Haben Sie in letzter Zeit Post (ein Einschreiben) von der ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) erhalten? Dann sind Sie nicht allein. Die ZPÜ hat zahlreiche IT-Unternehmen angeschrieben und eine neue Forderung auf den Tisch gelegt: eine Geräteabgabe für Spielekonsolen!
Konkret verlangt die ZPÜ Auskunft über alle stationären und Handheld-Konsolen, die die Unternehmen in den Jahren 2022 bis 2024 in Deutschland in Verkehr gebracht haben. Dies ist die Vorstufe zur Geltendmachung einer neuen Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt. In diesem Beitrag erklären wir, was es damit auf sich hat, warum wir die Forderung für unberechtigt halten und welche Fehler Sie jetzt vermeiden sollten!
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren erfolgreich eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften!
Die ZPÜ hat bereits vor einigen Monaten versucht, IT-Verbände zu Verhandlungen über einen Gesamtvertrag (Tarif) für Spielekonsolen zu bewegen. Führende Verbände wie der VERE e.V. und der ZItCo e.V., deren Mitglieder wir laufend in Fragen der Geräteabgaben und Speichermedienabgaben nach §§ 54 ff. UrhG beraten, lehnen diese Verhandlungen jedoch ab.
Unbeirrt davon hat die ZPÜ bereits den nächsten Schritt eingeleitet und ein Verfahren vor der Schiedsstelle am DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) angestrengt, um eine empirische Untersuchung zur Nutzung von Konsolen durchführen zu lassen (§ 93 VGG). Ob diese Untersuchung stattfinden wird, ist noch offen, eine Entscheidung der Schiedsstelle steht noch aus.
Zudem hat die ZPÜ eine Vielzahl von IT-Unternehmen per Einschreiben angeschrieben und fordert von den Unternehmen:
Wir halten Spielekonsolen aus mehreren Gründen nicht für abgabepflichtig und die Forderungen der ZPÜ für unberechtigt!
Die ZPÜ argumentiert unter anderem mit der Möglichkeit, das "Spielgeschehen aufzuzeichnen". Diese Funktion löst unserer Auffassung nach jedoch keine Vergütungspflicht im Sinne der §§ 54 ff. UrhG aus. Das Gesetz zielt auf die Vergütung für private Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken (wie Musik oder Filme) ab – das Aufzeichnen des eigenen Gameplays fällt darunter unseres Erachtens nicht.
Das Schreiben der ZPÜ enthält eine konkrete Drohung: Wenn die geforderte Auskunft nicht fristgerecht – in der Regel bis zum 31. Juli 2025 – erteilt wird, kündigt die ZPÜ an, den doppelten Vergütungssatz als Strafzuschlag geltend zu machen (§ 54f Abs. 3 UrhG), vgl. Ziff. 6. – Folgen bei Fristversäumnis
Ignorieren ist also keine Option!
Es muss jedoch strategisch entschieden werden, ob und welche Auskunft erteilt wird. Lassen Sie sich unbedingt beraten, um teure Fehler zu vermeiden!
Zudem droht die ZPÜ an, zur Vermeidung der Verjährung ihre angeblichen Ansprüche für das Jahr 2022 vor der Schiedsstelle nach dem VGG und ggf. vor dem Oberlandesgericht München einzuklagen.
Dem Schreiben ZPÜ liegt eine sogenannte "Vereinbarung über eine Verlängerung der Verjährung" (VVV) als Anlage bei, vgl. Ziff. 7. Unterschreiben Sie dieses Dokument auf keinen Fall ungeprüft!
Der Entwurf ist so formuliert, dass Sie mit Ihrer Unterschrift die Forderungen der ZPÜ für Spielekonsolen grundsätzlich anerkennen! Dies kann Sie in eine äußerst ungünstige prozessuale Position für zukünftige Auseinandersetzunge bringen.
Zudem enthält die Vereinbarung keinen Verzicht der ZPÜ auf den doppelten Vergütungssatz.
Die Vereinbarung kann sich als nachteilig auf Ihre prozessuale Ausgangslage auswirken, wenn es zu einem Verfahren vor der Schiedsstelle nach dem VGG oder einem Gericht kommt!
Die ZPÜ definiert die betroffenen Spielkonsoslen in ihrem Schreiben (in Ziff. 1) sehr genau. Lassen Sie von einem Fachmann prüfen, ob Ihre Produkte darunterfallen:
Stationäre Spielekonsolen sind Geräte für den Betrieb an externen Bildschirmen mit spezialisierter Hardware und proprietärem Gaming-Betriebssystem.
Beispiele der ZPÜ: Microsoft Xbox Series X, Nintendo Switch, Sony Playstation 5.
Handheld-Konsolen sind Spielekonsolen,sind tragbare Geräte mit integriertem Display und Akku, die ein angepasstes PC-Betriebssystem (Windows/Linux) oder ein proprietäres Gaming-OS nutzen.
Beispiele der ZPÜ: ASUS ROG Ally X, Lenovo Legion Go, MSI Claw A1M, Nintendo Switch Lite, Valve Steam Deck.
Gaming-PCs, Gaming-Notebooks, Gaming-Tablets und Gaming-Mobiltelefone sollen laut ZPÜ explizit keine Spielekonsolen im Sinne dieses (noch gar nicht aufgestellten!) Tarifs sein, da sie nicht vorrangig dem Spielen dienen. Für diese Geräte existieren bereits eigene Tarife.
Wenn Ihr Unternehmen von der ZPÜ angeschrieben wurde, sollten Sie nicht unüberlegt reagieren. Wir vertreten seit vielen Jahren erfolgreich zahlreiche kleine und mittlere IT-Unternehmen in Auseinandersetzungen mit der ZPÜ und anderen Verwertungsgesellschaften zur Geräteabgabe.
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren erfolgreich eine Vielzahl von kleinen und mittelständischen IT-Unternehmen gegen die Forderungen der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften!
Zudem stehen wir in engem Austausch mit den zuständigen IT-Verbänden wie z.B. VERE e.V. und ZItCo e.V. und vertreten die Interessen der IT-Branche. Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls!
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDieser Vorstoß der ZPÜ kommt nicht überraschend. Erst kürzlich ist die Organisation mit ihren weitreichenden Forderungen nach einer Abgabepflicht für Online-Marktplätze (wie rakuten.de) und für Cloud-Dienstleistungen vor dem OLG München und dem Bundesgerichtshof krachend gescheitert. So haben wir beispielsweise in dem von uns für die SecureCloud GmbH erfolgreich geführten Verfahren die Forderungen der ZPÜ bis vor das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof (BGH) erfolgreich abwehren können. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die ZPÜ nun versucht, ihre wegbrechenden Einnahmen durch die Einführung neuer Abgabepflichten auf weitere Geräteklassen wie Spielekonsolen zu kompensieren. Allerdings werden bei Spielekonsolen nach unserer Rechtsansicht keine urheberrechtlich geschützten Werke vervielfältigt, die eine Abgabe rechtfertigen würden. Insbesondere das zur Rechtfertigung der Abgabe von der ZPÜ angeführte Aufzeichnen des eigenen Spielgeschehens stellt unseres Erachtens keine vergütungspflichtige Privatkopie im Sinne des Gesetzes dar!