Nachdem der Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2024 in dem Revisionsverfahren Az. I ZR 1/24 betreffend die Geräteabgaben nach § 54 ff. UrhG für Geräte des Typs PC, bekannt gegeben hat, dass er die Frage der Vergütungspflicht für Business-Geräte (Geräte eines bestimmten Typs, die an Unternehmen und Behörden zur eigenen Nutzung geliefert werden) nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorlegen wird, ist das OLG München dazu übergegangen, laufende Verfahren betreffend die pauschale Urheberrechtsabgabe für Geräte und Speichermedien nach §§ 54 ff. UrhG "im Hinblick auf das Verfahren BGH I ZR 1/24 analog § 148 ZPO auszusetzen."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDurch die Aussetzung der laufende Verfahren durch das OLG München und die Schiedsstelle nach dem VGG wird es solange keine Entscheidung geben, bis der Europäischen Gerichtshof EuGH und im Anschluß der Bundesgerichtshof BGH in dem Verfahren zum Az. I ZR 1/24 entschieden haben, ob für sog. Business-Geräte eine Vergütung nach §§ 54 ff. UrhG geschuldet ist – dies wird mehrere Jahre dauern!