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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
    verweyen@vy-anwalt.de
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Meldepflicht f. Spielekonsolen, elektr. Spielzeug in Österreich?

19.04.2024· Aktualisiert: 18.09.2026·2 Min. Lesezeit·
Urheberrechtsabgabe
Meldepflicht f. Spielekonsolen, elektr. Spielzeug in Österreich?
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Die Österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat zum 1. Februar 2024 eine neuen autonomen Tarif für u.a Spielekonsolen und elektronisches Spielzeug aufgestellt und veröffentlicht. Demnach sollen folgende "mit Geltung ab 1.2.2024" die folgenden Speichermedienvergütungen geschuldet sein:

Spielekonsolen mit integriertem Speicher

  • Bis 32 GB: 15 EUR
  • Über 32 GB: 30 EUR

Digitale Spielzeuge mitintegriertem Speicher

  • Bis 4 GB;: 3,75 EUR
  • Über 4 GB: 7,50 EUR

Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher

  • Bis 128 GB: 6,00 EUR
  • Über 128 GB: 9,00 EUR

Mediacenter bzw. Media-Server, mächtige Multimedia-Festplatten, netzgebundener Speicher (NAS) und vergleichbare Systeme

  • Bis 6 TB: 45,00

Über 6 TB: 67,50 EUR

Für deutsche und andere Unternehmen, die solche Geräte und Speichermedien nach Österreich exportieren (und damit in Österreich einführen) stellt sich damit die Frage, ob diese Geräte und Speichermedien an die östereichische Verwetungsgesellsclaft Austro Mechana nach § 90a Abs. 1 öst. UrhG gemeldet werden sollten.

Denn nach § 90a Abs. 2 des öst. Urheberrechtsgesetzes kann die Austro Mechana bei verspäteten Einfuhrmeldungen von Importen von einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten Vergütungssatzes verlangen! Betroffene Unternehmen sollten daher genau überlegen, ob aufgrund dieses neuen autonomen Tarifs eine Meldepflicht besteht und welche Auskunft ggf. zu erteilen ist, um das Risiko eines Strafzuschlags / doppelten Vergütungssatzes zu vermeiden!

Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an! Wie beraten und vertreten (gemeinsam mit einem erfahrenen österreichischen Rechtsanwalts-Kollegen) mehrere deutsche Unternehmen, die von der öst. Austro Mechna auf Auskunft und Zahlung der Urheberrechtsabgabe in Österreich (sog. Speichermedienvergütung, § 42b öst. UrhG) für Lieferungen von Mobiltelefonen, elektronischen Spielzeugen u.a. nach Österreich (an öst. Verbraucher/Privatkunden in Anspruch genommen wurden!

Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an!
Vielen Dank!
Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.


§ 90a öst. UrhG

(1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist […] verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände [der Austro Mechana] vierteljährlich bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. ...

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann von ihm der doppelte Vergütungssatz für den betroffenen Teil verlangt werden.




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Über den Autor

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen

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