Speichermedienvergütung für Refurbished-Geräte in Österreich!

, letztes Update:

Tarif für Neugeräte soll "genauso für Erstinverkehrbringungen von refurbished Geräten mit Speichern" gültig sein (Update 20. August 2025)

Nachdem die WKÖ einem eigenen Tarif für Refurbished-Geräte (s. unten) nicht zugestimmt hat, hat die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana Ihre Tarife für die Speichermedienvergütung (SMV) gem. § 42b öst. UrhG, die ab dem 1. Januar 2025 gültig sein sollen, aktualisiert und klargestellt, dass diese (gerade erst stark erhöhten) Tarife "genauso für Erstinverkehrbringungen von refurbished Geräten mit Speichern)" gültig sein sollen!

Das heißt: Die Austro Mechana fordert für refurbished IT-Geräte und Speichermedien, die in Österreich in Verkehr gebracht werden, dieselben (sehr hohen) Tarife, wie für entsprechende Neugeräte! Betroffen sind insbesondere auch deutsche Unternehmen, die gebrauchte und refurbished Geräte nach Österreich exportieren und dort in Verkehr bringen!

Wir unterstützen Sie bei Forderungen der Austro Mechana für gerauchte und refurbished Geräte und Neugeräte!
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zur österreichsichen Speichermedienvergütung haben!


Wir beraten Sie dazu, wie Sie jetzt optimal auf Anfragen der Austro Mechana reagieren und ihre gesetzlichen Pflichten in Österreich erfüllen!

  • Wir zeigen Ihnen, was genau Sie an die Austro Mechana zu melden haben!
  • Wir unterstützen Sie bei der fristgerechten Auskunftserteilung und der fristgerechten Abgabe von Importmeldungen!
  • Wir helfen Ihnen, teure Fehler (Stichwort: doppelter Vergütungssatz!) und aufwendige Kontrollen zu vemeiden!

Ggf. verteidigen wir Sie gegen unberechtigte und überzogene Forderungen der Austro Mechana – gemeinsam mit einem erfahrenen österreichischen Rechtsanwalt, mit dem wir ständig zur Speichermedienvergütung Österreich nach § 42b öst. UrhG zusammenarbeiten.

Kein reduzierter Refurbished-SMV-Tarif in Österreich

Rückwirkend zum 1. Januar 2025 wollte die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana eigene Tarife für die Speichermedienvergütung (SMV) in Österreich für wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte Geräte und Speichermedien wie z.B. Mobiltelefone/Smartphones, PCs/Notebooks und Tablets.

Nach diesen Tarifen hätte die Austro Mechana für refurbished IT-Geräte 60 % des Tarifs für die entsprechenden Neugeräte von den Unternehmen, die solche Geräte und Speichermedien erstmals in Österreich in Verkehr bringen, verlangt. Eine ähnliche Regelung zur Urheberrechtsabgabe für wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte Geräte gibt es z.B. in den Niederlanden, Belgien und Frankreich.

Der Refurbished-Tarif wurde jedoch nicht offiziell veröffentlicht. Neue tarife stehen in Österreich unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), die Ihre Zustimmung nun verweigert hat!

Was Sie jetzt wissen müssen!

1. Wer ist von der neuen Speichermedienvergütung für refurbished und gebrauchte Geräte in Österreich betroffen?

Jedes Unternehmen, das wiederaufbereitete (refurbished) und gebrauchte IT-Geräte und Speichermedien wie PCs/Notebooks, Mobiltelefone/Smartphones, Tablets etc. nach Österreich verkauft, ist betroffen!

Auch deutsche Unternehmen sind betroffen, und zwar auch dann, wenn Sie keinen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in Österreich haben!

