
Rechtsanwalt

Die ZPĂ, die "Zentralstelle fĂŒr private Ăberspielungsrechte", ist die gemeinsame Inkassogesellschaft der wichtigsten neun deutschen Verwertungsgesellschaften. Zu ihren Mitgliedern zĂ€hlen unter anderem
Aufgabe der ZPĂ ist die Durchsetzung von VergĂŒtungsansprĂŒchen gem. §§ 54 ff. UrhG fĂŒr sogenannte Privatkopien und andere VervielfĂ€ltigungen von "von Audiowerken und von audiovisuellen Werken" i.S.v. §§ 53, 60a ff. UrhG.
Die Anfertigung solcher Privatkopien ist in Deutschland grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig. Das Urheberrecht sieht aber vor, dass die Urheber dafĂŒr eine PauschalvergĂŒtung (sog. Urheberrechtsabgabe) erhalten, die in Deutschland als GerĂ€te- und Speichermedienabgabe bekannt ist. Diese wird nicht beim Endnutzer (Verbraucher, Unternehmen etc.) erhoben, sondern bei den Herstellern, Importeuren und HĂ€ndlern von GerĂ€ten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können.
Betroffen sind IT-Unternehmen, die GerÀten und Speichermedien, mit denen Privatkopien angefertigt werden können, herstellen oder importieren und dann im Inland in Verkehr bringen, z.B.
Eine Ă€hnliche Reprografie-Abgabe fĂŒr GerĂ€te, mit denen VervielfĂ€ltigungen auf Papier und Ă€hnliche TrĂ€gern angefertigt werden können, erhebt die VG Wort (zusammen mit der VG Bild-Kunst) direkt eine Abgabe, z.B. fĂŒr
Wichtig: Es reicht i.d.R. aus, dass ein GerĂ€t theoretisch fĂŒr die VervielfĂ€ltigung genutzt werden kann. Das Oberlandesgericht MĂŒnchen (zustĂ€ndig ist immer der 38. Zivilsenat des OLG MĂŒnchen) und der Bundesgerichtshof (BGH) gehen dann davon aus, dass die GerĂ€te dafĂŒr auch tatsĂ€chlich genutzt werden. Ggf. mĂŒssen die betroffene Unternehmen also den Gegenbeweis erbringen!
Auch HĂ€ndler, die abgabepflichtige GerĂ€te in Deutschland erwerben (also nicht selbst herstellen oder importieren) und weiterverkaufen, unterliegen grundsĂ€tzlich der Abgabepflicht. Sie können sich davon aber durch regelmĂ€Ăige Meldungen an die ZPĂ befreien; dazu haben wir hier einige Informationen fĂŒr Sie zusammengestellt.
Unternehmen erhalten regelmĂ€Ăig Forderungsschreiben (i.d.R. als Einschreiben) der ZPĂ mit folgenden Forderungen:
Die Höhe der VergĂŒtung basiert auf veröffentlichten Tarifen der ZPĂ, die wiederum meist auf mit IT-VerbĂ€nden wie dem BITKOM e.V. ausgehandelten GesamtvertrĂ€gen beruhen.
Diese Tarife erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren durch die Durchsetzung freier und kommerzieller Streaming-Angebote im Bereich Video (Netflix, Amazon Prime, Disney+, aber auch z.âŻB. die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen TV- und Rundfunkanstalten), Audio (z.âŻB. Spotify, Tidal, Audiotheken und Internetradio) das Aufkommen von privat angefertigten VervielfĂ€ltigungen drastisch zurĂŒckgegangen ist (vgl. z.âŻB. diese Studie aus Finnland: https://valtioneuvosto.fi/en/-/1410845/survey-private-copying-continues-to-decline), in der Regel drastisch ĂŒberhöht und rechtlich angreifbar.
Das OLG MĂŒnchen und der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass die zwischen BITKOM e.âŻV. und ZPĂ ausgehandelten VergĂŒtungssĂ€tze âangemessenâ sind und weisen damit den betroffenen IT-Unternehmen (auch sog. AuĂenstehenden, die einem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind) die Beweislast fĂŒr die Unangemessenheit der Tarife zu.
Die ZPĂ erhebt zurzeit folgende Forderungen gegen IT-Unternehmen (Auswahl):
Neuerdings fordert die ZPĂ auch fĂŒr stationĂ€re und mobile Spielekonsole eine entsprechende Abgabe. Dazu finden Sie hier weitergehende Informationen!
Abgabe-Forderungen der ZPĂ von den Betreibern von Online-MarktplĂ€tzen wie rakuten.de wurden von der Rechtsprechung zurĂŒckgewiesen â s. dazu ausfĂŒhrlich hier.
Auch Forderungen der ZPĂ einer Cloud-VergĂŒtung von den Anbietern von Cloud-Dienstleistungen konnten wir fĂŒr unsere unserer Mandantin SecureCloud GmbH (sichere Cloud-Dienstleistungen wie z.B. Cloud-Storage) erfolgreich abwehren â s. dazu ausfĂŒhrlich hier.
Davon unbeirrt hat die ZPĂ weitere Anbieter von Cloud-Dienstleistungen vor dem OLG MĂŒnchen verklagt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.09.2024 (Az. I ZR 1/24) dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob auch GerĂ€te, die an Unternehmen, Behörden oder Bildungseinrichtungen zur eigene Nutzung geliefert werden, unter die VergĂŒtungspflicht fallen (Az. C-822/24 â bluechip).
