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Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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Rechtsanwalt

Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte

03.08.2026· Aktualisiert: 03.08.2026·8 Min. Lesezeit·
MedienrechtMarkenrechtUrheberrechtInternetrecht
Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte
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Rechtsunsicherheit für Plattformbetreiber: Haftung für KI-generierte Inhalte begründet

Neuere relevante Rechtsprechung bei Rechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte und Plattformbetreiber im Urheberrecht, Markenrecht, Persönlichkeitsrecht und hinsichtlich der Plattformhaftung

LG Frankfurt Urt. v. 10.09.2025, Az. 2-06 O 271/25 • LG München I, Urt. v. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24 • LG München I v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26 • LG Berlin II, Urt. v. 01.06.2026, Az. 52 I 62/26 eV

Mit dem kürzlich entschiedenen Endurteil des LG München I v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26 ist die erste Entscheidung zu einer Google-Haftung als Plattformbetreiber für falsche Tatsachenbehauptungen in einer KI-Übersicht (AI Overviews) zu einer Suchanfrage gegen den Betreiber selbst gefallen.

Es ging hier um eine KI-generierte Zusammenfassung, die ein Verlagshaus fälschlich mit Betrugsmaschen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachte. Der Entscheidungspunkt für eine Haftung liegt hier regelmäßig darin, zu differenzieren, ob die KI-generierten Aussagen und Inhalte als bloße Wiedergabe fremder Suchergebnisse zu sehen oder als eigene Aussagen des Plattformbetreibers zu werten sind. Das Gericht entschied für eine Zurechenbarkeit und in der Folge eine Unterlassung der folgenden Aussagen:

  • die Verfügungsklägerin zu 1) würde Betrugsmaschen oder unseriöse Geschäftspraktiken begehen, dafür bekannt sein oder es würde Hinweise auf solche geben;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) stünde mit den Unternehmen ... in Verbindung;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) würde Kunden in „Abo-Fallen“ locken, also Kunden unwissentlich kostenpflichtige Abonnements abschließen lassen;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) würde sich auf nicht stattgefundene Telefonate berufen oder nach solchen Telefonaten unerwartet Leistungen wie „Firmeneinträge“ oder „Premium Gold Pakete“ in Rechnung stellen;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) würde Kunden auch nach bereits erfolgter Zahlung weiterhin zur Zahlung auffordern;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) würde oft Namen und URLs wechseln oder unter verschiedenen Namen agieren, um eine Zuordnung zu erschweren;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) würde bezahlte digitale Inhalte nicht freischalten;
  • die Verfügungsklägerin zu 1) sei telefonisch nicht erreichbar und würde schriftliche Anfragen ignorieren.
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Das Landgericht München I sah hierin eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG des betroffenen Unternehmens. Google hafte hier als unmittelbare Störerin, weil es sich bei der streitgegenständlichen Anzeige der „Ergebnisse mit KI“ nicht um eine bloße Anzeige von Suchergebnissen, sondern um einen eigenen, ihr zurechenbaren Inhalt handele. Als Mitwirkung hinsichtlich der Störerhaftung sei insoweit auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten ausreichend. Das Gericht differenzierte bei der Beurteilung von unmittelbarem und mittelbarem Störer in der Hinsicht, ob die Suchmaschine die Suchergebnisse lediglich auffindbar machte oder ob der Betreiber sich die Inhalte selbst zu eigen machte, d. h., wenn er nach außen durch einen verständigen Durchschnittsnutzer auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Inhalte übernommen hat.

Bisher (vgl. LG Frankfurt Urt. v. 10.09.2025, Az. 2-06 O 271/25) wurde hier durchaus mit Zurückhaltung entschieden. Doch das Landgericht München I entschied, dass in diesem Fall nicht nur willkürlich Suchergebnisse als Verlinkungen oder Snippets angezeigt wurden, sondern die Darstellung insbesondere durch eine eigene Wortwahl und Gliederunggeprägt und darüber hinaus auch eine eigene Auswertung der Anfrage mit affirmierenden Bejahungen Bestandteil war. Spannend ist auch, dass die selbst zusammengestellten Aussagen so in den weiteren angeführten Ergebnissen von Drittseiten gar nicht dargestellt oder enthalten waren. Die KI schafft somit eigene Äußerungen, die in den Suchergebnissen selbst gerade nicht getroffen wurden.

