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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt

ZPÜ: Wer ist sie? Was fordert sie? Was muss man tun?

06.07.2025· Aktualisiert: 12.11.2025·8 Min. Lesezeit·
UrheberrechtsabgabeUrheberrecht
ZPÜ: Wer ist sie? Was fordert sie? Was muss man tun?
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Wer ist die ZPÜ – Zentralstelle fĂŒr private Überspielungsrechte?

Die ZPÜ, die "Zentralstelle fĂŒr private Überspielungsrechte", ist die gemeinsame Inkassogesellschaft der wichtigsten neun deutschen Verwertungsgesellschaften. Zu ihren Mitgliedern zĂ€hlen unter anderem

  • GEMA (die v.a die Rechte der Musik-Komponisten und Textdichter wahrnimmt)
  • VG Wort (Rechte der Verlage und Autoren)
  • VG Bild-Kunst (u.a. Fotografen) und
  • GÜFA (Pornofilm).

Aufgabe der ZPÜ ist die Durchsetzung von VergĂŒtungsansprĂŒchen gem. §§ 54 ff. UrhG fĂŒr sogenannte Privatkopien und andere VervielfĂ€ltigungen von "von Audiowerken und von audiovisuellen Werken" i.S.v. §§ 53, 60a ff. UrhG.

Die Anfertigung solcher Privatkopien ist in Deutschland grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Das Urheberrecht sieht aber vor, dass die Urheber dafĂŒr eine PauschalvergĂŒtung (sog. Urheberrechtsabgabe) erhalten, die in Deutschland als GerĂ€te- und Speichermedienabgabe bekannt ist. Diese wird nicht beim Endnutzer (Verbraucher, Unternehmen etc.) erhoben, sondern bei den Herstellern, Importeuren und HĂ€ndlern von GerĂ€ten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Betroffen sind IT-Unternehmen, die GerÀten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, herstellen oder importieren und dann im Inland in Verkehr bringen, z.B.

  • Smartphones, Mobiltelefone
  • Tablets
  • PCs und Notebooks, Workstations
  • USB-Sticks, Speicherkarten, externe Festplatten einschl. NAS und sog. Multimedia-Festplatten
  • GerĂ€te der Unterhaltungselektronik wie MP3-Player, Video-Player, Smart-TVs (mit interner Festplatte oder mit Aufnahmemöglichkeit auf eine externe Festplatte, z.B. USB-Port, Set-Top-Boxen) u.a.m.
  • Smartwatches
  • u.a.

Eine Ă€hnliche Reprografie-Abgabe fĂŒr GerĂ€te, mit denen VervielfĂ€ltigungen auf Papier und Ă€hnliche TrĂ€gern angefertigt werden können, erhebt die VG Wort (zusammen mit der VG Bild-Kunst) direkt eine Abgabe, z.B. fĂŒr

  • Drucker
  • Kopierer
  • Scanner
  • MFG/MultifunktionsgerĂ€te

Wichtig: Es reicht i.d.R. aus, dass ein GerĂ€t theoretisch fĂŒr die VervielfĂ€ltigung genutzt werden kann. Das Oberlandesgericht MĂŒnchen (zustĂ€ndig ist immer der 38. Zivilsenat des OLG MĂŒnchen) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen dann davon aus, dass die GerĂ€te dafĂŒr auch tatsĂ€chlich genutzt werden. Ggf. mĂŒssen die betroffene Unternehmen also den Gegenbeweis erbringen!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Post von der ZPÜ erhalten haben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns ĂŒbermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr ĂŒber die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natĂŒrlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Sind auch HĂ€ndler betroffen?

Auch HĂ€ndler, die abgabepflichtige GerĂ€te in Deutschland erwerben (also nicht selbst herstellen oder importieren) und weiterverkaufen, unterliegen grundsĂ€tzlich der Abgabepflicht. Sie können sich davon aber durch regelmĂ€ĂŸige Meldungen an die ZPÜ befreien; dazu haben wir hier einige Informationen fĂŒr Sie zusammengestellt.

