
Rechtsanwalt

Die von der UEFA herausgegebenen Spielpläne und Grafiken dürfen Sie i.d.R. nicht ohne weiteres in der eigenen Werbung, z.B. zur Dekoration von Schaufenstern oder als Aushang in öffentlich zugänglichen Geschäften oder Gaststätten, verwenden.
Soweit darauf die offiziellen, markenrechtlich geschützten Logos und Slogans abgebildet sind, würde eine solche gewerbliche Nutzung die entsprechenden Rechte der UEFA verletzen und möglicherweise der fälschliche Eindruck entstehen, dass das Unternehmen oder der Betrieb mit der UEFA kooperiert, z.B. als Sponsor.
Ob solche Pläne und Grafiken zudem urheberrechtlich geschützt sind, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht, wie das OLG Nürnberg für die bekannte Kicker-Stecktabelle entschieden hat.
Insoweit empfiehlt es sich also, eigene Spielpläne zu entwerfen oder zumindest alle offiziellen Logos und Slogans der UEFA vollständig zu überkleben oder unkenntlich zu machen.
Das Gleiche gilt grundsätzlich für andere Dekorationselemente! Insb. dürfen auch originale, in der EU erworbene Markenprodukte nicht als Dekoration verwendet oder sonst ausgestellt werden, denn diese Nutzungen sind nicht von der markenrechtlichen Erschöpfung erfasst.
Ausnahme: Als Preis eines Tippspiels dürfen solche Produkte unseres Erachtens genutzt werden!
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