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Im vergangenen Jahr 2024 sind im Bereich der Urheberrechtsabgaben einige wichtige Gerichtsentscheidungen des Oberlandesgericht MĂŒnchen und des Bundesgerichtshofs (BGH) ergangen, die Sie kennen und berĂŒcksichtigen sollten! Auch der Gesetzgeber wurde aktiv, und hat endlich eine empirische Untersuchung zur Nutzung von GerĂ€ten und Speichermedien fĂŒr die Anfertigung von Privatkopien in Zeiten von Streaming und Cloud beauftragt, deren Ergebnisse möglicherweise schon bald vorliegen.
Mit Urteil vom 15. MĂ€rz 2024 (Az. 38 Sch 58/22 WG e) hat das OLG MĂŒnchen in einem von Vy â RechtsanwĂ€lte gefĂŒhrten Musterverfahren entschieden, dass die von uns vertretene SecureCloud GmbH fĂŒr die von ihr angebotenen Cloud-Dienstleistungen (u.a. Online-Speicherplatz / Storage) keine Urheberrechtsabgabe an die ZPĂ und die deutschen Verwertungsgesellschaften bezahlen muss! Dieses Urteil hat der Bundesgerichshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 bestĂ€tigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der ZPĂ zurĂŒckgewiesen!
Das Urteil des OLG MĂŒnchen ist damit rechtskrĂ€ftig und es steht fest, dass de lege lata fĂŒr Cloud-Dienste keine Urheberrechtsabgabe nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet ist! Die BestĂ€tigung durch den BGH in diesem PrĂ€zedenzfall gibt dem von uns erstrittenen Urteil des OLG MĂŒnchen zusĂ€tzliches Gewicht und schafft insoweit eine klare Rechtslage.
Mehr dazu:
Bereits mit Urteil vom 10.11.2022, Az. I ZR 10/22 â rakuten.de hat der Bundesgerichtshof BGH entschieden, dass Online-MarktplĂ€tze wie rakuten.de nicht als HĂ€ndler und Importeure i.S.v. 54b Abs. 1 UrhG der Verpflichtung zur Zahlung der Urheberrechtsabgabe (GerĂ€te- und Speichermedienabgaben) nach §§ 54 ff. UrhG unterliegen, s.
https://www.vy-anwalt.de/news/online-marktplatz-schuldet-keine-urheberrechtsabgabe-bgh-rakuten.de
Im Revisionsverfahren zum Az. I ZR 1/24 betreffend GerĂ€te des Typs PC hat der Bundesgerichtshof BGH mit Beschluss vom 26.09.2024 dem EuropĂ€ischen Gerichtshof EuGH die seit langem heftig umstrittene Frage vorgelegt, ob fĂŒr GerĂ€te eines bestimmten Typs, die an Behörden, Unternehmen und SelbstĂ€ndige zur eigenen Nutzung geliefert werden â sog. Business-GerĂ€te â GerĂ€teabgaben nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet sind! Die wichtige Frage wird nun (voraussichtlich in einigen Jahren) also vom EuGH entschieden werden.
Konkret hat der BGH folgende Frage an den EUGH vorgelegt:
Ist es mit Art 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder HĂ€ndler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natĂŒrliche Personen, die - fĂŒr den Hersteller, Importeur oder HĂ€ndler erkennbar - als Endnutzer fĂŒr kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer VergĂŒtung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs fĂŒr die Ausnahme vom VervielfĂ€ltigungsrecht in Bezug auf VervielfĂ€ltigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser GerĂ€te allenfalls in geringem Umfang tatsĂ€chlich VervielfĂ€ltigungen eines Werkes durch eine natĂŒrliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen TrĂ€gern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
Der BGH (Vorsitzender Richter Prof. Dr. Koch) hat dazu in der mĂŒndlichen Verhandlung, die wir fĂŒr den ZItCo e.V. beobachtet haben, ausgefĂŒhrt, dass nach der Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs OGH, wonach in Ăsterreich fĂŒr Business-GerĂ€te dem Grunde nach keine VergĂŒtung geschuldet ist (Urt. v. 21.02.2017, Az. 4 Ob 62/16w â Austro Mechana ./. Amazon, GRUR Int 2017, 455), nicht (mehr) von einer klaren Rechtslage (sog. acte clair oder acte Ă©clairĂ©) ausgegangen werden kann. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte daher einen Widerspruch zwischen der divergierenden Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 16.03.2017, Az. I ZR 36/15 â Gesamtvertrag PC) und des öst. OGH festgestellt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17, Rz. 15.