Sprechen Sie uns gerne an!
Gerne unterstĂŒtzen wir Sie bei der Erstellung und fristgerechten Abgabe Ihrer HĂ€ndlermeldungen!
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Was fordert die ZPÜ konkret?

Forderungen der ZPÜ

Unternehmen erhalten regelmĂ€ĂŸig Forderungsschreiben (i.d.R. als Einschreiben) der ZPÜ mit folgenden Forderungen:

  • Auskunft ĂŒber Art und Anzahl der in Verkehr gebrachten GerĂ€te bzw. Speichermedien
  • RĂŒckwirkende VergĂŒtungsforderungen (oft ĂŒber mehrere Jahre)
  • Abschluss/Beitritt zu einem sog. Gesamtvertrag fĂŒr kĂŒnftige VergĂŒtungen
  • Geltendmachung von StrafzuschlĂ€gen i.H.d. doppelten VergĂŒtungssatzes bei verspĂ€teter oder unvollstĂ€ndiger Meldung von Importen (§ 54e Abs., 2 UrhG) bzw. bei verspĂ€teter oder unvollstĂ€ndiger Erteilung der von der ZPÜ geforderten Auskunft (§ 54f Abs. 3 UrhG)

Die Höhe der VergĂŒtung basiert auf veröffentlichten Tarifen der ZPÜ, die wiederum meist auf mit IT-VerbĂ€nden wie dem BITKOM e.V. ausgehandelten GesamtvertrĂ€gen beruhen.

Diese Tarife erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren durch die Durchsetzung freier und kommerzieller Streaming-Angebote im Bereich Video (Netflix, Amazon Prime, Disney+, aber auch z. B. die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkanstalten), Audio (z. B. Spotify, Tidal, Audiotheken und Internetradio) das Aufkommen von privat angefertigten VervielfĂ€ltigungen drastisch zurĂŒckgegangen ist (vgl. z. B. diese Studie aus Finnland: https://valtioneuvosto.fi/en/-/1410845/survey-private-copying-continues-to-decline), in der Regel drastisch ĂŒberhöht und rechtlich angreifbar.
Das OLG MĂŒnchen und der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass die zwischen BITKOM e. V. und ZPÜ ausgehandelten VergĂŒtungssĂ€tze „angemessen“ sind und weisen damit den betroffenen IT-Unternehmen (auch sog. Außenstehenden, die einem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind) die Beweislast fĂŒr die Unangemessenheit der Tarife zu.

Die ZPÜ erhebt zurzeit folgende Forderungen gegen IT-Unternehmen (Auswahl):

  • PC und Notebooks: 13,1875 EUR je StĂŒck; fĂŒr sog. Business-PC/Notebooks und fĂŒr Workstations fordert die ZPÜ 4,00 EUR je StĂŒck
  • Tablets: 8,75 je StĂŒck; fĂŒr sog. Business-Tablets: EUR 3,50 je StĂŒck
  • Mobiltelefone: 6,25 je StĂŒck; fĂŒr sog. Business-Mobiltelefone: 3,125 EUR je StĂŒck
  • Smartwatches: 1,50 EUR StĂŒck
  • USB-Speicherkarten (SD, CF, etc.): 0,30 EUR je StĂŒck

Update – neueste Entwicklungen!

Neuerdings fordert die ZPÜ auch fĂŒr stationĂ€re und mobile Spielekonsole eine entsprechende Abgabe. Dazu finden Sie hier weitergehende Informationen!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Spielekonsole vertreiben!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns ĂŒbermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr ĂŒber die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
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Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natĂŒrlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Abgabe-Forderungen der ZPÜ von den Betreibern von Online-MarktplĂ€tzen wie rakuten.de wurden von der Rechtsprechung zurĂŒckgewiesen – s. dazu ausfĂŒhrlich hier.

Auch Forderungen der ZPÜ einer Cloud-VergĂŒtung von den Anbietern von Cloud-Dienstleistungen konnten wir fĂŒr unsere unserer Mandantin SecureCloud GmbH (sichere Cloud-Dienstleistungen wie z.B. Cloud-Storage) erfolgreich abwehren – s. dazu ausfĂŒhrlich hier.

