Die ZPÜ, die "Zentralstelle für private Überspielungsrechte", ist die gemeinsame Inkassogesellschaft der wichtigsten neun deutschen Verwertungsgesellschaften. Zu ihren Mitgliedern zählen unter anderem
Aufgabe der ZPÜ ist die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen gem. §§ 54 ff. UrhG für sogenannte Privatkopien und andere Vervielfältigungen von "von Audiowerken und von audiovisuellen Werken" i.S.v. §§ 53, 60a ff. UrhG.
Die Anfertigung solcher Privatkopien ist in Deutschland grundsätzlich zulässig. Das Urheberrecht sieht aber vor, dass die Urheber dafür eine Pauschalvergütung (sog. Urheberrechtsabgabe) erhalten, die in Deutschland als Geräte- und Speichermedienabgabe bekannt ist. Diese wird nicht beim Endnutzer (Verbraucher, Unternehmen etc.) erhoben, sondern bei den Herstellern, Importeuren und Händlern von Geräten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können.
Betroffen sind IT-Unternehmen, die Geräten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, herstellen oder importieren und dann im Inland in Verkehr bringen, z.B.
Eine ähnliche Reprografie-Abgabe für Geräte, mit denen Vervielfältigungen auf Papier und ähnliche Trägern angefertigt werden können, erhebt die VG Wort (zusammen mit der VG Bild-Kunst) direkt eine Abgabe, z.B. für
Wichtig: Es reicht i.d.R. aus, dass ein Gerät theoretisch für die Vervielfältigung genutzt werden kann. Das Oberlandesgericht München (zuständig ist immer der 38. Zivilsenat des OLG München) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen dann davon aus, dass die Geräte dafür auch tatsächlich genutzt werden. Ggf. müssen die betroffene Unternehmen also den Gegenbeweis erbringen!
Auch Händler, die abgabepflichtige Geräte in Deutschland erwerben (also nicht selbst herstellen oder importieren) und weiterverkaufen, unterliegen grundsätzlich der Abgabepflicht. Sie können sich davon aber durch regelmäßige Meldungen an die ZPÜ befreien; dazu haben wir hier einige Informationen für Sie zusammengestellt.
Unternehmen erhalten regelmäßig Forderungsschreiben (i.d.R. als Einschreiben) der ZPÜ mit folgenden Forderungen:
Die Höhe der Vergütung basiert auf veröffentlichten Tarifen der ZPÜ, die wiederum meist auf mit IT-Verbänden wie dem BITKOM e.V. ausgehandelten Gesamtverträgen beruhen.
Diese Tarife erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren durch die Durchsetzung freier und kommerzieller Streaming-Angebote im Bereich Video (Netflix, Amazon Prime, Disney+, aber auch z. B. die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkanstalten), Audio (z. B. Spotify, Tidal, Audiotheken und Internetradio) das Aufkommen von privat angefertigten Vervielfältigungen drastisch zurückgegangen ist (vgl. z. B. diese Studie aus Finnland: https://valtioneuvosto.fi/en/-/1410845/survey-private-copying-continues-to-decline), in der Regel drastisch überhöht und rechtlich angreifbar.
Das OLG München und der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass die zwischen BITKOM e. V. und ZPÜ ausgehandelten Vergütungssätze „angemessen“ sind und weisen damit den betroffenen IT-Unternehmen (auch sog. Außenstehenden, die einem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind) die Beweislast für die Unangemessenheit der Tarife zu.
Die ZPÜ erhebt zurzeit folgende Forderungen gegen IT-Unternehmen (Auswahl):
Neuerdings fordert die ZPÜ auch für stationäre und mobile Spielekonsole eine entsprechende Abgabe. Dazu finden Sie hier weitergehende Informationen!
Abgabe-Forderungen der ZPÜ von den Betreibern von Online-Marktplätzen wie rakuten.de wurden von der Rechtsprechung zurückgewiesen – s. dazu ausführlich hier.
Auch Forderungen der ZPÜ einer Cloud-Vergütung von den Anbietern von Cloud-Dienstleistungen konnten wir für unsere unserer Mandantin SecureCloud GmbH (sichere Cloud-Dienstleistungen wie z.B. Cloud-Storage) erfolgreich abwehren – s. dazu ausführlich hier.
