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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Starke Erhöhung der Speichermedienvergütung in Österreich

Starke Erhöhung der Speichermedienvergütung in Österreich
Urheberrechtsabgabe
01.11.2024, letztes Update: 16.06.2025

Neuer Gesamtvertrag und Tarif in Österreich

Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat mit verschiedenen Gremien der Wirtschaftskammer Österreich WKÖ einen neuen Gesamtvertrag verhandelt und abgeschlossen, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt und neue Tarife für nach § 42b öst. UrhG in Österreich abgabepflichtige Speichermedien vorsieht (sog. Vertragstarife). Es ist davon auszugehen, dass die Austro Mechana zum 01.01.2025 auch einen neuen autonomen Tarif festlegen und veröffentlichen wird, der für Außenseiter (Unternehmen, die dem Gesamtvertrag mit der Austro Mechana nicht beitreten) gelten soll, und dessen Vergütungssätze, wie in Österreich üblich, um 50% über den Vertragstarifen des Gesamtvertrags liegen werden.

Erhebliche Tariferhöhungen

Die Tarife für bestimmte Geräte wie z.B. PC, Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches bzw. für die darin verbauten Speichermedien erfahren ab dem 1. Januar 2025 in Österreich eine sehr erhebliche Erhöhung, z.B.:

Integrierte Speicher in Mobiltelefonen mit Musik- und/oder Videoabspielfunktion

  • Autonomer Tarif 2024 (pro Stück): 3,75 EUR
  • Autonomer Tarif 2025 (pro Stück): 8,25 EUR (+ 120%)


Integrierte Speicher in PC, Desktop Computer, Notebook, SubNotebook, Ultrabook, Netbook, Laptop

  • Autonomer Tarif 2024 (pro Stück): 7,50 EUR
  • Autonomer Tarif 2025 (pro Stück): 11,25 EUR (+ 50%)


Integrierte Speicher in Tablets

  • Autonomer Tarif 2024 (pro Stück): 5,63 EUR
  • Autonomer Tarif 2025 (pro Stück): 8,25 EUR (+ 47%)


Smartwatches mit integriertem Speicher

  • Autonomer Tarif 2024 (pro Stück): 1,50 EUR
  • Autonomer Tarif 2025 (pro Stück): 1,95 EUR (+ 30%)


Welche neuen (empirischen) Erkenntnisse diesen teilweise drastischen Tarif-Erhöhungen zugrunde liegen, ist nicht bekannt. Zu erwarten waren eher Absenkungen der Vergütungssätze, da davon ausgehen ist, dass durch die zunehmende Durchsetzung von Cloud-Diensten und legalen Streaming-Diensten wie z.B. Netflix, Amazon Prime, Apple TV, Spotify die relevante Anzahl von Privtakopien auf Speichermedien in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen ist.

Wegen der deutlichen Steigerungen der Tarife (teilweise um 120%) sollten Unternehmen genau prüfen, ob diese Tarifanpassungen ihre Produkte betreffen, um entsprechend kalkulieren und planen zu können; Rückstellungen sind ggf. entsprechend anzupassen.

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Entfall der Vergütungsforderung für Spielkonsolen, elektronisches Spielzeug und Datenbrillen

Anders als die Tarife, die noch für 2024 aufgestellt worden waren, sieht der neue Gesamtvertrag hingegen keine Vergütung mehr für Speichermedien in Spielkonsolen mit integriertem Speicher, digitales Spielzeug mit integriertem Speicher sowie Virtual Reality- und Datenbrillen mit integriertem Speicher vor, vgl. Ziffer 2.5 des Gesamtvertrags

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Offensives Vorgehen der Austro Mechana gegen deutsche IT-Händler

Bitte beachten Sie, dass die Austro Mechana sehr aktiv auch gegen Händler mit Sitz in Deutschland vorgeht, die abgabepflichtige Geräte und Speichermedien z.B. über einen Online Marktplatz wie ebay, Amazon oder Back Market an Kunden in Österreich verkaufen. Wenn Sie abgabepflichtige Geräte und Speichermedien nach Österreich exportieren und in Österreich in Verkehr bringen, müssen Sie daher mit einer Inanspruchnahme durch die Austro Mechana rechnen!

Zu beachten ist dabei auch: Nach § 90a Abs. 1 UrhG (Österreich) besteht eine Meldepflicht, wonach derjenige, die "von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, [...] verpflichtet [ist], Art und Stückzahl der [nach Österreich ] eingeführten [Speichermedien]" der Austro Mechana zu melden, und zwar "schriftlich" und "vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats". Diese Meldepflicht erfasst also auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die abgabepflichtige Speichermedien i.S.v. §§ 42, 42b UrhG (Österreich) nach Österreich exportieren!

Vorsicht: Doppelter Vergütungssatz!

Nach § 90a Abs. 2 UrhG (Österreich) kann die Austro Mechana von Unternehmen, die dieser Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nachkommen, den doppelten Vergütungssatz verlangen! Nach unserer Erfahrung aus verschiedenen Verfahren vor dem Handelsgericht Wien nutzt die Austro Mechana diese Möglichkeit konsequent.

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Wir unterstützen eine Vielzahl deutscher IT-Unternehmen bei der rechtzeitigen und zutreffenden Auskunftserteilung an die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana und in Verhandlungen mit der Austro Mechana. Gemeinsam mit entsprechend spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Österreich vertreten wir zudem verschiedene deutsche IT-Unternehmen gegenüber der Austro Mechana in Verfahren vor dem Handelsgericht Wien und weiteren Gerichten.

Falls Sie spezifische Fragen zu den Details oder der Auslegung des neuen österreichischen Gesamtvertrags und der Anwendbarkeit der neuen Tarife auf Ihr Unternehmen und die von Ihnen angebotenen Produkte haben, sprechen Sie uns bitte an – gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und ggf. bei der Erteilung einer Auskunft an die Austro Mechana und in Verhandlungen mit der Austro Mechana!