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    Dr. jur. Urs Verweyen
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Kicker-Stecktabelle urheberrechtlich geschützt, aber knapp

22.05.2015· Aktualisiert: 22.05.2024·1 Min. Lesezeit·
Urheberrecht
 Kicker-Stecktabelle urheberrechtlich geschützt, aber knapp
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Mit Urteil vom 20.05.2014 (Az. 3 U 1874/13) hat das OLG Nürnberg unter Anwendung der niedrigeren Wertungsmaßstäbe der neuen "Geburtstagszug"-Rechtsprechung des BGH ("kleine Münze") entschieden, dass die allseits bekannte Fussball-Stecktabelle des kicker urheberrechtlichen Schutz als Werk der Gebrauchskunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießt. Dennoch verneint das Gericht Unterlassungsansprüche des kicker gegen einen Wettbewerber, weil dessen funktional vergleichbare Stecktabelle einen ausreichenden Abstand i.S.v. § 24 UrhG zum nur sehr engen Schutzbereich der kicker-Tabelle halte.

RA Dr. Verweyen und RAin Richter haben sich in mehreren Fachaufsätzen ausführlich mit den Folgen der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH und den seit dem ergangenen Urteilen der Instanzgerichte auseinandergesetzt:

  • "Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen ‘Seilzirkus’ und ‘Geburtstagszug’ – erste Instanzrechtsprechung”", MMR Multimedia und Recht, Heft 3/2015, S. 156 ff.
  • "Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug", RAW Recht-Automobil-Wirtschaft, Heft 1/2014, S. 12 ff.
Wenn Sie zum Schutz und Schutzumfang eigener Designs und Gegenständen der Gebrauchskunst Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!
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