinsen und eine Bearbeitungsgebühr herunterhandeln, wenn die Hauptforderung unverzüglich beglichen wird. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Nachmeldung von Geräte- und Speichermedien an die italienische SIAE unterstützen und Vergleichsverhandlungen mit der SIAE für Sie führen sollen!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Tarife für Vervielfältigungsgeräte, Speichermedien und Reprografiegeräte

Die compenso per copia privata (Art. 71-sexies - Artikel 71-octies des ital. UrhG) wird von der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE auf Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien wie PCs/Notebooks, Mobiltelefonen oder Tablets und auf Speichermedien wie USB-Sticks, Speicherkarten und externen Festplatten erhoben, mit denen (mutmaßlich) von private Endnutzern (Verbraucher) private (digitale) Vervielfältigungen angefertigt werden.

Für generalüberholte/refurbished Geräte (apparecchi ricondizionati) verlangt die SIAE dieselben Tarife wie für Neugeräte, was im Ministerialdekret vom 23. Februar 2026 (rechtskräftig seit 21. März 2026) ausdrücklich bestätigt wird. Refurbished Geräte werden als"nicht neue Geräte, die Gegenstand von Wiederaufbereitungsmaßnahmen waren", definiert.

Aktuell (ab dem 21. März 2026) fordert die SIAE folgende Netto-Abgaben (Tarife) (Auswahl):

SMARTPHONES & TABLETS

  • Bis 16 GB Speicher: € 3,00 pro Stück
  • Über 16 GB bis 32 GB: € 3,90 pro Stück
  • Über 32 GB bis 64 GB: € 4,80 pro Stück
  • Über 64 GB bis 128 GB: € 5,20 pro Stück
  • Über 128 GB: € 6,30 pro Stück

COMPUTER (Desktop-PCs, Notebooks)

  • Pauschal pro Gerät: € 6,00 pro Stück

EXTERNE SPEICHERMEDIEN (USB-Sticks und Speicherkarten wie SD- und MicroSD-Karten)

  • Bis 1 GB Speicher: € 0,00 (abgabenfrei)
  • Von 2 GB bis 8 GB: € 0,12 pro Gigabyte
  • Über 8 GB bis 32 GB: € 0,11 pro Gigabyte
  • Ab 64 GB: € 0,09 pro Gigabyte
  • Maximaler Deckelungsbetrag USB-Stick: € 8,76 pro USB-Stick
  • Maximaler Deckelungsbetrag Speicherkarte: € 5,20

EXTERNE FESTPLATTEN (HDD & SSD)

  • Bis 500 GB: € 2,40 pro Stück
  • Über 500 GB bis 1 TB: € 3,20 pro Stück
  • Über 1 TB bis 2 TB: € 4,80 pro Stück
  • Über 2 TB: € 6,40 pro Stück

INTERNE FESTPLATTEN / SSDs (einzeln verkauft)

  • Bis 500 GB: € 1,80 pro Stück
  • Über 500 GB bis 1 TB: € 2,40 pro Stück
  • Über 1 TB: € 4,00 pro Stück

WEITERE DIGITALE GERÄTE

  • Smart-TVs / Set-Top-Boxen: € 4,00 pro Stück (mit Recorder-Funktion)
  • Tragbare MP3-/MP4-Player: € 1,50 pro Stück
  • Smartwatches und Fitnesstracker (mit Speicher): € 1,50 pro Stück
  • Verschiedene Leermedien wie CD Roms, DVDs, BluRay-Disks u.a.

NEU: CLOUD-SPEICHER (Online-Storage für Privatnutzer)

  • Von 1 GB bis 500 GB: € 0,0003 pro Gigabyte / Monat
  • Speicher über 500 GB: € 0,0002 pro Gigabyte / Monat
  • Maximaler Deckelungsbetrag: € 2,40 pro Nutzer / Monat


Die Abgaben für die diritti di reprografia (Art.-68 Abs. 3 bis Abs. 5 des ital. UrhG) fällt an für Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte und andere Reprografiegeräte, mit denen Vervielfältigungen von Texten und Bildern auf Papier und ähnliche Träger angefertigt werden. Sie besteht aus zwei Komponenten: einerseits einer pauschalen Geräteabgabe, die beim Verkauf/Inverkehrbringen anfällt und vom Hersteller bzw. Importeur zu entrichten ist; und andererseits einer Betreiberabgabe, die von gewerblichen und öffentliche Kopierstellen (Copyshops, Universitäten etc.) in Italien zu entrichten ist (dazu s. hier).