Davon unbeirrt hat die ZPÜ weitere Anbieter von Cloud-Dienstleistungen vor dem OLG MĂŒnchen verklagt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Cloud-Dienstleistungen anbieten! Gerne verteidigen wir auch Sie gegen diese unberechtigte Forderung der ZPÜ!
Vielen Dank!
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Aktuell: Vorlage an den EuGH zur VergĂŒtungspflicht von Business-GerĂ€ten

Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2024 (Az. I ZR 1/24) dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch GerĂ€te, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen zur eigene Nutzung geliefert werden, unter die VergĂŒtungspflicht fallen (Az. C-822/24 – bluechip).

Hintergrund ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (öst. OGH), der eine VergĂŒtungspflicht nach § 42b öst. UrhG verneint hat. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass ein Widerspruch zwischen der divergierenden Rechtsprechung des BGH (der bisher immer die VergĂŒtungspflicht fĂŒr BusinessgerĂ€te nach den GesamtvertrĂ€gen der ZPÜ bejaht hat) und dem öst. OGH besteht, der nur vom EuGH aufgelöst werden kann.

Dies betrifft alle GerĂ€tearten und Speichermedien, sofern sie (nachweislich) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zur eigenen Nutzung (also nicht an ZwischenhĂ€ndler) geliefert werden. FĂŒr diese GerĂ€te und Speichermedien ist also möglicherweise keine VergĂŒtung geschuldet!

Die Urteile des EuGH und des BGH stehen noch aus. Sie können ganz erhebliche Auswirkungen auf viele laufende und kĂŒnftige Verfahren mit der ZPÜ haben.

Was mĂŒssen betroffene Unternehmen tun?

Wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben und zur Auskunftserteilung und Zahlung einer VergĂŒtung aufgefordert werden, sollten Sie zĂŒgig, aber sehr ĂŒberlegt handeln! Wir empfehlen, dass Sie sich durch einen einschlĂ€gig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften vertraute Rechtsanwalt bzw. RechtsanwĂ€ltin beraten und ggf. vertreten lassen!

Die ZPÜ ist gesetzlich als TreuhĂ€nderin der AnsprĂŒche aus §§ 54 ff. UrhG der Urheber und Urheberinnen angelegt und nimmt diese Rolle sehr ernst. Sie haben es hier also nicht mit einem besonnenen, rational handelnden Kaufmann zu tun, der an einer wirtschaftlich vernĂŒnftigen, fĂŒr beide Seiten vertretbaren Lösung interessiert ist. Vielmehr versucht die ZPÜ, ihre Rechtsansichten und Forderungen nach §§ 54 ff. UrhG vollstĂ€ndig – auf den letzten Heller! – durchzusetzen und nimmt dabei in der Regel keine RĂŒcksicht auf Wirtschaftlichkeits-ErwĂ€gungen. Selbst KleinstbetrĂ€ge werden oft durch alle Instanzen eingeklagt, auch wenn die dadurch verursachten Kosten außer VerhĂ€ltnis zum erzielbaren Betrag stehen.

Sollte man die geforderte Auskunft erteilen?

Hinsichtlich der Erteilung der geforderten Auskunft ist unbedingt zu beachten, dass die ZPÜ nach § 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG bei eine verspĂ€teten, unvollstĂ€ndigen oder sonst fehlerhaften Auskunft einen Strafzuschlag i.H.d. doppelten VergĂŒtungssatzes fordern kann. In Ihren Schreiben kĂŒndigt die ZPÜ dies regelmĂ€ĂŸig an und setzt diese Drohung nach unsere Erfahrung auch um!

Zudem droht die ZPÜ regelmĂ€ĂŸig an, zur Vermeidung der VerjĂ€hrung ihre angeblichen AnsprĂŒche vor der Schiedsstelle nach dem VGG und ggf. vor dem Oberlandesgericht MĂŒnchen einzuklagen.