Davon unbeirrt hat die ZPÜ weitere Anbieter von Cloud-Dienstleistungen vor dem OLG München verklagt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2024 (Az. I ZR 1/24) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch Geräte, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen zur eigene Nutzung geliefert werden, unter die Vergütungspflicht fallen (Az. C-822/24 – bluechip).
Hintergrund ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (öst. OGH), der eine Vergütungspflicht nach § 42b öst. UrhG verneint hat. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass ein Widerspruch zwischen der divergierenden Rechtsprechung des BGH (der bisher immer die Vergütungspflicht für Businessgeräte nach den Gesamtverträgen der ZPÜ bejaht hat) und dem öst. OGH besteht, der nur vom EuGH aufgelöst werden kann.
Dies betrifft alle Gerätearten und Speichermedien, sofern sie (nachweislich) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zur eigenen Nutzung (also nicht an Zwischenhändler) geliefert werden. Für diese Geräte und Speichermedien ist also möglicherweise keine Vergütung geschuldet!
Die Urteile des EuGH und des BGH stehen noch aus. Sie können ganz erhebliche Auswirkungen auf viele laufende und künftige Verfahren mit der ZPÜ haben.
Wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben und zur Auskunftserteilung und Zahlung einer Vergütung aufgefordert werden, sollten Sie zügig, aber sehr überlegt handeln! Wir empfehlen, dass Sie sich durch einen einschlägig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften vertraute Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin beraten und ggf. vertreten lassen!
Die ZPÜ ist gesetzlich als Treuhänderin der Ansprüche aus §§ 54 ff. UrhG der Urheber und Urheberinnen angelegt und nimmt diese Rolle sehr ernst. Sie haben es hier also nicht mit einem besonnenen, rational handelnden Kaufmann zu tun, der an einer wirtschaftlich vernünftigen, für beide Seiten vertretbaren Lösung interessiert ist. Vielmehr versucht die ZPÜ, ihre Rechtsansichten und Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG vollständig – auf den letzten Heller! – durchzusetzen und nimmt dabei in der Regel keine Rücksicht auf Wirtschaftlichkeits-Erwägungen. Selbst Kleinstbeträge werden oft durch alle Instanzen eingeklagt, auch wenn die dadurch verursachten Kosten außer Verhältnis zum erzielbaren Betrag stehen.
Hinsichtlich der Erteilung der geforderten Auskunft ist unbedingt zu beachten, dass die ZPÜ nach § 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG bei eine verspäteten, unvollständigen oder sonst fehlerhaften Auskunft einen Strafzuschlag i.H.d. doppelten Vergütungssatzes fordern kann. In Ihren Schreiben kündigt die ZPÜ dies regelmäßig an und setzt diese Drohung nach unsere Erfahrung auch um!
Zudem droht die ZPÜ regelmäßig an, zur Vermeidung der Verjährung ihre angeblichen Ansprüche vor der Schiedsstelle nach dem VGG und ggf. vor dem Oberlandesgericht München einzuklagen.
Eine andere Frage ist, ob man dann auch die von der ZPÜ geforderte Vergütung bezahlt.
Bei einer verspäteten Zahlung oder einer (nach Ansicht der ZPÜ unzureichenden) Teilzahlung verlangt die ZPÜ zwar regelmäßig Verzugszinsen und klagt ihre Forderung ein. Insoweit ist aber kein Strafzuschlag (doppelter Vergütungssatz) geschuldet.
Wenn Sie sich – nach gründlicher Beratung durch eine erfahrenen und einschlägig spezialisierten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin – zunächst die Klärung der streitigen Rechtsfragen abwarten und bis auf weitere keine Zahlungen die ZPÜ leisten wollen, müssen Sie prüfen bzw. von z.B. einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sie auf die Forderungen der ZPÜ Rückstellungen (§ 249 HGB) bilden müssen.
Wenn Sie eine ZPÜ-Aufforderung erhalten haben:
Wir empfehlen, dass Sie sich dabei durch einen einschlägig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften vertrauten Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin beraten und unterstützen lassen!
Wir beraten und vertreten seit über 15 Jahren bundesweit eine Vielzahl von IT-Unternehmen in Verfahren gegen die ZPÜ – vom Erstkontakt bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung oder Einigung. Wir kennen die Schwachstellen der ZPÜ-Tarife und wissen, wo juristischer Spielraum besteht.