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  4. BGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienste in Deutschland!
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  • Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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BGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienste in Deutschland!

15.10.2024· Aktualisiert: 07.08.2025·1 Min. Lesezeit·
UrheberrechtsabgabeUrheberrecht
BGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienste in Deutschland!
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BGH: Keine Cloud-Vergütung in Deutschland

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 47/24) in dem von uns vor dem OLG München geführten Verfahren der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften gegen unsere Mandantin SecureCloud GmbH, eine Anbieterin von sicheren Cloud-Dienstleistungen (u.a. Storage), die Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München (38. Zivilsenat) vom 15. März 2024 (Nichtzulassungsbeschwerde) zurückgewiesen!

Damit ist das Urteil des OLG München vom 15. März 2024, mit dem die Forderungen der ZPÜ nach einer Urheberrechtsabgabe von Cloud-Dienstleistern zurückgewiesen wurden, rechtskräftig.

Das Urteil des OLG München ist damit rechtskräftig und es steht fest, dass die ZPÜ von Anbietern von Cloud-Diensten keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG verlangen kann! Die Bestätigung durch den BGH in diesem Präzedenzfall gibt dem von uns erstrittenen Urteil des OLG München zusätzliches Gewicht und schafft insoweit eine klare Rechtslage.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben!
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Ihre Anfrage wurde an uns übermittelt. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden. Mehr über die aktuellen Entwicklungen erfahren Sie in unserem News.
Oh, Entschuldigung.
Es scheint ein Fehler bei der Verarbeitung passiert zu sein. Wir beheben dies schnellstmöglich. Sie können sich natürlich auch telefonisch mit uns in Verbindung setzen. Die Telefonnummer sehen Sie oben rechts auf der Internetseite.

Update: Erik Bärwaldt berichtet ausführlich auf golem.de, aktuell einer der "meistgelesenen Artikel" dort.

Eine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienstleistungen ist damit in Deutschland vom Tisch. Zwar könnte die ZPÜ noch eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des BGH erheben. Schon rein statistisch sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde mit unter 3% jedoch sehr schlecht. Vermutlich werden ZPÜ und Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst daher weiter massiv Druck auf den Gesetzgeber machen, um eine Änderung der §§ 54 ff. UrhG in ihrem Sinne zu erreichen.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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