Mehr:Â https://www.vy-anwalt.de/news/bgh-legt-frage-der-abgabepflicht-fuer-business-pc-dem-eugh-vor
Mit einer Entscheidung des EuGH ist erfahrungsgemÀà in ein bis zwei Jahren zu rechnen. Auf Basis dieser Entscheidung des EuGH wird der BGH im Verfahren I ZR 1/24 einige Monate spĂ€ter seinerseits eine Entscheidung treffen, die auch in einer erneuten ZurĂŒckverweisung an das OLG MĂŒnchen bestehen kann. Die Rechtsunsicherheit in dieser Frage wird also erst in einigen Jahren ausgerĂ€umt sein.
Angesichts dieser weiterhin bestehenden Rechtsunsicherheit sollten Unternehmen, die GesamtvertrĂ€gen mit der ZPĂ beigetreten sind, ĂŒberlegen, ob sie diese GesamtvertrĂ€ge mit Wirkung fĂŒr die Zukunft gekĂŒndigt werden sollten!
Nachdem der Bundesgerichtshof in der mĂŒndlichen Verhandlung am 26.09.2024 im Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24 betreffend die GerĂ€teabgaben nach § 54 ff. UrhG fĂŒr GerĂ€te des Typs PC bekannt gegeben hat, dass er die Frage der VergĂŒtungspflicht fĂŒr Business-GerĂ€te nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorlegen wird, ist das OLG MĂŒnchen dazu ĂŒbergegangen, laufende Verfahren betreffend die Urheberrechtsabgabe fĂŒr Mobiltelefone und PC "im Hinblick auf das Verfahren BGH I ZR 1/24 analog § 148 ZPO auszusetzen".
In seiner VerfĂŒgung vom 03.12.2024, Az. 38 Sch 7/23 WG e (PC-Verfahren) weist das OLG MĂŒnchen ausdrĂŒcklich darauf hin, dass es sich "derzeit mit Blick auf die Vorlagefrage an einer eigenen Sachentscheidung gehindert" sieht und die "Vorlage weiterer gleichgelagerter Verfahren zur Vorabentscheidung beim EUGH aber auch nicht als zielfĂŒhrend" ansieht.
Mehr:Â https://www.vy-anwalt.de/news/olg-muenchen-setzt-urheberrechtsabgabe-verfahren-aus
Wir gehen davon aus, dass auch die Schiedsstelle nach dem VGG keine eigenen Entscheidungen zu den Urheberrechtsabgabe mehr treffen wird, bis der EuGH die Vorlagefrage des BGH in der Sache I ZR 1/24 beantwortet und der BGH dann im Verfahren I ZR 1/24 unter BerĂŒcksichtigung der Vorgaben des EuGH zu Business-GerĂ€ten geurteilt hat.
Das BMJ hat (endlich!) ein umfassendes Forschungsvorhaben zum Thema "Angemessene VergĂŒtung insbesondere im Bereich Streaming und Plattform-Ăkonomie / "Reform des VergĂŒtungssystems fĂŒr gesetzlich erlaubte Nutzungen im Urheberrecht" beauftragt. Das Forschungsvorhaben soll u.a. das VergĂŒtungssystem fĂŒr gesetzlich erlaubte Nutzungen im Urheberrecht (Urheberrechtsabgaben) einschlieĂlich seiner unionsrechtlichen Grundlagen umfassend untersuchen. Dabei sollen auch VergĂŒtungssysteme in anderen Mitgliedstaaten der EU untersucht und der Reformbedarf sowie Alternativen dargelegt werden.
Gegenstand der Untersuchung wird auch die Ă€uĂerst streitige Frage sein, ob die aktuellen Forderungen (Tarife) der ZPĂ heute noch angemessen sind, trotzdem durch die zunehmende Nutzung von Streaming- und Cloud-Diensten die Anfertigung von Privatkopien in den letzen Jahren deutlich zurĂŒckgegangen ist, wie u.a. eine aktuelle Studie aus Finnland zeigt (Zusammenfassung hier: https://valtioneuvosto.fi/en/-//1410845/survey-private-copying-continues-to-decline).
Erste Ergebnisse der Untersuchung liegen möglicherweise schon im 1. Halbjahr 2025 vor! In der Folge könnte es zu einer erneuten Reform der §§ 54 ff. UrhG durch den Gesetzgeber kommen. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass dann die aktuellen GesamtvertrĂ€ge fĂŒr PC gekĂŒndigt und/oder neu verhandelt werden. Da die ZPĂ damit gescheitert ist, eine Cloud-VergĂŒtung durchzusetzen, wird sie möglicherweise versuchen, zumindest fĂŒr Server eine VergĂŒtung zu erhalten (dazu mĂŒsste sie die PC-GesamtvertrĂ€ge kĂŒndigen); zudem wir sie den erwarteten Ergebnissen der Studie vorgreifen wollen.
Gemischte Nachrichten erreichen uns derweil aus Ăsterreich: Die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana hat mit verschiedenen Gremien der Wirtschaftskammer Ăsterreich WKĂ einen neuen Gesamtvertrag verhandelt und abgeschlossen, der am 1. Januar 2025 in Kraft tritt und neue Tarife fĂŒr nach § 42b öst. UrhG in Ăsterreich abgabepflichtige Speichermedien vorsieht (sog. Vertragstarife), s. hier.
