
Rechtsanwalt

Seit dem 02.08.2026 gelten wesentliche Transparenz- und Kennzeichnungspflichten der europĂ€ischen KI-Verordnung, des sogenannten AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689). Es gilt jetzt Art. 50 der KIâVO. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder einsetzen, um mit Personen zu kommunizieren oder KI-generierte Inhalte zu veröffentlichen.
Die neuen Pflichten betreffen nicht nur groĂe Technologieunternehmen. Auch Unternehmen, Agenturen, Online-Shops, Kanzleien und sonstige Organisationen sollten ihre eingesetzten KI-Tools und veröffentlichten Inhalte ĂŒberprĂŒfen. Private sind grundsĂ€tzlich nicht betroffen, soweit sich die private Nutzung nicht in den beruflichen oder kommerziellen Bereich erstreckt. Jedoch verlangen Plattformen wie Facebook, Instagram und Co. unabhĂ€ngig von etwaigen EU-Vorschriften die Kennzeichnung realistischer KI-Inhalte in ihren Nutzungsbedingungen ohnehin. Bei VerstöĂen drohen daher neben möglichen gesetzlichen Folgen auch plattforminterne MaĂnahmen, etwa eine Kennzeichnung durch die Plattform, eingeschrĂ€nkte Reichweite oder die Entfernung des Inhalts.
Wer in seinem Unternehmen ein KI-System einsetzt, das unmittelbar mit Menschen kommuniziert â bspw. einen Chatbot auf der Website oder einen KI-gestĂŒtzten Telefonassistenten â, muss die betroffene Person grundsĂ€tzlich darĂŒber informieren, dass sie mit einer KI interagiert. Hier ist also im Beispielfall jeder Nutzer der Website gemeint, d. h. eine Kennzeichnung muss auch direkt auf der Website an einer entsprechend gut sichtbaren Stelle im Kontext der Verwendung des Chatbots erfolgen. Die Information muss klar, verstĂ€ndlich und spĂ€testens bei Beginn der Interaktion erfolgen. Praktisch genĂŒgt etwa ein gut sichtbarer Hinweis wie: âSie kommunizieren mit einem KI-gestĂŒtzten Assistenten.â Ausnahmen können gelten, wenn der Einsatz von KI aus dem Kontext offensichtlich ist oder der Einsatz gesetzlich zur Aufdeckung bzw. Verfolgung von Straftaten zugelassen ist.
Rechtsgrundlagen: Art. 50 Abs. 1 KI-VO
Besondere Transparenzpflichten gelten fĂŒr sogenannte Deepfakes. Darunter fallen kĂŒnstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, GegenstĂ€nden, Orten oder Ereignissen Ă€hneln und dadurch fĂ€lschlich authentisch oder wahr erscheinen können. Wer solche Inhalte einsetzt oder veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt kĂŒnstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Die Kennzeichnung muss klar erkennbar sein und spĂ€testens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts erfolgen.
In der Praxis kommen etwa folgende Hinweise in Betracht:
Bei Bildern und Videos sollte der Hinweis möglichst unmittelbar am Inhalt oder in dessen unmittelbarer NÀhe angebracht werden. Bei Audioinhalten kann eine eindeutige Ansage zu Beginn sinnvoll sein.
Entscheidend ist nicht allein, ob ein Inhalt unter Einsatz von KI erstellt wurde. MaĂgeblich ist vielmehr, ob der Inhalt wegen seines realitĂ€tsnahen Erscheinungsbilds den Eindruck erwecken kann, eine authentische Darstellung zu sein. Beispielsweise wird ein vollstĂ€ndig KI-erzeugtes Produktfoto, das wie eine echte Fotografie eines Produktes in einer realen Umgebung wirkt, mit groĂer Wahrscheinlichkeit kennzeichnungspflichtig sein.
RegelmĂ€Ăig nicht erfasst sind dagegen rein stilisierte, offensichtlich kĂŒnstliche oder klar als technische Visualisierung erkennbare Werbegrafiken, soweit sie nicht den Eindruck einer authentischen Aufnahme oder eines tatsĂ€chlichen Ereignisses vermitteln. FĂŒr kĂŒnstlerische, satirische, fiktionale oder vergleichbare Inhalte bestehen Erleichterungen. Auch dort ist jedoch eine Offenlegung erforderlich, wenn dies zur Vermeidung einer IrrefĂŒhrung erforderlich ist; die Darstellung darf dabei die Nutzung und den Genuss des Werks nicht unangemessen beeintrĂ€chtigen.
Unternehmen sollten insbesondere bei Werbung, Social-Media-BeitrĂ€gen, Recruiting-Videos, Produktdarstellungen und Testimonials prĂŒfen, ob KI-generierte oder KI-bearbeitete Inhalte eingesetzt werden, und etwaige Kennzeichnungspflichten bestenfalls durch einen Anwalt prĂŒfen lassen. Wer selbst von einem möglichen Deepfake betroffen ist oder einen solchen Inhalt entdeckt, sollte Beweise sichern und die rechtlichen Handlungsoptionen anwaltlich prĂŒfen lassen.
