Mit Urteil vom 14.03.2024 (Az. 2 C 1100122) hat das Amtsgericht Erfurt eine Klage auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz der RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel aus Hamburg gegen den (hier: privaten) Anbieter eines (angeblichen) Bootlegs einer Pink Floyd-Konzertaufnahme (LP "Pink Floyd â Welcome To The Machine") abgewiesen. RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel hatten sich erneut die AnsprĂŒche ihre Mandantin, der Pink Floyd Music Ltd. abtreten lassen und dann aus abgetretenem Recht Klage erhoben. Das ist bereits ein starkes Indiz fĂŒr die RechtsmissbrĂ€uchlichkeit der Abmahnung. Vorliegend streitentscheidend war aber, dass RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel erneut die Rechteinhaberschaft Ihrer Mandantin nicht nachweisen konnten.
Das Urteil finden Sie hier zum downlowd.
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerSeit Jahren mahnen RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel MedienhĂ€ndler und selbst private Anbieter wegen des Angebots angeblicher Bootlegs oder Parallel-/Grauimporte ab, fĂŒr Musiker und Musikgruppen wie z.B. Elvis Costello, Eric Patrick Clapton, Mark Knopfler und Dire Straits, Iron Maiden, Motörhead, Alice Cooper, Pink Floyd, David Gilmour, Mötley CrĂŒe, aha, Genesis bzw. Phil Collins, Mike Rutherford, Anthony Banks, Phil Collins, Jimi Hendrix, Iggy Pop, Ian Paice und Deep Purple, Gary Moore und Al Di Meola. Dieser Fall zeitigt exemplarisch, dass die Abmahnungen von RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel oft an schweren MĂ€ngeln leiden. So konnten RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel hier, wie von uns nach akribischer Analyse der vorgelegten VertrĂ€ge und VertragsauszĂŒge aufgezeigt, die unverzichtbare Rechteinhaberschaft der Pink Floyd Ltd. (geschlossene Rechtekette) an der streitgegenstĂ€ndlichen Aufnahme nicht nachweisen. Andere Abmahnungen und Klagen von RechtsanwĂ€lte Gutsch & Schlegel wurden bereits vom Bundesgerichtshof als Rechtsmissbrauch bezeichnet!