Rückwirkend zum 1. Januar 2025 wird die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana einen neuen (de facto-) Tarif für die Speichermedienvergütung (SMV) in Österreich aufstellen. Dieser betrifft wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte Geräte wie Mobiltelefone/Smartphones, PCs/Notebooks und Tablets.
Nach diesem Tarif werden für refurbished IT-Geräte nur noch 60 % des Tarifs für die entsprechenden Neugeräte von der Austro Mechana verlangt. Eine ähnliche Regelung zur Urheberrechtsabgabe für wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte Geräte gibt es bereits in den Niederlanden, Belgien und Frankreich.
Wichtiger Hinweis: Der Tarif ist noch nicht offiziell veröffentlicht und steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)!
Wir beraten Sie dazu, wie Sie jetzt optimal reagieren.
Wir zeigen Ihnen, was genau Sie an die Austro Mechana zu melden haben und unterstützen Sie bei der fristgerechten Auskunftserteilung!
Gemeinsam mit unserem österreichischen Partner-Rechtsanwalt, mit dem wir ständig zur Speichermedienvergütung Österreich nach § 42b öst. UrhG zusammenarbeiten, haben wir diesen neuen Tarif für unsere Mandanten erfolgreich verhandelt und ein optimales Ergebnis erzielt!
Jedes Unternehmen, das wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte IT-Geräte wie PCs/Notebooks, Mobiltelefone/Smartphones, Tablets etc. nach Österreich verkauft, ist betroffen!
Auch deutsche Unternehmen sind betroffen, und zwar auch dann, wenn Sie keinen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in Österreich haben!
Aus österreichischer Sicht gelten auch Lieferungen von einer "im Ausland gelegenen Stelle" als in Österreich meldepflichtige Importe. Auch ein Inverkehrbringen in Österreich aus dem Ausland ist also erfasst, sodass Versandhändler, die Vervileföltigungsgeräet und Speichermedien aus dem Ausland (z.B. aus Deutschland) direkt an österreichische Endabnehmer liefern, diese Importe melden müssen und dafür grundsätzlich zahlungspflichtig sind.
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, alle Verkäufe (Lieferungen) an Kunden in Österreich von sich aus vierteljährlich an die Austro Mechana zu melden. Dies gilt auch für refurbished Geräte und Speichermedien!
Diese Meldungen müssen quartalsweise zum 15. des jew. Folgemonats erfolgen.
Hinweis: Aktuell ist eine Online-Meldung von gebrauchten und von Refurbished-Geräten bei der Austro Mechana noch nicht möglich!
Melden Sie Ihre Importe nicht oder verspätet, kann die Austro Mechana den doppelten Vergütungssatz als Strafzuschlag verlangen – und tut dies nach unserer Erfahrung auc! Österreichische Gerichte (i.d.R. das Handelsgericht HG Wien) sprechen diesen Strafzuschlag der Austro Mechana regelmäßig zu.
Die Austro Mechana beruft sich dabei auf § 90a Abs. 2 öst. UrhG:
(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte [...] als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist [...] verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände [der Austro Mechana] vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.
Um den Strafzuschlag zu vermeiden, müssen diese Meldungen jedes Quartal, jeweils zum 15. des Folgemonats, erfolgen.
Wir helfen Ihnen dabei, genau zu prüfen, welche Lieferungen (z.B. an private Endverbraucher vs. an Unternehmen/Behörden oder Händler in Österreich) meldepflichtig sind und unterstützen sie bei der Erteilung der Auskunft an die Austro Mechana.
Zu beachten ist, dass die Austro Mechana sehr weitreichende Kontrollrechte hat! Nach § 87a Abs. 1 des öst. UrhG kann sie von Unternehmen verlangen, über die erteilte Auskunft Rechnung zu legen.
Zudem kann sie die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) überprüfen lassen. Die Austro Mechana kann also eine Buchprüfung verlangen!
Die Austro Mechana beruft sich dabei auf Vereinbarungen, die sie mit einzelnen Unternehmen abschließt und auf § 87a Abs. 1 öst. UrhG:
"(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung [...] einer angemessenen Vergütung [...] verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. [...]"
Ob ein anlassloses Buchprüfungs-Verlangen der Austro Mechana "auf Verdacht" und im vollen Umfang berechtigt ist, ist in Österreich noch nicht höchstrichterlich entschieden!
Mehr zur Urheberrechtsabgabe in Österreich und den Tarifen der Austro Mechana finden Sie auf unserer Webseite:
Übersicht: Speichermedienvergütung Österreich – Was Sie wissen müssen
Neugeräte: Starke Erhöhung der Speichermedienvergütung in Österreich für Neugeräte zum 1. Januar 2025
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerNoch ist die Neuregelung für wiederaufbereitete Geräte und Speichermedien in Österreich nicht in trockenen Tüchern! Die WKÖ muss noch zustimmen! Dennoch sollten sich Unternehmen auf diese neue Rechtslage gut vorbereiten und sich beraten lassen, was genau und wie genau künftig die Einfuhr gebrauchter und von Refurbished-Geräten nach Österreich an die Austro Mechana zu melden ist!