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BGH: Keine Cloud-Vergütung in Deutschland
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 47/24) in dem von uns vor dem OLG München geführten Verfahren der ZPÜ und der deutschen Verwertungsgesellschaften gegen unsere Mandantin SecureCloud GmbH, eine Anbieterin von sicheren Cloud-Dienstleistungen (u.a. Storage), die Beschwerde der ZPÜ gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München (38. Zivilsenat) vom 15. März 2024 (Nichtzulassungsbeschwerde) zurückgewiesen!
Das Urteil des OLG München ist damit rechtskräftig und es steht fest, dass die ZPÜ von Anbietern von Cloud-Diensten keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG verlangen kann! Die Bestätigung durch den BGH in diesem Präzedenzfall gibt dem von uns erstrittenen Urteil des OLG München zusätzliches Gewicht und schafft insoweit eine klare Rechtslage.
Update: Erik Bärwaldt berichtet ausführlich auf golem.de, aktuell einer der "meistgelesenen Artikel" dort.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerEine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienstleistungen ist damit in Deutschland vom Tisch. Zwar könnte die ZPÜ noch eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des BGH erheben. Schon rein statistisch sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde mit unter 3% jedoch sehr schlecht. Vermutlich werden ZPÜ und Verwertungsgesellschaften GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst daher weiter massiv Druck auf den Gesetzgeber machen, um eine Änderung der §§ 54 ff. UrhG in ihrem Sinne zu erreichen.
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