Aktuell werden folgende Geräteabgaben (Tarife) verlangt :

SCANNER (Flachbett-, Dokumentenscanner)

  • Einsteiger-/Heimbereich: € 3,00 pro Stück
  • Professionelle Anwendung: € 6,00 pro Stück

DRUCKER (Tintenstrahl, Laser)

  • Bis 20 Seiten/Min. (S/W oder Farbe): € 2,00 pro Stück
  • Über 20 Seiten/Min.: € 4,50 pro Stück

MULTIFUNKTIONSGERÄTE (Drucken/Scannen/Kopieren)

  • Bis 15 Seiten/Min. (Heimbereich): € 4,00 pro Stück
  • 16 bis 30 Seiten/Min.: € 9,50 pro Stück
  • 31 bis 50 Seiten/Min. (Bürogeräte): € 18,00 pro Stück
  • Über 50 Seiten/Min. (Hochleistungsgeräte): € 32,00 pro Stück

Ausnahmen und Befreiungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Hersteller/Importeure und Lieferanten, die Geräte und Speichermedien an Endnutzer verkaufen und lieferen haben, eine Befreiung von der Vergütung für Privatkopien oder eine Rückerstattung beantragen. Sie müssen dazu den gewerblichen Status des belieferten Endkunden nachweisen und ihrem Antrag die im Ministerialerlass "Befreiungen und Rückerstattungen" vom 30. September 2024 genannten erforderlichen Unterlagen beifügen.

Dies gilt beispielsweise für die eigene, ausschließlich gewerbliche Nutzung von Geräten und Speichermedien durch Unternehmen und andere gewerbliche Endnutzer, die durch Rechnungen/Lieferscheine an den gewerblichen Endnutzer (Unternehmen) sowie Erklärungen des Endnutzers über die gewerbliche Nutzung nachzuweisen sind.

Zudem entfallen die Geräte- und Speichermedienabgaben beim Export der Geräte- und Speichermedien.

Pflicht zur Meldung und Zahlung

Hersteller und Importeure, die Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien in Italien in Verkehr bringen, sind verpflichtet, diese Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien quartalsweise und unter Verwendung der von der SIAE bereitgestellten Formulare an die SIAE zu melden. Die SIAE stellt dafür ein elektronisches Formular (Excel-Format), das bereits die Formeln zur Berechnung der fälligen Vergütungen für jeden Typ von Vervielfältigungsgerät, Speichermedium und Leermedium enthält, zur Verfügung. Dieses Formular ist auszufüllen und elektronisch (per E-Mail) an die SIAE zu übermitteln.

Die Meldungen über Verkäufe und Importe abgabepflichtiger Geräte und Speichermedien, und die fällige Vergütung, müssen in Italien quartalsweise an die SIAE übermittelt werden. Die offiziellen Meldefristen für die Umsatz- und Importdeklaration (dichiarazione delle vendite) sind wie folgt festgelegt:

  • Für das 1. Quartal (Januar bis März) ist Einsendeschluss der 15. Juni des laufenden Jahres.
  • 2. Quartal (April bis Juni): 15. September
  • 3. Quartal (Juli bis September): 15. Dezember
  • 4. Quartal (Oktober bis Dezember): 15. März des folgenden Jahres.


Gleichzeitig mit der Einreichung der Meldung sollen die Unternehmen die für das Quartal, auf das sich die Erklärung bezieht, fällige Vergütung auf das Konto der SIAE überweisen (vgl. Art. 71-septies Abs. 3, Abs. 4 UrhG).

Achtung! Drakonische Strafen bei Pflichtverletzungen

Geldbuße bis insg. 300% der geschuldeten Vergütung

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird mit einer Geldbuße in Höhe der doppelten geschuldeten Geräteabgabe geahndet, sodass u.U. insgesamt bis zu 300% der eigentlich geschuldeten Vergütung an die SIAE zu bezahlen ist! Noch hinzu kommen gesetzliche Verzugszinsen (interessi di mora i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem EZB-Basiszinssatz, per 2. Halbjahr 2026 also ca. 10,40%) ab dem Tag der Fälligkeit der Privatkopieabgabe sowie bestimmte pauschale Bearbeitungs- und Prüfungskosten (spese di istruttoria).

In besonders schwerwiegenden Fällen oder bei Wiederholung kann zudem die Lizenz oder Genehmigung zur Ausübung der gewerblichen oder industriellen Tätigkeit in Italien für einen Zeitraum von fünfzehn Tagen bis zu drei Monaten oder der vollständige Entzug dieser Lizenz oder Genehmigung erfolgen.

Schadensbegrenzung durch unverzügliche "Selbstanzeige"

Die Geldbuße in Höhe der doppelten geschuldeten Geräteabgabe bedeutet für säumige Händler oder Importeure im Ergebnis eine dreifache finanzielle Belastung: Zusätzlich zu der geschuldeten Privatkopieabgabe (100 %), die für die importierten und in Italien in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ohnehin hätte abgeführt werden müssen, kommt eine Geldbuße in Höhe des doppelten Wertes (200%) der geschuldeten Vergütung hinzu.