„Die Verfügungsbeklagte schafft auf diese Weise eigenständige, über die einzelnen, im späteren Verlauf dann durch Verlinkungen angezeigte Suchergebnisse hinausgehende Aussagen. Da die Verfügungsbeklagte die Künstliche Intelligenz selbst eingeführt hat und den Nutzenden anbietet, muss sie sich deren Ergebnisse auch zurechnen lassen, denn nur sie hat Einfluss auf das Angebot der KI und auf die Algorithmen, mit denen die KI operiert.“ (a. a. O)

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Das Gericht hält weiter fest, dass es Google durch entsprechende Kontrollmechanismen durchaus möglich sei, zumindest aber durch einen Abgleich der zu Grunde gelegten Internetseiten Dritter mit den dort zu findenden eigenen Äußerungen eine Prüfung vorzunehmen.

Die bisherige Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des Nichtvorliegens von Prüfpflichten im Vorhinein und ein Tätigwerden erst nach Hinweis durch die Betroffenen und nur im Fall einer offenkundigen Rechtsverletzung sei nicht auf die KI-generierte Übersicht übertragbar.

„Denn anders als im Verhältnis zu verlinkten Internetseiten Dritter handelt es sich bei der KI-generierten Übersicht nicht mehr nur um Inhalte Dritter, zu denen kein Kontakt besteht, sondern um eine eigenständige Gewichtung und Darstellung dieser Inhalte nach eigenen, nicht von Dritten, sondern von der Verfügungsbeklagten als Anbieterin beeinflussbaren Algorithmen. Sie bietet eine zusätzliche Funktion an, ohne die die Nutzung der Suchmaschine gleichwohl möglich wäre (und möglich ist), und ohne die die Nutzenden durchaus auch in der „Flut der Daten “ Ergebnisse zu finden vermögen. Auch hat die Verfügungsbeklagte zwar in der mündlichen Verhandlung angeführt, aber weder dargelegt noch gar glaubhaft gemacht, dass der Einsatz von KI im Rahmen von Suchmaschinen insgesamt unmöglich gemacht würde, wenn Anbieter wie die Verfügungsbeklagte eine Haftung für die ihnen zurechenbaren, eigenständigen Äußerungen träfe.

Insoweit mag in Erwägung zu ziehen sein, eine Prüfungspflicht in Bezug auf den Inhalt der konkreten Äußerung erst dann zu bejahen, wenn auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen wird. Das ist indessen durch die Verfügungsklägerinnen unstreitig geschehen, und zwar sowohl per E-Mail als auch über das von der Verfügungsbeklagten angebotene Online-Formular. Eine Beschränkung der Prüfungspflicht nur auf offenkundige Rechtsverletzungen erscheint im Hinblick auch auf die Funktionsfähigkeit dagegen nicht angebracht, denn eine Überprüfung des Inhalts der „Übersicht mit KI“ mit den Erkenntnisquellen, auf denen diese Übersicht beruht, ist der Verfügungsbeklagten durchaus auch ohne Kontakt mit den Dritten, von denen die Internetseiten stammen, möglich. Die Verfügungsbeklagte hat das indessen selbst nach Hinweisen der Verfügungsklägerin nicht getan.“ (a. a. O.)

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Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung des LG München I

Hiermit erweiterte das LG München I seine bisherige Rechtsprechung zum Thema Haftung von Plattformbetreibern und Betreibern generativer KI-Systeme. Bereits im November 2025 entschied das LG München I, Urt. v. 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24 über eine mögliche Urheberrechtsverletzung durch den Betreiber Open AI. Das Gericht sah eine Urheberrechtsverletzung darin, dass geschützte Liedtexte im Sprachmodell gespeichert („memorisiert“) und auf Nutzeranfrage teilweise nahezu wortgleich wiedergegeben werden konnten. Die Speicherung der Werke im Modell wurde bereits als urheberrechtlich relevante Vervielfältigung eingeordnet; die spätere Ausgabe der Texte verletze zusätzlich Verwertungsrechte. Auf die Schranke für Text- und Data-Mining (§ 44b UrhG) könne sich OpenAI nach Auffassung des Gerichts hierfür nicht berufen.

Im Kontext der Haftung für KI-Inhalte ist die Entscheidung bemerkenswert, weil sie sich von der klassischen Plattformrechtsprechung unterscheidet. In Fällen wie YouTube oder Facebook steht regelmäßig ein Nutzer als unmittelbarer Verletzer im Vordergrund, während die Plattform nur mittelbar für Prüf- und Handlungspflichten haftet. Das LG München I verlagert die Verantwortung dagegen auf den KI-Anbieter selbst: Die Rechtsverletzung soll nicht primär durch den Nutzerprompt entstehen, sondern bereits in der Funktionsweise und dem Betrieb des Modells angelegt sein. Das Urteil deutet damit auf einen Übergang von einer nutzerbezogenen Plattformhaftung hin zu einer eigenständigen Haftung des Betreibers generativer KI-Systeme für die von diesen erzeugten Inhalte hin.

