
Rechtsanwalt

Mit zwei Urteilen von 02.11.2022 (Az. AN 14 K 22.00468, Az. AN 14 K 21.01431) hat das Verwaltungsgericht Ansbach entschieden, dass das Fotografieren von Falschparkern, und das Senden dieser Fotos per Email an die zuständigen Verkehrsbehörden, keinen Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO darstellt. Fraglich war insb. ob bei der digitalen Übermittlung der Falschparker-Fotos um eine rechtmäßige Datenverarbeitung i.S.d DSGVO handelt, wonach dafür ein berechtigtes Interesse bestehen und die Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich sein muss; beides hat das Gericht bejaht.
Kann eine Baumarktkette die Farbe Orange schützen lassen? BGH verneint Markenschutz Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. September 2026, Az. I ZB 58/25, der Baumarktkette „OBI“ den Schutz einer abstrakten Farbmarke in Orange versagt. Die Ent...
Deutsche Unternehmen, die Geräte oder Speichermedien nach Italien verkaufen, erhalten derzeit Aufforderungsschreiben zur italienischen „Private Copying Levy“. Betroffen sein können insbesondere Hersteller, Importeure, Händler und Onlinehändler, die italien...
Jetzt wird es konkret: ZPÜ fordert 4 EUR Geräteabgabe für Raspberry Pi und andere Single-Board-Computer Die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) macht jetzt konkrete Auskunfts- und Zahlungsforderungen gegenüber einzelnen Unternehmen geltend...
Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und diskret. Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie Erstberatung.