
Rechtsanwalt

Auch die eigene Nutzung selbst hergestellter PC durch den Hersteller ist als ein Veräußern dieser Geräte i.S.v. der Vorschriften über die Urheberrechtsabgabe für Geräte und Speichermedien, § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. anzusehen. Eine Befreiung von der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a.F. erfolgt daher nur dann, wenn der die Geräte selbst (durch seine Mitarbeiter) nutzende Hersteller ggü. der ZPÜ den Nachweis erbringt, dass die Geräte "eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerIm konkreten Fall, den wir vor der Schiedsstelle VGG und dem OLG München auf Seiten des betroffenen Unternehmens erfolgreich geführt haben, ging es um acht (8!) PCs, die das Unternehmen selbst hergestellt und dann in seinem eigenen Unternehmen (teilweise in der Verwaltung und teilweise in der Produktion) eingesetzt und selbst genutzt hat. Insgesamt ging es also noch um weniger als 200 EUR. Schiedsstelle und OLG München haben die Klagen der ZPÜ wegen dieser Geräte abgewiesen. Dagegen hat die ZPÜ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) erhoben, trotzdem die damit für die ZPÜ verbundenen Kosten den potenziellen Gewinn der ZPÜ um ein Vielfaches überstiegen. Das Verfahren zeigt daher vor allem eins: Abseits jeglicher ökonomischer Vernunft klagte die ZPÜ auch kleinste Forderungen durch alle Instanzen ein. Zu kaufmännisch vernünftigen Lösungen ist sie in der Regel nicht bereit.
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