Wie sah die Rechtslage bisher aus?

Seit einigen Jahren werden die Haftungsregelungen von Plattformbetreibern durch die Gerichte stetig weiterentwickelt. Die Haftung der Plattformbetreiber beschränkte sich in der Vergangenheit grundsätzlich auf die mittelbare Störerhaftung, woraus sich gegen die Plattformen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ergaben. Jedoch nur, soweit die Plattformbetreiber Kenntnis von einer offensichtlichen Rechtsverletzung erhalten und nicht unverzüglich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Prävention ergreifen. Auch der EuGH hat bereits zu Haftung der Plattformbetreiber hinsichtlich von Dritten begangener Rechtsverletzungen entschieden (bspw. EuGH v. 22.12.2022, Az. C-148/21 und C-184/21).

Konträre Entscheidung des LG Berlin II, Urt. v. 01.06.2026, Az. 52 I 62/26 eV

Jedoch schafft die deutsche Rechtsprechung hier keine einheitliche Linie zur Verschärfung dieser Haftungsprivilegien der Plattformbetreiber. Stattdessen entschied kurz nach dem hier thematisierten Urteil des LG München I v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26 das LG Berlin II in seinem Urteil v. 01.06.2026, Az. 52 I 62/26 eV, vollkommen gegenteilig. Vielmehr wurde die Betreiberhaftung für die generierten KI-Inhalte (AI Overviews) mangels einer eigenen markenmäßigen Benutzung abgelehnt. Google würde die Marken nicht selbst nutzen, indem sie KI-generierte Übersichten und Antworttexte zur Verfügung stellt, die entsprechend geschützte Zeichen enthalten. Es auch würde nicht der Eindruck vermittelt werden, die AI Overviews würden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in den Suchergebnissen genannten Produkten stehen. Am Ende ist es auch hier vom Einzelfall abhängig, ob ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer erkennen kann, ob der Plattformbetreiber lediglich bestehende Informationen rein redaktionell wiedergibt oder diese sich durch die KI bzw. den Plattformbetreiber zu eigen gemacht werden.

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LG Frankfurt Urt. v. 10.09.2025, Az. 2-06 O 271/25 – Keine Haftungsbefreiung von Suchmaschinenbetreiber für KI-Fehler per se

Auch das LG Frankfurt hatte entgegen der neueren Entscheidung des LG Berlin II bereits gegen eine kategorische Haftungsbefreiung von Suchmaschinenbetreibern für KI-Fehler entschieden und tendierte eher zu einer Haftungsverschärfung. In diesem Fall war zu klären, ob die KI falsche Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit der Erklärung des Ablaufs eines medizinischen Eingriffs vorgenommen hatte. Dies könnte ausreichen, die neutrale Rolle einer bloßen Wiedergeberin von Informationen zu verlassen und eine Zurechnung der Aussagen begründen. Das LG Frankfurt musste in diesem Fall den Verfügungsantrag jedoch ablehnen, hielt aber grundlegend fest, dass eine Haftungsbefreiung nicht per se besteht.

Fazit

Die Rechtsprechung zur Haftung für KI-generierte Inhalte befindet sich weiterhin in der Entwicklung. Während einzelne Gerichte eine Haftung von Plattformbetreibern zurückhaltend beurteilen, sprechen andere Entscheidungen dafür, dass sich Betreiber jedenfalls dann nicht ohne Weiteres auf eine neutrale Vermittlerrolle berufen können, wenn KI-Systeme eigenständige oder fehlerhafte Aussagen generieren. Für Unternehmen, Plattformbetreiber und Rechteinhaber bleibt die Rechtslage daher mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Werden durch KI-generierte Inhalte Urheberrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt, sollten mögliche Ansprüche gegen Plattformbetreiber oder sonstige Verantwortliche frühzeitig geprüft werden. Ebenso sollten Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder Plattformen mit KI-generierten Inhalten betreiben, ihre Prozesse und Haftungsrisiken rechtlich absichern.

Wir beraten und vertreten sowohl Rechteinhaber bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als auch Unternehmen, Plattformbetreiber und Anbieter KI-gestützter Dienste bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Geschäftsmodelle sowie der Abwehr von Haftungsansprüchen.

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Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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