Hinweis: Die SIAE agiert bei der Verfolgung von Importeuren streng, da Importeure (im Gegensatz zu lokalen Händlern) als primäre Schuldner der Abgaben gelten. Wenn Sie feststellen, dass eine Meldung vergessen wurde, sollten Sie vor dem Erhalt eines offiziellen Mahnschreibens (atto di contestazione) zügig handeln und unverzüglich eine Nachmeldung einreichen. Zudem kann sich die direkte Kontaktaufnahme mit den zuständigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der SIAE empfeheln, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Bei geringen Verspätungen (ohne Vorsatz zur Hinterziehung) zeigt sich die SIAE im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen oft kompromissbereit und die Strafgebühr lässt sich auf die Verzugszinsen und eine Bearbeitungsgebühr herunterhandeln, wenn die Hauptforderung unverzüglich beglichen wird.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner

Um dieser dreifachen Belastung zu entgehen bzw. die Geldbuße zu reduzieren können Händler und Importeure eine "Selbstanzeige" (ravvedimento operoso) vornehmen, also geschuldete Meldungen und Zahlungen freiwillig nachholen. Für eine solche Selbstanzeige bei der SIAE gibt es keine feste Schonfrist nach dem Verstreichen der Quartalstermine zur Meldung und Zahlung (15. Juni, 15. September, 15. Dezember und 15. März).

  • Wenn eine solche Nachmeldung wenige Tage oder Wochen zu spät, aber vor einer offiziellen Aufforderung oder Prüfung durch die SIAE eingeht, fordert die SIAE i.d.R. zunächst "nur" Verzugszinsen (interessi di mora) und geringe Säumnisgebühren.
  • Sobald die SIAE ein Versäumnis von sich aus aufdeckt und ein Aufforderungsschreiben (atto di diffida/messa in mora) oder eine Prüfungsankündigung verschickt, ist das Einreichen einer straffreien Meldung i.d.R. jedoch ausgeschlossen; ab diesem Moment verlangt die SIAE in der Regel die volle Verwaltungsstrafe i.H.v. 200% (zuzüglich der eigentlich geschuldeten Vergütung, Verzugszinsen und einer Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung der Verspätung).

Eine Selbstanzeige sollte also so schnell wie möglich erfolgen, noch bevor die SIAE selbst aktiv wird!

Wenn Sie eine Selbstanzeige bei der SIAE einreichen wollen, sprechen Sie uns gerne an!
Wir unterstützen seit fast 20 Jahren erfolgreich deutsche IT-Unternehmen dabei, ihre Verpflichtungen aus den europäischen Geräte- und Speichermedienabgaben für Privatkopien und Reprografien zu erfüllen und unberechtigte Forderungen der europäischen Verwertungsgesellschaften wie der SIAE abzuwehren!

Zusammenfassung – Regeln für Cross-Border-Anbieter mit Sitz in Deutschland

  • Meldepflicht: Wenn Sie als Online-Händler von Deutschland aus Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien an Endverbraucher in Italien verkaufen und liefern (Fernabsatz/E-Commerce, B2C) sind Sie rechtlich verpflichtet, die Privatkopieabgabe (copia privata) quartalsweise (zu genau festgelegten Terminen) an die SIAE zu melden und abzuführen.
  • Achtung bei Verkäufen auf Marktplätzen: Verkaufsplattformen wie Back Market, Amazon oder eBay fordern von ihren Händlern zunehmend den Nachweis der "SIAE-Konformität". Fehlt dieser, drohen Kontosperrungen oder die Plattform behält die anfallenden Gebühren direkt ein.
  • B2B-Ausnahme: Verkaufen Sie an einen Distributor oder Zwischenhändler in Italien (B2B), trägt in der Regel der italienische Importeur die Verantwortung für die Meldung und Zahlung.
  • Ausnahme für Business-Geräte: Bei Cross-Border-Verkäufen an Unternehmen in Italien, die die Geräte und Speichermedien ausschließlich gewerblich selbst (für den eigenen Bedarf) nutzen (B2B-Endnutzer / utilizzatori professionali), greift eine Befreiung von der Privatkopieabgabe, da die copia privata nach den unionsrechtlichen Vorgaben und italienischem Urheberrecht nur auf Geräte und Speichermedien erhoben werden darf, bei denen eine private Nutzung (also das Anfertigen von Privatkopien) anzunehmen ist.

Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung von der Meldepflicht oder der Pflicht zur Zahlung der Privatkopieabgabe vorliegen, ist in jedem Einzelfall sehr sorgfältig zu prüfen. Wenn Sie als Importeur nach Italien die Quartalsmeldung für die Privatkopieabgabe verspätet einreichen oder Ihre Meldung unvollständig oder sonst fehlerhaft ist, fällt gemäß Art. 71-septies Abs. 4 des italienischen Urheberrechtsgesetzes als Sanktion eine hohe Geldbuße (Verwaltungsstrafe) i.H.d. doppelten der geschuldeten Vergütung an!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner