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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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ZPÜ: Wer sie ist? Was fordert sie? Was muss man tun?

ZPÜ: Wer sie ist? Was fordert sie? Was muss man tun?
UrheberrechtsabgabeUrheberrecht
06.07.2025, letztes Update: 07.07.2025

Wer ist die ZPÜ – Zentralstelle für private Überspielungsrechte?

Die ZPÜ, die "Zentralstelle für private Überspielungsrechte", ist die gemeinsame Inkassogesellschaft der wichtigsten neun deutschen Verwertungsgesellschaften. Zu ihren Mitgliedern zählen unter anderem

  • GEMA (die v.a die Rechte der Musik-Komponisten und Textdichter wahrnimmt)
  • VG Wort (Rechte der Verlage und Autoren)
  • VG Bild-Kunst (u.a. Fotografen) und
  • GÜFA (Pornofilm).

Aufgabe der ZPÜ ist die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen gem. §§ 54 ff. UrhG für sogenannte Privatkopien und andere Vervielfältigungen von "von Audiowerken und von audiovisuellen Werken" i.S.v. §§ 53, 60a ff. UrhG.

Die Anfertigung solcher Privatkopien ist in Deutschland grundsätzlich zulässig. Das Urheberrecht sieht aber vor, dass die Urheber dafür eine Pauschalvergütung (sog. Urheberrechtsabgabe) erhalten, die in Deutschland als Geräte- und Speichermedienabgabe bekannt ist. Diese wird nicht beim Endnutzer (Verbraucher, Unternehmen etc.) erhoben, sondern bei den Herstellern, Importeuren und Händlern von Geräten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind IT-Unternehmen, die Geräten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, herstellen oder importieren und dann im Inland in Verkehr bringen, z.B.

  • Smartphones, Mobiltelefone
  • Tablets
  • PCs und Notebooks, Workstations
  • USB-Sticks, Speicherkarten, externe Festplatten einschl. NAS und sog. Multimedia-Festplatten
  • Geräte der Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, Video-Player, Smart-TVs (mit interner Festplatte oder mit Aufnahmemöglichkeit auf eine externe Festplatte, z.B. USB-Port, Set-Top-Boxen) u.a.m.
  • Smartwatches
  • u.a.

Eine ähnliche Reprografie-Abgabe für Geräte, mit denen Vervielfältigungen auf Papier und ähnliche Trägern angefertigt werden können, erhebt die VG Wort (zusammen mit der VG Bild-Kunst) direkt eine Abgabe, z.B. für

  • Drucker
  • Kopierer
  • Scanner
  • MFG/Multifunktionsgeräte

Wichtig: Es reicht i.d.R. aus, dass ein Gerät theoretisch für die Vervielfältigung genutzt werden kann. Das Oberlandesgericht München (zuständig ist immer der 38. Zivilsenat des OLG München) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen dann davon aus, dass die Geräte dafür auch tatsächlich genutzt werden. Ggf. müssen die betroffene Unternehmen also den Gegenbeweis erbringen!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Post von der ZPÜ erhalten haben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Sind auch Händler betroffen?

Auch Händler, die abgabepflichtige Geräte in Deutschland erwerben (also nicht selbst herstellen oder importieren) und weiterverkaufen, unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht. Sie können sich davon aber durch regelmäßige Meldungen an die ZPÜ befreien; dazu haben wir hier einige Informationen für Sie zusammengestellt.

Sprechen Sie uns gerne an!
Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe Ihrer Händlermeldungen!
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Was fordert die ZPÜ konkret?

Forderungen der ZPÜ

Unternehmen erhalten regelmäßig Forderungsschreiben (i.d.R. als Einschreiben) der ZPÜ mit folgenden Forderungen:

  • Auskunft über Art und Anzahl der in Verkehr gebrachten Geräte bzw. Speichermedien
  • Rückwirkende Vergütungsforderungen (oft über mehrere Jahre)
  • Abschluss/Beitritt zu einem sog. Gesamtvertrag für künftige Vergütungen
  • Geltendmachung von Strafzuschlägen i.H.d. doppelten Vergütungssatzes bei verspäteter oder unvollständiger Meldung von Importen (§ 54e Abs., 2 UrhG) bzw. bei verspäteter oder unvollständiger Erteilung der von der ZPÜ geforderten Auskunft (§ 54f Abs. 3 UrhG)

Die Höhe der Vergütung basiert auf veröffentlichten Tarifen der ZPÜ, die wiederum meist auf mit IT-Verbänden wie dem BITKOM e.V. ausgehandelten Gesamtverträgen beruhen.

Diese Tarife erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren durch die Durchsetzung freier und kommerzieller Streaming-Angebote im Bereich Video (Netflix, Amazon Prime, Disney+, aber auch z. B. die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkanstalten), Audio (z. B. Spotify, Tidal, Audiotheken und Internetradio) das Aufkommen von privat angefertigten Vervielfältigungen drastisch zurückgegangen ist (vgl. z. B. diese Studie aus Finnland: https://valtioneuvosto.fi/en/-/1410845/survey-private-copying-continues-to-decline), in der Regel drastisch überhöht und rechtlich angreifbar.
Das OLG München und der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass die zwischen BITKOM e. V. und ZPÜ ausgehandelten Vergütungssätze „angemessen“ sind und weisen damit den betroffenen IT-Unternehmen (auch sog. Außenstehenden, die einem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind) die Beweislast für die Unangemessenheit der Tarife zu.

Die ZPÜ erhebt zurzeit folgende Forderungen gegen IT-Unternehmen (Auswahl):

  • PC und Notebooks: 13,1875 EUR je Stück; für sog. Business-PC/Notebooks und für Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je Stück
  • Tablets: 8,75 je Stück; für sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je Stück
  • Mobiltelefone: 6,25 je Stück; für sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je Stück
  • Smartwatches: 1,50 EUR Stück
  • USB-Speicherkarten (SD, CF, etc.): 0,30 EUR je Stück

Update – neueste Entwicklungen!

Neuerdings fordert die ZPÜ auch für stationäre und mobile Spielekonsole eine entsprechende Abgabe. Dazu finden Sie hier weitergehende Informationen!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Spielekonsole vertreiben!
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Abgabe-Forderungen der ZPÜ von den Betreibern von Online-Marktplätzen wie rakuten.de wurden von der Rechtsprechung zurückgewiesen – s. dazu ausführlich hier.

Auch Forderungen der ZPÜ einer Cloud-Vergütung von den Anbietern von Cloud-Dienstleistungen konnten wir für unsere unserer Mandantin SecureCloud GmbH (sichere Cloud-Dienstleistungen wie z.B. Cloud-Storage) erfolgreich abwehren – s. dazu ausführlich hier.

Davon unbeirrt hat die ZPÜ weitere Anbieter von Cloud-Dienstleistungen vor dem OLG München verklagt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Cloud-Dienstleistungen anbieten! Gerne verteidigen wir auch Sie gegen diese unberechtigte Forderung der ZPÜ!
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Aktuell: Vorlage an den EuGH zur Vergütungspflicht von Business-Geräten

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2024 (Az. I ZR 1/24) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch Geräte, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen zur eigene Nutzung geliefert werden, unter die Vergütungspflicht fallen (Az. C-822/24 – bluechip).

Hintergrund ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (öst. OGH), der eine Vergütungspflicht nach § 42b öst. UrhG verneint hat. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass ein Widerspruch zwischen der divergierenden Rechtsprechung des BGH (der bisher immer die Vergütungspflicht für Businessgeräte nach den Gesamtverträgen der ZPÜ bejaht hat) und dem öst. OGH besteht, der nur vom EuGH aufgelöst werden kann.

Dies betrifft alle Gerätearten und Speichermedien, sofern sie (nachweislich) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zur eigenen Nutzung (also nicht an Zwischenhändler) geliefert werden. Für diese Geräte und Speichermedien ist also möglicherweise keine Vergütung geschuldet!

Die Urteile des EuGH und des BGH stehen noch aus. Sie können ganz erhebliche Auswirkungen auf viele laufende und künftige Verfahren mit der ZPÜ haben.

Was müssen betroffene Unternehmen tun?

Wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben und zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Vergütung aufgefordert werden, sollten Sie zügig, aber sehr überlegt handeln! Wir empfehlen, dass Sie sich durch einen einschlägig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften vertraute Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin beraten und ggf. vertreten lassen!

Die ZPÜ ist gesetzlich als Treuhänderin der Ansprüche aus §§ 54 ff. UrhG der Urheber und Urheberinnen angelegt und nimmt diese Rolle sehr ernst. Sie haben es hier also nicht mit einem besonnenen, rational handelnden Kaufmann zu tun, der an einer wirtschaftlich vernünftigen, für beide Seiten vertretbaren Lösung interessiert ist. Vielmehr versucht die ZPÜ, ihre Rechtsansichten und Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG vollständig – auf den letzten Heller! – durchzusetzen und nimmt dabei in der Regel keine Rücksicht auf Wirtschaftlichkeits-Erwägungen. Selbst Kleinstbeträge werden oft durch alle Instanzen eingeklagt, auch wenn die dadurch verursachten Kosten außer Verhältnis zum erzielbaren Betrag stehen.

Sollte man die geforderte Auskunft erteilen?

Hinsichtlich der Erteilung der geforderten Auskunft ist unbedingt zu beachten, dass die ZPÜ nach § 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG bei eine verspäteten, unvollständigen oder sonst fehlerhaften Auskunft einen Strafzuschlag i.H.d. doppelten Vergütungssatzes fordern kann. In Ihren Schreiben kündigt die ZPÜ dies regelmäßig an und setzt diese Drohung nach unsere Erfahrung auch um!

Zudem droht die ZPÜ regelmäßig an, zur Vermeidung der Verjährung ihre angeblichen Ansprüche vor der Schiedsstelle nach dem VGG und ggf. vor dem Oberlandesgericht München einzuklagen.

  • Die von der ZPÜ zur Auskunftserteilung gesetzten Fristen sind also ernst zu nehmen!
  • Es muss jedoch strategisch entschieden werden, ob und welche Auskunft erteilt wird. Z.B. sehen verschiedene Tarife der ZPÜ Ausnahmen von den Gerätetypen vor, die nicht vergütungspflichtig sein sollen und über die daher keine Auskunft erteilt werden muss. Andere Tarife definieren die abgabepflichtigen Geräte oft sehr detaillierte (und kompliziert!), sodass oft nicht klar ist, ob bestimmte eigen Geräte der Definition und Auskunftspflicht unterfallen.
Lassen Sie sich unbedingt beraten, um teure Fehler zu vermeiden!
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Sollte man die von der ZPÜ geforderte Vergütung bezahlen?

Eine andere Frage ist, ob man dann auch die von der ZPÜ geforderte Vergütung bezahlt.
Bei einer verspäteten Zahlung oder einer (nach Ansicht der ZPÜ unzureichenden) Teilzahlung verlangt die ZPÜ zwar regelmäßig Verzugszinsen und klagt ihre Forderung ein. Insoweit ist aber kein Strafzuschlag (doppelter Vergütungssatz) geschuldet.

  • Da viele Tarife (Forderungen) der ZPÜ insbesondere der Höhe nach sehr umstritten sind, sollte genau überlegt werden, ob eine Zahlung an die ZPÜ kaufmännisch sinnvoll ist.
  • Aufgrund des Rückgangs sogenannter Privatkopien, insbesondere aufgrund von Streaming-Angeboten, erscheinen insbesondere die älteren Tarife der ZPÜ stark überhöht und nicht (mehr) angemessen.
  • Bestimmte Geräte und Speichermedien können von der Vergütungspflicht befreit sein, z. B. weil sie bei genauer Prüfung nicht der Definition des Gerätetyps unterfallen oder eine vergütungsfreie Ausnahme darstellen.

Wenn Sie sich – nach gründlicher Beratung durch eine erfahrenen und einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin – zunächst die Klärung der streitigen Rechtsfragen abwarten und bis auf weitere keine Zahlungen die ZPÜ leisten wollen, müssen Sie prüfen bzw. von z.B. einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sie auf die Forderungen der ZPÜ Rückstellungen (§ 249 HGB) bilden müssen.

Was ist zu tun, wenn man ein Schreiben der ZPÜ erhält?

Wenn Sie eine ZPÜ-Aufforderung erhalten haben:

  • Wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben und zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Vergütung aufgefordert werden, sollten Sie zügig, aber sehr überlegt handeln!
  • Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen!
  • Lassen Sie ihr Produktportfolio genau analysieren! Sind wirklich alle Geräte betroffen?

Wir empfehlen, dass Sie sich dabei durch einen einschlägig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften vertrauten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beraten und unterstützen lassen!

Wir beraten und vertreten seit über 15 Jahren bundesweit eine Vielzahl von IT-Unternehmen in Verfahren gegen die ZPÜ – vom Erstkontakt bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung oder Einigung. Wir kennen die Schwachstellen der ZPÜ-Tarife und wissen, wo juristischer Spielraum besteht.

Post von der ZPÜ erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne!
Wir prüfen Ihre Situation individuell und helfen Ihnen, sich effektiv zu wehren – mit Augenmaß und Durchsetzungskraft.
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