Auch die eigene Nutzung selbst hergestellter PC durch den Hersteller ist als ein Veräußern dieser Geräte i.S.v. der Vorschriften über die Urheberrechtsabgabe für Geräte und Speichermedien, § 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. anzusehen. Eine Befreiung von der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a.F. erfolgt daher nur dann, wenn der die Geräte selbst (durch seine Mitarbeiter) nutzende Hersteller ggü. der ZPÜ den Nachweis erbringt, dass die Geräte "eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt wurden."