Aus österreichischer Sicht gelten auch Lieferungen von einer "im Ausland gelegenen Stelle" als in Österreich meldepflichtige Importe, vgl. § 90 a Abs. 1 öst. UrhG. Auch ein Inverkehrbringen in Österreich aus dem Ausland ist also erfasst, sodass Versandhändler, die Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien aus dem Ausland (z.B. aus Deutschland) an österreichische Endabnehmer liefern, diese Importe melden müssen und dafür grundsätzlich zahlungspflichtig sind.

2. Was ist der Austro Mechana zu melden?

a. Direktverkäufe nach Österreich meldepflichtige Importe

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, alle Verkäufe (Lieferungen) an Kunden in Österreich von sich aus vierteljährlich an die Austro Mechana zu melden. Dies gilt auch für refurbished Geräte und Speichermedien!

Diese Meldungen müssen quartalsweise zum 15. des jeweiligen Folgemonats erfolgen, § 90 a Abs. 1 öst. UrhG:

(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte [...] als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist [...] verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände [der Austro Mechana] vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen.


Hinweis:
Aktuell ist eine Online-Meldung von gebrauchten und von Refurbished-Geräten bei der Austro Mechana noch nicht möglich!

b. Folgen verspäteter Meldungen: Hoher Strafzuschlag!

Melden Sie Ihre Importe nicht oder verspätet, kann die Austro Mechana den doppelten Vergütungssatz als Strafzuschlag verlangen – und tut dies nach unserer Erfahrung auch! Österreichische Gerichte (i.d.R. das Handelsgericht HG Wien als erste Instanz) sprechen diesen Strafzuschlag der Austro Mechana auch regelmäßig zu.

Die Austro Mechana beruft sich dabei auf § 90a Abs. 2 öst. UrhG:

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.


Um den Strafzuschlag zu vermeiden, müssen diese Meldungen jedes Quartal, jeweils zum 15. des Folgemonats, erfolgen.

Wir unterstützen Sie bei der Erteilung der fristgerechten Meldungen an die Austro Mechana!
Wir prüfen für Sie, welche Lieferungen (z.B. an private Endverbraucher vs. an Unternehmen/Behörden oder Händler in Österreich) meldepflichtig sind!


c. Weitreichende Kontrollrechte der Austro Mechana

Zu beachten ist, dass die Austro Mechana sehr weitreichende Kontrollrechte hat! Nach § 87a Abs. 1 des öst. UrhG kann sie von Unternehmen verlangen, über die erteilte Auskunft Rechnung zu legen.

Zudem kann sie die Richtigkeit der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen (Wirtschaftsprüfer) überprüfen lassen. Die Austro Mechana kann also eine Buchprüfung verlangen!

Die Austro Mechana beruft sich dabei auf Vereinbarungen, die sie mit einzelnen Unternehmen abschließt und auf § 87a Abs. 1 öst. UrhG:

"(1) Wer nach diesem Gesetz zur Leistung [...] einer angemessenen Vergütung [...] verpflichtet ist, hat dem Anspruchsberechtigten Rechnung zu legen und deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. [...]"


Ob ein anlassloses Buchprüfungs-Verlangen der Austro Mechana "auf Verdacht" und im vollen Umfang berechtigt ist, ist in Österreich noch nicht höchstrichterlich entschieden!

Sprechen Sie uns gerne an, wenn die Austro Mechana Rechnungslegung verlangt oder eine Buchprüfung durchführen will!


3. Weiterführende Informationen zur Speichermedienvergütung in Österreich

Mehr zur Urheberrechtsabgabe in Österreich und den Tarifen der Austro Mechana finden Sie u.a. hier:

Die geplante Neuregelung für wiederaufbereitete Geräte und Speichermedien in Österreich mit einem reduzierten Tarif ist nicht in Kraft getreten! Deutsche Unternehmen, die gebrauchte und refurbished Geräte und Speichermedien nach Österreich exportieren müssen sich vorbereiten und beraten lassen, was genau und wie genau künftig die Einfuhr gebrauchter und von Refurbished-Geräten nach Österreich an die Austro Mechana zu melden ist!

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) Rechtsanwalt, Partner