Rechtsgrundlagen:Â Art. 3 Nr. 60, Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Auch fĂŒr bestimmte Texte bestehen Kennzeichnungspflichten. Werden KI-generierte oder wesentlich KI-manipulierte Texte veröffentlicht, die die Ăffentlichkeit ĂŒber Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, muss grundsĂ€tzlich offengelegt werden, dass der Inhalt kĂŒnstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Das kann etwa politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige öffentliche Debatten betreffen. Nicht jede mit KI unterstĂŒtzte Pressemitteilung, jeder Blogbeitrag oder Social-Media-Post fĂ€llt jedoch automatisch unter diese Pflicht.
Keine Kennzeichnung ist erforderlich, wenn
FĂŒr Unternehmen bedeutet dies: KI darf als Arbeitsmittel genutzt werden. Ergebnisse sollten jedoch vor einer Veröffentlichung sorgfĂ€ltig geprĂŒft, ĂŒberarbeitet und durch eine verantwortliche Person freigegeben werden. Dies ist besonders wichtig bei öffentlichen Stellungnahmen, Krisenkommunikation, BeitrĂ€gen mit politischem Bezug oder Informationen mit erheblicher AuĂenwirkung.
Rechtsgrundlagen: Art. 50 Abs. 4 KI-VO
Anbieter bestimmter KI-Systeme, die synthetische Bild-, Ton-, Video- oder Textinhalte erzeugen, mĂŒssen deren Ausgaben grundsĂ€tzlich in einem maschinenlesbaren Format kennzeichnen. Dadurch soll technisch erkennbar bleiben, dass die Inhalte kĂŒnstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht richtet sich in erster Linie an die Anbieter der jeweiligen KIâSysteme. Unternehmen, die solche Systeme lediglich einsetzen, sollten dennoch prĂŒfen,
Gerade bei der Weiterverwendung von KI-generierten Bildern, Videos oder Audiodateien sollte nicht darauf vertraut werden, dass eine technische Kennzeichnung allein alle Transparenzpflichten erfĂŒllt.
Rechtsgrundlagen: Art. 50 Abs. 2, 5 KI-VO
VerstöĂe gegen die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 EU-AI Act können erheblich sanktioniert werden. Die Verordnung sieht hierfĂŒr GeldbuĂen von bis zu 15 Mio. Euro oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen GeschĂ€ftsjahres vor, wobei der jeweils höhere Betrag maĂgeblich ist. Die konkrete Höhe der GeldbuĂe richtet sich nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls. FĂŒr kleine und mittlere Unternehmen gelten im Einzelfall besondere Vorgaben zur VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit. Das schĂŒtzt jedoch nicht vor Sanktionen. Neben BuĂgeldern können je nach Sachverhalt weitere Risiken bestehen, etwa datenschutzrechtliche MaĂnahmen, wettbewerbsrechtliche AnsprĂŒche, ReputationsschĂ€den oder zivilrechtliche Haftung.
Daher empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten ĂŒber die Kennzeichnungspflichten oder den Einsatz KI-generierter Inhalte frĂŒhzeitig rechtlichen Rat einzuholen. So lassen sich BuĂgelder, behördliche MaĂnahmen und unnötige rechtliche Risiken vermeiden.
Rechtsgrundlagen:Â Art. 99 KI-VO
Der EU-AI Act macht die Nutzung und das ZurverfĂŒgungstellen von KI-Systemen nicht unzulĂ€ssig. Er verlangt aber einen verantwortungsvollen, transparenten und nachvollziehbaren Einsatz. Unternehmen sollten jetzt prĂŒfen, welche KI-Systeme und KI-generierten Inhalte sie verwenden, ob Kennzeichnungen erforderlich sind und ob interne Regeln sowie auch ausreichende KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO) vorhanden sind. Die rechtliche Bewertung hĂ€ngt stets vom konkreten Einsatzfall ab. Insbesondere bei Chatbots, KI-generierter Werbung, Deepfakes, automatisierten Entscheidungen, Bewerbungsverfahren oder der Verarbeitung vertraulicher Daten (Art. 5 KI-VO) empfiehlt sich eine frĂŒhzeitige rechtliche PrĂŒfung.
Wir unterstĂŒtzen Sie gerne bei der ĂberprĂŒfung Ihrer KI-EinsatzfĂ€lle, der Erstellung einer KI-Richtlinie, der Gestaltung rechtssicherer Kennzeichnungstexte sowie bei datenschutz- und berufsrechtlichen Fragen rund um die KI und Ihr Unternehmen. Sollten Sie als Privatperson von einem KI-bezogenen Eingriff betroffen sein, melden Sie sich genauso bei uns zur PrĂŒfung Ihres Anliegens.
Bearbeiterin: Laetitia-M. Berthold (Dipl. iur., LL.B.), Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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