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    Dr. jur. Urs Verweyen
    Rechtsanwalt Attorney at Law (NY)
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Dr. jur. Urs Verweyen

Rechtsanwalt

Systemmöbel von USM-Haller Werk i.S.d. Urheberrechts?

22.12.2023· Aktualisiert: 04.12.2025·4 Min. Lesezeit·
Urheberrecht
Systemmöbel von USM-Haller Werk i.S.d. Urheberrechts?
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Vorlagefrage an den europäsichen Gerichtshof

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (Az. I ZR 96/22) hat der für das Urheberrecht zuständig I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs BGH, dem Europäischen Gerichtshof EuGH mehrere Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff zur Klärung vorgelegt.

Worum geht es?

In der Sache geht es um die Frage, ob das bekannte, schlicht-funktionale Möbelsystem von USM-Haller als Werk der angewandten Kunst (Gebrauchskunst) Urheberrechtsschutz genießt, und ob es sich jedenfalls um ein lauterkeitsrechtlich (nach Wettbewerbsrecht, § 4 Nr. 3 lit. a) UWG) gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis handelt.

Das LG Düsseldorf hat der Klägerin mit Urteil vom 14. Juli 2020, Az. 14c O 57/19, überwiegend recht gegeben. Hingegen hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 2. Juni 2022, Az. 20 U 259/20, Urheberrechtsschutz verneint, aber Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass es sich bei dem USM Haller Möbelsystem nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Es erfülle nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngeren Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Werk, weil seine Gestaltungsmerkmale – auch nach dem von ihnen vermittelten Gesamteindruck – nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien. Sie beruhten entweder auf dem vorbekannten Formenschatz oder seien durch technische Erwägungen oder andere äußere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen hätten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände im Verhältnis zum Geschmacksmusterschutz die Ausnahme bleiben müsse und es für das Vorliegen einer freien kreativen Entscheidung durchaus auf die subjektive Sicht des Schöpfers ankomme. Sei der Schöpfer auch nur vermeintlich durch Regeln, technische Gegebenheiten oder andere Zwänge gebunden, scheide eine kreative Entscheidung aus, die bewusst und damit frei getroffen worden sei.

Allerdings habe das USM Haller Möbelsystem "wettbewerbliche Eigenart", weil seine Gestaltungsmerkmale nach ihrem Gesamteindruck auf die Klägerin als Herstellerin hinwiesen. Das Angebot der Beklagten sei daher unlauter, weil es die Abnehmer in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der angebotenen Produkte täusche.

Vorlagefragen des BGH

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem EuGH folgende drei Fragen zur Auslegung Werkbegriffs gem. Art. 2 lit. a), Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der InfoSoc-RiL 2001/29/EG vorgelegt:

  1. Besteht bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten?
  2. Ist bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen und muss er insbesondere die freien kreativen Entscheidungen bewusst treffen, damit sie als freie kreative Entscheidungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anzusehen sind?
  3. Falls im Rahmen der Prüfung der Originalität maßgeblich darauf abzustellen ist, ob und inwieweit in dem Werk künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat: Können für diese Prüfung auch Umstände herangezogen werden, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fach-
    kreisen?

Frühere Urteile des BGH

Aus deutscher Perspektive war man davon ausgegangen, dass die nun aufgeworfenen urheberrechtlichen Fragen bereits durch die BGH-Urteile "Seilzirkus" (BGH, Urteil v. 12.05.2011, Az. I ZR 53/10 – Seilzirkus) und "Geburtstagszug" (BGH, Urteil v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – Geburtstagszug) geklärt sind. Dort hatte der Bundesgerichtshof bereits festgestellt, dass bei Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen an die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind, als bei Werken der zweckfreien Kunst; vgl. dazu

  • Verweyen, Gebrauchskunst nach BGH 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug, Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) 2019, 293
  • Verweyen/Richter, Urheberrechtsschutz für das Design von Gebrauchsgegenständen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug' – erste Instanzrechtsprechung, MMR 2015, 156
  • Verweyen, Die Karawane zieht weiter (Editorial), MMR 2014, 785
  • Verweyen/Richter, Urheberrechtsschutz für Produkt- und Industriedesign – Handlungsbedarf für Unternehmen nach den BGH-Entscheidungen 'Seilzirkus' und 'Geburtstagszug, RAW Recht-Automobil-Wirtschaft 2014, 12.


Allerdings hat vor kurzem das schwedische Berufungsgericht für Patente und Märkte ("Svea Hovrätt") dem EuGH ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen zum europäischen Werkbegriff vorgelegt (Az. C-580/23), sodass die richtige Auslegung der europäischen Richtlinie nach Ansicht des BGH nicht (mehr) derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt.

Nachdem der BGH vor wenigen Jahren in seinen Urteilen "Seilzirkus" und "Geburtstagszug" festgestellt hatte, dass Gebrauchskunst und freie Kunst grundsätzlich an dem gleichen Maßstab zu messen sind, allerdings bei der Beurteilung von Gebrauchskunst alle technisch-funktionalen Gestaltungselemente außen vor zu bleiben haben, war eine Vorlage an den EuGH eigentlich nicht mehr erwartet worden. Im europäischen Geiste lässt der BGH nunmehr aber nicht unberücksichtigt, dass das schwedische Svea Hovrätt den europäischen Werkbegriff als noch nicht abschließend geklärt angesehen hat.

Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU)
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, Partner

Bild: By https://www.flickr.com/people/37982153@N08 smow blog - https://www.flickr.com/photos/smowblog/3635255748/ USM Haller in Brühl, CC BY 2.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=35906472

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