
Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2026, Az. I ZB 58/25, der Baumarktkette „OBI“ den Schutz einer abstrakten Farbmarke in Orange versagt. Die Entscheidung zeigt: Zwar können Farben grundsätzlich als Marke geschützt werden. In der Praxis sind die Anforderungen an die Schutzfähigkeit und insbesondere an den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung jedoch hoch.
Die Baumarktkette “OBI” hatte eine abstrakte Farbmarke im Farbton Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln registrieren lassen. Die Eintragung beruhte auf einer behaupteten Verkehrsdurchsetzung: Verbraucher sollten die Farbe Orange dem Unternehmen zuordnen.
Wettbewerber beantragten die Löschung der Marke. Das Deutsche Patent- und Markenamt gab den Löschungsanträgen statt; auch das Bundespatentgericht bestätigte die Löschung. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin blieb nach den übermittelten Angaben vor dem Bundesgerichtshof erfolglos.
Der entscheidende Punkt: Einer abstrakten Farbe fehlt regelmäßig die originäre Unterscheidungskraft. Verbraucher sehen in einer Farbe häufig lediglich ein Gestaltungsmittel und nicht ohne Weiteres einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.
Für den Handel mit Bau- und Heimwerkerartikeln lagen nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Umstände vor, die Orange ausnahmsweise als betriebliches Kennzeichen erscheinen ließen. Das Publikum sei nicht daran gewöhnt, Farben bei solchen Einzelhandelsdienstleistungen als Herkunftshinweis zu verstehen.
Auch die behauptete Verkehrsdurchsetzung konnte nicht ausreichend nachgewiesen werden. Die vorgelegten demoskopischen Gutachten wiesen Zuordnungswerte von 45,6 % beziehungsweise 49,6 % in der Gesamtbevölkerung aus; ein Gegengutachten kam auf 30 %. Diese Werte genügten im konkreten Fall nicht, um eine sichere Zuordnung der Farbe zu einem bestimmten Unternehmen festzustellen.
Bei Bau- und Heimwerkerartikeln ist dabei nicht nur ein enger Fachverkehr maßgeblich. Da es sich um Waren des Massenkonsums handelt, zählt grundsätzlich die Gesamtbevölkerung zum angesprochenen Verkehr.
Farben und Farbkombinationen können prinzipiell als Marken geschützt werden. Voraussetzung ist, dass sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 MarkenG nennt Farben und Farbzusammenstellungen ausdrücklich als mögliche Markenformen. Der bloße Umstand, dass ein Unternehmen eine Farbe über längere Zeit im Auftritt, in der Werbung oder auf Verkaufsflächen verwendet, genügt allerdings nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Verbraucher die Farbe als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstehen.
Eine Marke darf nicht eingetragen werden, wenn ihr für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, vgl. § 8 MarkenG. Bei abstrakten Farbmarken ist dies häufig der Fall: Farben werden vom Publikum vielfach als dekoratives oder funktionales Gestaltungselement wahrgenommen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits hervorgehoben, dass abstrakten Farbmarken im Allgemeinen die Unterscheidungskraft fehlt und deshalb besondere Umstände geprüft werden müssen.
„Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen. Allerdings ist bei bestimmten Markenkategorien zu beachten, dass sie vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen werden wie eine herkömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher aus der Form der Ware oder ihrer Verpackung oder aus der Farbe eines Produkts nicht auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Unternehmen. Zudem ist bei abstrakten Farbmarken auch im Rahmen der Prüfung des Schutzhindernisses mangelnder Unterscheidungskraft das Allgemeininteresse an der freien Verfügbarkeit der Farben für andere Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen. Danach ist davon auszugehen, dass abstrakten Farbmarken die erforderliche Unterscheidungskraft im Allgemeinen fehlt. Bei solchen Marken ist deshalb regelmäßig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die gleichwohl die Annahme rechtfertigen, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Solche Umstände, die für die Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke sprechen, können darin bestehen, dass die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet ist, sehr gering und der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (BGHZ 211, 268 Rn. 14 bis 15 - Sparkassen-Rot, mwN).”
Eine zunächst nicht unterscheidungskräftige Farbe kann dennoch eingetragen werden, wenn sie sich infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. § 8 Abs. 3 MarkenG sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Ob eine solche Verkehrsdurchsetzung vorliegt, wird anhand einer Gesamtschau beurteilt. Relevante Faktoren sind insbesondere:
Nach der Rechtsprechung sind diese Umstände insgesamt zu würdigen; verbleibende Zweifel können gerade bei der Durchsetzung einer abstrakten Farbmarke erheblich sein (s. BGH, Beschl. v. 22.07.2021, Az. I ZB 16/20).

Die Schutzfähigkeit einer Farbe hängt immer von den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ab. Eine Farbe kann etwa in einem spezialisierten Markt eher als Herkunftshinweis verstanden werden als im Bereich typischer Konsumgüter. Je breiter der angesprochene Verkehr ist, desto anspruchsvoller kann der Nachweis einer eindeutigen Zuordnung sein.
Wer eine Unternehmensfarbe schützen lassen möchte, sollte vor der Anmeldung prüfen, ob die Farbe im betroffenen Markt bereits häufig verwendet und ob sie tatsächlich als Kennzeichen wahrgenommen wird. Bei einer Anmeldung über Verkehrsdurchsetzung sind belastbare Nachweise erforderlich. Dazu können insbesondere sachgerecht konzipierte demoskopische Gutachten, Unterlagen zur langjährigen Nutzung sowie Angaben zu Marktposition und Werbeaufwendungen gehören.
Wir beraten und vertreten Unternehmen bei der Markenanmeldung, bei Löschungs- und Widerspruchsverfahren sowie bei der Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten.
Sprechen Sie uns an, wenn Sie den Schutz Ihrer Marke rechtssicher gestalten möchten.
Bearbeiterin: Laetitia-M. Berthold (Dipl. iur., LL.B.), Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Deutsche Unternehmen, die Geräte oder Speichermedien nach Italien verkaufen, erhalten derzeit Aufforderungsschreiben zur italienischen „Private Copying Levy“. Betroffen sein können insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und Onlinehändler, die italien...
Jetzt wird es konkret: ZPÜ fordert 4 EUR Geräteabgabe für Raspberry Pi und andere Single-Board-Computer Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) macht jetzt konkrete Auskunfts- und Zahlungsforderungen gegenüber einzelnen Unternehmen geltend...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. C-598/24) eine für Unternehmen, Medien und Nutzer sozialer Netzwerke wichtige Entscheidung zum Urheberrecht getroffen. Danach können auch kurze Texte, die auf sozialen Netzwerken ...
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.