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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Dr. jur. Urs Verweyen

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BGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienste in Deutschland!

15.10.2024· Aktualisiert: 07.08.2025·1 Min. Lesezeit·
UrheberrechtsabgabeUrheberrecht
BGH: Keine Urheberrechtsabgabe auf Cloud-Dienste in Deutschland!
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BGH: Keine Cloud-VergĂŒtung in Deutschland

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 47/24) in dem von uns vor dem OLG MĂŒnchen gefĂŒhrten Verfahren der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften gegen unsere Mandantin SecureCloud GmbH, eine Anbieterin von sicheren Cloud-Dienstleistungen (u.a. Storage), die Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts MĂŒnchen (38. Zivilsenat) vom 15. MĂ€rz 2024 (Nichtzulassungsbeschwerde) zurĂŒckgewiesen!

Damit ist das Urteil des OLG MĂŒnchen vom 15. MĂ€rz 2024, mit dem die Forderungen der ZPÜ nach einer Urheberrechtsabgabe von Cloud-Dienstleistern zurĂŒckgewiesen wurden, rechtskrĂ€ftig.

Das Urteil des OLG MĂŒnchen ist damit rechtskrĂ€ftig und es steht fest, dass die ZPÜ von Anbietern von Cloud-Diensten keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG verlangen kann! Die BestĂ€tigung durch den BGH in diesem PrĂ€zedenzfall gibt dem von uns erstrittenen Urteil des OLG MĂŒnchen zusĂ€tzliches Gewicht und schafft insoweit eine klare Rechtslage.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie dazu Fragen haben!
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Update: Erik BĂ€rwaldt berichtet ausfĂŒhrlich auf golem.de, aktuell einer der "meistgelesenen Artikel" dort.

Eine Urheberrechtsabgabe fĂŒr Cloud-Dienstleistungen ist damit in Deutschland vom Tisch. Zwar könnte die ZPÜ noch eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des BGH erheben. Schon rein statistisch sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde mit unter 3% jedoch sehr schlecht. Vermutlich werden ZPÜ und Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst daher weiter massiv Druck auf den Gesetzgeber machen, um eine Änderung der §§ 54 ff. UrhG in ihrem Sinne zu erreichen.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
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