  • Die von der ZPÜ zur Auskunftserteilung gesetzten Fristen sind also ernst zu nehmen!
  • Es muss jedoch strategisch entschieden werden, ob und welche Auskunft erteilt wird. Z.B. sehen verschiedene Tarife der ZPÜ Ausnahmen von den GerĂ€tetypen vor, die nicht vergĂŒtungspflichtig sein sollen und ĂŒber die daher keine Auskunft erteilt werden muss. Andere Tarife definieren die abgabepflichtigen GerĂ€te oft sehr detaillierte (und kompliziert!), sodass oft nicht klar ist, ob bestimmte eigen GerĂ€te der Definition und Auskunftspflicht unterfallen.
Lassen Sie sich unbedingt beraten, um teure Fehler zu vermeiden!
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Sollte man die von der ZPÜ geforderte VergĂŒtung bezahlen?

Eine andere Frage ist, ob man dann auch die von der ZPÜ geforderte VergĂŒtung bezahlt.
Bei einer verspĂ€teten Zahlung oder einer (nach Ansicht der ZPÜ unzureichenden) Teilzahlung verlangt die ZPÜ zwar regelmĂ€ĂŸig Verzugszinsen und klagt ihre Forderung ein. Insoweit ist aber kein Strafzuschlag (doppelter VergĂŒtungssatz) geschuldet.

  • Da viele Tarife (Forderungen) der ZPÜ insbesondere der Höhe nach sehr umstritten sind, sollte genau ĂŒberlegt werden, ob eine Zahlung an die ZPÜ kaufmĂ€nnisch sinnvoll ist.
  • Aufgrund des RĂŒckgangs sogenannter Privatkopien, insbesondere aufgrund von Streaming-Angeboten, erscheinen insbesondere die Ă€lteren Tarife der ZPÜ stark ĂŒberhöht und nicht (mehr) angemessen.
  • Bestimmte GerĂ€te und Speichermedien können von der VergĂŒtungspflicht befreit sein, z. B. weil sie bei genauer PrĂŒfung nicht der Definition des GerĂ€tetyps unterfallen oder eine vergĂŒtungsfreie Ausnahme darstellen.

Wenn Sie sich – nach grĂŒndlicher Beratung durch eine erfahrenen und einschlĂ€gig spezialisierten Rechtsanwalt oder RechtsanwĂ€ltin – zunĂ€chst die KlĂ€rung der streitigen Rechtsfragen abwarten und bis auf weitere keine Zahlungen die ZPÜ leisten wollen, mĂŒssen Sie prĂŒfen bzw. von z.B. einem WirtschaftsprĂŒfer prĂŒfen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sie auf die Forderungen der ZPÜ RĂŒckstellungen (§ 249 HGB) bilden mĂŒssen.

Was ist zu tun, wenn man ein Schreiben der ZPÜ erhĂ€lt?

Wenn Sie eine ZPÜ-Aufforderung erhalten haben:

  • Wenn Sie von der ZPÜ angeschrieben und zur Auskunftserteilung und Zahlung einer VergĂŒtung aufgefordert werden, sollten Sie zĂŒgig, aber sehr ĂŒberlegt handeln!
  • Beachten Sie unbedingt die gesetzten Fristen!
  • Lassen Sie ihr Produktportfolio genau analysieren! Sind wirklich alle GerĂ€te betroffen?

Wir empfehlen, dass Sie sich dabei durch einen einschlĂ€gig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPÜ und der Verwertungsgesellschaften vertrauten Rechtsanwalt oder RechtsanwĂ€ltin beraten und unterstĂŒtzen lassen!

Wir beraten und vertreten seit ĂŒber 15 Jahren bundesweit eine Vielzahl von IT-Unternehmen in Verfahren gegen die ZPÜ – vom Erstkontakt bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung oder Einigung. Wir kennen die Schwachstellen der ZPÜ-Tarife und wissen, wo juristischer Spielraum besteht.

Post von der ZPÜ erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne!
Wir prĂŒfen Ihre Situation individuell und helfen Ihnen, sich effektiv zu wehren – mit Augenmaß und Durchsetzungskraft.
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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen

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