Hintergrund ist eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (öst. OGH), der eine VergĂŒtungspflicht nach §âŻ42b öst. UrhG verneint hat. Das (deutsche) Bundesverfassungsgericht hat daraufhin festgestellt, dass ein Widerspruch zwischen der divergierenden Rechtsprechung des BGH (der bisher immer die VergĂŒtungspflicht fĂŒr BusinessgerĂ€te nach den GesamtvertrĂ€gen der ZPĂ bejaht hat) und dem öst. OGH besteht, der nur vom EuGH aufgelöst werden kann.
Dies betrifft alle GerĂ€tearten und Speichermedien, sofern sie (nachweislich) an Unternehmen, Behörden und Bildungseinrichtungen zur eigenen Nutzung (also nicht an ZwischenhĂ€ndler) geliefert werden. FĂŒr diese GerĂ€te und Speichermedien ist also möglicherweise keine VergĂŒtung geschuldet!
Die Urteile des EuGH und des BGH stehen noch aus. Sie können ganz erhebliche Auswirkungen auf viele laufende und kĂŒnftige Verfahren mit der ZPĂ haben.
Wenn Sie von der ZPĂ angeschrieben und zur Auskunftserteilung und Zahlung einer VergĂŒtung aufgefordert werden, sollten Sie zĂŒgig, aber sehr ĂŒberlegt handeln! Wir empfehlen, dass Sie sich durch einen einschlĂ€gig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPĂ und der Verwertungsgesellschaften vertraute Rechtsanwalt bzw. RechtsanwĂ€ltin beraten und ggf. vertreten lassen!
Die ZPĂ ist gesetzlich als TreuhĂ€nderin der AnsprĂŒche aus §§âŻ54 ff. UrhG der Urheber und Urheberinnen angelegt und nimmt diese Rolle sehr ernst. Sie haben es hier also nicht mit einem besonnenen, rational handelnden Kaufmann zu tun, der an einer wirtschaftlich vernĂŒnftigen, fĂŒr beide Seiten vertretbaren Lösung interessiert ist. Vielmehr versucht die ZPĂ, ihre Rechtsansichten und Forderungen nach §§âŻ54 ff. UrhG vollstĂ€ndig â auf den letzten Heller! â durchzusetzen und nimmt dabei in der Regel keine RĂŒcksicht auf Wirtschaftlichkeits-ErwĂ€gungen. Selbst KleinstbetrĂ€ge werden oft durch alle Instanzen eingeklagt, auch wenn die dadurch verursachten Kosten auĂer VerhĂ€ltnis zum erzielbaren Betrag stehen.
Hinsichtlich der Erteilung der geforderten Auskunft ist unbedingt zu beachten, dass die ZPĂ nach § 54e Abs. 2 UrhG und § 54f Abs. 3 UrhG bei eine verspĂ€teten, unvollstĂ€ndigen oder sonst fehlerhaften Auskunft einen Strafzuschlag i.H.d. doppelten VergĂŒtungssatzes fordern kann. In Ihren Schreiben kĂŒndigt die ZPĂ dies regelmĂ€Ăig an und setzt diese Drohung nach unsere Erfahrung auch um!
Zudem droht die ZPĂ regelmĂ€Ăig an, zur Vermeidung der VerjĂ€hrung ihre angeblichen AnsprĂŒche vor der Schiedsstelle nach dem VGG und ggf. vor dem Oberlandesgericht MĂŒnchen einzuklagen.
Eine andere Frage ist, ob man dann auch die von der ZPĂ geforderte VergĂŒtung bezahlt.
Bei einer verspĂ€teten Zahlung oder einer (nach Ansicht der ZPĂ unzureichenden) Teilzahlung verlangt die ZPĂ zwar regelmĂ€Ăig Verzugszinsen und klagt ihre Forderung ein. Insoweit ist aber kein Strafzuschlag (doppelter VergĂŒtungssatz) geschuldet.
Wenn Sie sich â nach grĂŒndlicher Beratung durch eine erfahrenen und einschlĂ€gig spezialisierten Rechtsanwalt oder RechtsanwĂ€ltin â zunĂ€chst die KlĂ€rung der streitigen Rechtsfragen abwarten und bis auf weitere keine Zahlungen die ZPĂ leisten wollen, mĂŒssen Sie prĂŒfen bzw. von z.B. einem WirtschaftsprĂŒfer prĂŒfen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe sie auf die Forderungen der ZPĂ RĂŒckstellungen (§ 249 HGB) bilden mĂŒssen.
Wenn Sie eine ZPĂ-Aufforderung erhalten haben:
Wir empfehlen, dass Sie sich dabei durch einen einschlĂ€gig spezialisierten, erfahrenen und mit den Forderungen der ZPĂ und der Verwertungsgesellschaften vertrauten Rechtsanwalt oder RechtsanwĂ€ltin beraten und unterstĂŒtzen lassen!
Wir beraten und vertreten seit ĂŒber 15 Jahren bundesweit eine Vielzahl von IT-Unternehmen in Verfahren gegen die ZPĂ â vom Erstkontakt bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung oder Einigung. Wir kennen die Schwachstellen der ZPĂ-Tarife und wissen, wo juristischer Spielraum besteht.
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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