Schwerpunkte
Team
News
+49 (30) 51 56 59 98 - 0Kontakt
Schwerpunkte
Team
News
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte
VY AnwaltVy – Brix Lange Verweyen Rechtsanwälte

Footer

BerlinKoblenzFlensburgNürnberg
StellenangeboteVergütungMandatsbedingungenDatenschutzImpressum
  1. Startseite
  2. News
  3. Urheberrechtsabgabe
  4. Meldepflicht f. Spielekonsolen, elektr. Spielzeug in Österreich?
Authors
  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
    Name
    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
    +49 (30) 51 56 59 98-0
Neueste Artikel
BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
10.08.2026 | Björn-Michael Lange
Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte
10.08.2026 | Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig
10.08.2026 | Björn-Michael Lange
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt

Meldepflicht f. Spielekonsolen, elektr. Spielzeug in Österreich?

19.04.2024· Aktualisiert: 19.04.2024·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Meldepflicht f. Spielekonsolen, elektr. Spielzeug in Österreich?
Teilen:

Die Österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat zum 1. Februar 2024 eine neuen autonomen Tarif für u.a Spielekonsolen und elektronisches Spielzeug aufgestellt und veröffentlicht. Demnach sollen folgende "mit Geltung ab 1.2.2024" die folgenden Speichermedienvergütungen geschuldet sein:

Spielekonsolen mit integriertem Speicher

  • Bis 32 GB: 15 EUR
  • Über 32 GB: 30 EUR

Digitale Spielzeuge mitintegriertem Speicher

  • Bis 4 GB;: 3,75 EUR
  • Über 4 GB: 7,50 EUR

Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher

  • Bis 128 GB: 6,00 EUR
  • Über 128 GB: 9,00 EUR

Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme

  • Bis 6 TB: 45,00

Über 6 TB: 67,50 EUR

Für deutsche und andere Unternehmen, die solche Geräte und Speichermedien nach Österreich exportieren (und damit in Österreich einführen) stellt sich damit die Frage, ob diese Geräte und Speichermedien an die östereichische Verwetungsgesellsclaft Austro Mechana nach § 90a Abs. 1 öst. UrhG gemeldet werden sollten.

Denn nach § 90a Abs. 2 des öst. Urheberrechtsgesetzes kann die Austro Mechana bei verspäteten Einfuhrmeldungen von Importen von einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangen! Betroffene Unternehmen sollten daher genau überlegen, ob aufgrund dieses neuen autonomen Tarifs eine Meldepflicht besteht und welche Auskunft ggf. zu erteilen ist, um das Risiko eines Strafzuschlags / doppelten Vergütungssatzes zu vermeiden!

Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an! Wie beraten und vertreten (gemeinsam mit einem erfahrenen österreichischen Rechtsanwalts-Kollegen) mehrere deutsche Unternehmen, die von der öst. Austro Mechna auf Auskunft und Zahlung der Urheberrechtsabgabe in Österreich (sog. Speichermedienvergütung, § 42b öst. UrhG) für Lieferungen von Mobiltelefonen, elektronischen Spielzeugen u.a. nach Österreich (an öst. Verbraucher/Privatkunden in Anspruch genommen wurden!

Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.


§ 90a öst. UrhG

(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist […] verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände [der Austro Mechana] vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. ...

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.




Teilen:

Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)

verweyen@vy-anwalt.de+49 (30) 51 56 59 98-0

Weitere Artikel

BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland
Erbrecht
04.08.2026
2 Min.·Björn-Michael Lange

BGH: Zum ausländischen notariellen Testament in Deutschland

BGH: Ausländisches notarielles Testament kann auch in Deutschland wirksam sein Mit Urteil vom 21. Januar 2026 (BGH, Az. IV ZR 40/25) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung für internationale Erbfälle getroffen. Das Gericht stellte klar, da...

Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte
MedienrechtMarkenrechtUrheberrechtInternetrecht
03.08.2026
12 Min.·Dr. jur. Urs Verweyen

Neue Haftungsrisiken für Plattformbetreiber durch KI-Inhalte

Rechtsunsicherheit für Plattformbetreiber: Haftung für KI-generierte Inhalte begründet Mit dem kürzlich entschiedenen Endurteil des LG München I v. 28.05.2026, Az. 26 O 869/26 ist die erste Entscheidung zu einer Google-Haftung als Plattformbetreiber für f...

Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig
Gesellschaftsrecht
31.07.2026
1 Min.·Björn-Michael Lange

Höchstalter von 70 Jahren für Geschäftsführer rechtmäßig

Eine Satzungsregelung, die das Höchstalter für die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft auf 70 Jahre festlegt, ist zulässig und stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Der Fall...

Haben Sie rechtliche Fragen?

Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.

Kontakt aufnehmen+49 30 515 659 980