
Rechtsanwalt

Die Bezeichnung "Black Friday", mit der weltweit Rabatt-Aktionstage für Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich schlagwortartig bezeichnet und beworben werden, ist für Waren aus dem Elektro- und Elektronikbereich und für Werbedienstleistungen freihaltebedürftig und kann für diese Bereiche nicht als Marke geschützt werden (BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gilt dies, trotzdem die Bezeichnung im Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch keine beschreibende Bedeutung hatte (BGH, a.a.O., Rz. 13 ff.).
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werde. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es vielmehr aus, wenn im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar sei, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen werde. Lasse sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen (hier: "Black Friday") zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen (hier: Elektro- und Elektronikwaren) und für deren Bewerbung entwickeln werde, könne es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfalle deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Auch die Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Begriff "Black Friday" sei für Werbedienstleistungen gleichfalls nicht schutzfähig, weil im Anmeldezeitpunkt bereits zu erwarten gewesen sei, dass er sich jedenfalls im Elektronikbereich zu einem Schlagwort nicht nur für Rabattaktionen als solche, sondern auch für deren Bewerbung entwickeln würde, weise keinen Rechtsfehler auf (BGH a.a.O., Rz. 37 ff.).
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