Vorweg die gute Nachricht: FĂŒr Spielekonsolen mit integriertem Speicher, digitale Spielzeuge mit integriertem Speicher und Virtual Reality-Brillen und Datenbrillen mit integriertem Speicher verlangt die Austro Mechana keine SpeichermedienvergĂŒtung mehr.
Die Tarife fĂŒr GerĂ€te wie z.B. PC, Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches bzw. fĂŒr die darin verbauten Speichermedien steigen allerdings ab dem 1. Januar 2025 deutlich an:
Welche neuen (empirischen) Erkenntnisse diesen teilweise drastischen Tarif-Erhöhungen zugrunde liegen, ist nicht bekannt. Zu erwarten waren eher eine Absenkungen der VergĂŒtungssĂ€tze, da davon ausgehen ist, dass durch die zunehmende Durchsetzung von Cloud-Diensten und legalen Streaming-Diensten wie z.B. Netflix, Amazon Prime, Apple TV, Spotify die relevante Anzahl von Privatkopien auf Speichermedien in den letzten Jahren auch in Ăsterreich erheblich zurĂŒckgegangen ist.
Wegen der deutlichen Steigerungen der Tarife (teilweise um 120%) sollten Unternehmen genau prĂŒfen, ob diese Tarifanpassungen ihre Produkte betreffen, um entsprechend kalkulieren und planen zu können; RĂŒckstellungen sind ggf. entsprechend anzupassen!
FĂŒr deutsche Unternehmen, die GerĂ€te und Speichermedien nach Ăsterreich exportieren (und damit in Ăsterreich einfĂŒhren) stellt sich damit die Frage, ob diese GerĂ€te und Speichermedien an die österreichische Verwertungsgesellschaft Austro Mechana nach § 90a Abs. 1 öst. UrhG gemeldet werden mĂŒssen. Denn nach § 90a Abs. 2 des öst. Urheberrechtsgesetzes kann die Austro Mechana bei verspĂ€teten Einfuhrmeldungen von Importen von einen Strafzuschlag in Höhe des doppelten VergĂŒtungssatzes verlangen! Betroffene Unternehmen sollten daher genau ĂŒberlegen, ob aufgrund dieses neuen autonomen Tarifs eine Meldepflicht besteht und welche Auskunft ggf. zu erteilen ist, um das Risiko eines Strafzuschlags / doppelten VergĂŒtungssatzes zu vermeiden!
Gemeinsam mit erfahrenen österreichischen Rechtsanwalts-Kollegen und Kolleginnen beraten und Vertreten wir mehrere deutsche Unternehmen, die von der öst. Austro Mechna auf Auskunft und Zahlung der Urheberrechtsabgabe in Ăsterreich (sog. SpeichermedienvergĂŒtung, § 42b öst. UrhG) fĂŒr Lieferungen nach Ăsterreich in Anspruch genommen wurden! Wir sind daher im stĂ€ndigen Austausch mit unsere Kollegen und Kolleginnen in Ăsterreich und evaluieren alle Möglichkeiten, die sich ergebenden Forderungen der Austro Mechana zu reduzieren.
Mehr:Â https://www.vy-anwalt.de/news/starke-erhoehung-der-speichermedienverguetung-in-oesterreich
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerFĂŒr die betroffenen IT-Unternehmen war 2024 ein gutes Jahr, was die Urheberrechtsabgaben fĂŒr GerĂ€te wie PCs/Notebooks, Tablets und Mobiltelefone betrifft! Endlich hat der BGH dem EuropĂ€ischen Gerichtshof die nicht erst seit der "Padawan"-Entscheidung des EuGH vom 21. Oktober 2010 heftig umstrittene Frage zur KlĂ€rung vorgelegt, ob auch fĂŒr sogenannte Business-GerĂ€te, die in Unternehmen und Industriebetrieben oder in Behörden, UniversitĂ€ten und Schulen fĂŒr BĂŒroarbeiten, Produktion und Forschung eingesetzt werden, eine Abgabe fĂŒr Privatkopien (!) geschuldet ist! Zudem wurden einige Forderungen der ZPĂ, wie beispielsweise nach einer Urheberrechtsabgabe auf Online-MarktplĂ€tze und fĂŒr Cloud-Dienstleistungen, eine klare Absage erteilt. Es bleibt jetzt zu hoffen, dass die vom BMJ beauftragte empirische Untersuchung bestĂ€tigt, was allgemein schon bekannt ist: Dass Privatkopien wegen der allgegenwĂ€rtigen VerfĂŒgbarkeit aller Inhalte durch Streaming auch im privaten Umfeld so gut wie nicht mehr angefertigt werden.
Ăber den Autor

Rechtsanwalt · Attorney at Law (NY)
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