
Rechtsanwalt

Ein am 21.März 2026 in Kraft getretener Beschluss des italienischen Kulturministeriums verschärft das System der Geräte- und Speichermedienabgaben in Italien grundlegend. Deutsche Unternehmen, die elektronische Geräte, Speichermedien oder Cloud-Dienste nach Italien exportieren, stehen ab sofort im direkten Fokus der italienischen Verwertungsgesellschaft SIAE. Die Neuregelungen betreffen die Erhöhung bestehender Tarife sowie die Ausweitung der Abgabepflicht auf völlig neue Produktkategorien.
Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2026 wurden die Vergütungssätze auf Basis der Inflation (ISTAT-Index) und gestiegener Speicherkapazitäten angepasst. Die Abgaben für klassische Hardware wie PC´s, Notebooks, Smartphones und Tablets steigen massiv um ca. 15 % bis 30 %.
Die neuen Tarife gelten für alle Veräußerungen ab dem 21.März 2026. Für diese Lieferungen müssen zwingend ein neues elektronisches Meldeformular sowie eine neue Zahlungs- und Befreiungserklärung genutzt werden. Für Lieferungen vor diesem Stichtag greifen noch die alten Gegebenheiten.
2. Ausweitung auf Refurbished-Geräte
Die Abgabepflicht wurde ausdrücklich auf generalüberholte Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ausgeweitet. Als refurbished gelten nicht-neue Geräte, die einer Aufarbeitung, Überprüfung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unterzogen wurden.
Die SIAE verlangt für diese wiederaufbereiteten Geräte dieselben Tarife wie für Neugeräte und stellt sie somit auf eine Ebene.
3. Neue Abgabenpflicht für Cloud-Speicher
Unternehmen, die Endkunden in Italien Cloud-Speicherplatz zur Verfügung stellen, sind nun auch abgabepflichtig. Die Vergütung wird monatlich pro Nutzer auf Basis des bereitgestellten Speicherplatzes berechnet.
Der Export von Geräten und Medien nach Italien gilt aus italienischer Sicht als Import. Wer Vervielfältigung- oder Reprografiegeräte (z.B.Drucker, Scanner, Multifunktionsgeräte nach Art. 68 des italienischen Urheberrechtsgesetzes) sowie Speichermedien an italienische Endkunden liefert und dort in Verkehr bringt (z.B. durch B2C-Online-Versandhandel), wird rechtlich als Importeur eingestuft.
Daraus resultieren strikte Pflichten nach Art. 71/72 des italienischen Urheberrechtsgesetzes: Zum einen die quartalsweise Meldepflicht bei der SIAE und zum anderen die Zahlungspflicht der Privatkopie-Vergütung.
Die italienische Verwertungsgesellschaft SIAE verfolgt ausländische Importeure äußerst streng, da diese als primäre Abgabeschuldner gelten. Erste deutsche Anbieter wurden bereits in Anspruch genommen. Bei verspäteten Meldungen oder Nichtzahlung fordert die SIAE im Regelfall die reguläre Vergütung plus Geldstrafe in doppelter Höhe. Dabei handelt es sich somit um eine Strafe, bis zu 300 % des eigentlich geschuldeten Betrags. Man hat jedoch die Chance zur Selbstanzeige: Haben Sie Meldungen vergessen oder fehlerhaft übermittelt, müssen Sie unverzüglich handeln. Solange kein offizielles Prüf- oder Mahnschreiben der SIAE vorliegt, kann eine Nachmeldung als Selbstanzeige eingereicht werden. Bei leichten Verspätungen ohne Hinterziehungsabsicht lässt sich die Strafe im Zuge dessen bei sofortiger Begleichung der Hauptforderung oft auf die reinen Verzugszinsen und eine reduzierte Bearbeitungsgebühr herunterhandeln.
Betroffene Exporteure, Online-Händler und Cloud-Anbieter sollten ihre Lieferketten und Meldeprozesse nach Italien umgehend rechtlich prüfen lassen, um existenzbedrohende Sanktionen zu vermeiden.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Einstufung, der Nutzung der neuen elektronischen SIAE- Formulare sowie bei der strategischen Schadensbegrenzung gegenüber den italienischen Behörden.
Eine aisführlichen Leitfaden mit allen Details und Tarifen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.
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