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BGH: Keine Cloud-VergĂŒtung in Deutschland
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 47/24) in dem von uns vor dem OLG MĂŒnchen gefĂŒhrten Verfahren der ZPĂ und der deutschen Verwertungsgesellschaften gegen unsere Mandantin SecureCloud GmbH, eine Anbieterin von sicheren Cloud-Dienstleistungen (u.a. Storage), die Beschwerde der ZPĂ gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts MĂŒnchen (38. Zivilsenat) vom 15. MĂ€rz 2024 (Nichtzulassungsbeschwerde) zurĂŒckgewiesen!
Das Urteil des OLG MĂŒnchen ist damit rechtskrĂ€ftig und es steht fest, dass die ZPĂ von Anbietern von Cloud-Diensten keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG verlangen kann! Die BestĂ€tigung durch den BGH in diesem PrĂ€zedenzfall gibt dem von uns erstrittenen Urteil des OLG MĂŒnchen zusĂ€tzliches Gewicht und schafft insoweit eine klare Rechtslage.
Update: Erik BĂ€rwaldt berichtet ausfĂŒhrlich auf golem.de, aktuell einer der "meistgelesenen Artikel" dort.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerEine Urheberrechtsabgabe fĂŒr Cloud-Dienstleistungen ist damit in Deutschland vom Tisch. Zwar könnte die ZPĂ noch eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des BGH erheben. Schon rein statistisch sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde mit unter 3% jedoch sehr schlecht. Vermutlich werden ZPĂ und Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst daher weiter massiv Druck auf den Gesetzgeber machen, um eine Ănderung der §§ 54 ff. UrhG in ihrem Sinne zu erreichen.
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Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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