Mit Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 129/19 hat der Bundesgerichtshof BGH eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung als rechtsmissbräuchlich angesehen und festgestellt, dass dafür kein Kostenersatz geschuldet ist.
Streitgegenständlich war eine Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg wegen eines Angebots der CD "Al Di Meola Live '95". Die Ermittlung der Rechtsverletzung wurde von der Gumps GmbH durchgeführt, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer die Rechtsanwälte Dr. Hans Martin Gutsch und Thomas Schlegel sind; beide sind zugleich namensgebende Partner der Kanzlei Gutsch & Schlegel.
Der BGH bewertete die Abmahnung der Kanzlei Gutsch & Schlegel anhand mehrerer Kriterien als rechtsmissbräuchlich (und damit als "nicht berechtigt" i.S.v. § 97a Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG) und hat die auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung gerichtete Klage der Kanzlei Gutsch & Schlegel vollumfänglich abgewiesen.
Der BGH ist dabei grundsätzlich von den im Wettbewerbsrecht entwickelten Kriterien für einen Rechtsmissbrauch ausgegangen, BGH a.a.O., R. 15 f.:
"Von einem Missbrauch … ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. … Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen …"
Dafür, dass eine Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten rechtsmissbräuchlich ist, spricht demnach zum einen, wenn nicht oder jedenfalls nicht in gleichem Umfang wie in Deutschland gegen das Angebot der streitgegenständlichen Aufnahme in anderen Ländern vorgegangen wird (BGH a.a.O., Rz. 20).
Weiteres Kriterium ist, dass die Partner der Kanzlei Gutsch & Schlegel jeweils Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gumps GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt hatte und je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 EUR in Rechnung stelle, die ebenfalls vom Verletzer erstattet verlangt wurden (BGH a.a.O, Rz. 20).
Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten (hier: Zwischen- und Einzelhändler der streitgegenständlichen CD) wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt wurden. Das ist nicht nur der Fall, wenn gegen den Hersteller oder Zwischenhändler bereits ein Titel vorliegt, der auch zum Rückruf der rechtsverletzenden Produkte verpflichtet. Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweist (BGH a.a.O., Rz. 23)
Ausschlaggebend war vorliegend, dass der Rechteinhaber (Al Di Meola) seinen Anspruch auf Kostenersatz i.H.v. 1.065 EUR an die Kanzlei Gutsch & Schlegel abgetreten hatte, die also bei wirtschaftlicher Betrachtung ihren eigenen Vergütungsanspruch auf eigenes Risiko gerichtlich durchsetzen wollte, BGH, a.a.O., Rz. 24 ff.:
"Jedenfalls überwiegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung bei zutreffender Gewichtung die vom Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch das schützenswerte Interesse des Zedenten, Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden.
(1) Zu den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen kommt maßgeblich hinzu, dass der Zedent seine Ansprüche kurz nach der Abmahnung an die Klägerin abgetreten hat. Hinsichtlich der zuletzt allein noch streitigen anwaltlichen Abmahnkosten macht die Klägerin somit ihre eigenen Vergütungsansprüche – auf eigenes Risiko – gerichtlich geltend. Dieser Umstand spricht zusammen mit der größeren Anzahl gleichlautender Abmahnungen vom selben Tag sowie dem vergleichbaren Vorgehen der Klägerin in Parallelfällen dafür, dass die Klägerin das Abmahngeschäft "in eigener Regie" und in erster Linie betreibt, um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu generieren. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand erhebliches Gewicht zu, dass die Partner der Klägerin Mitgesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH sind, die die Rechtsverletzungen ermittelt und ihrerseits je erfolgreicher Ermittlung Kosten in Höhe von 100 € in Rechnung stellt. Dabei ist auf die zulässige Verfahrensrüge der Beklagten gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 31 = WRP 2016, 999 – wetter.de) auch der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag zu berücksichtigen, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt hat, dass die G. GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags des Zedenten automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trägt und sie mit den Aufträgen des Zedenten letztlich Gebühren generieren kann. Diese Umstände sprechen klar und deutlich dafür, dass die überwiegende Motivation für die Abmahnungen nicht darin lag, weitere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, sondern Gebühreneinnahmen zu erzielen.
(2) Daneben ist im Streitfall die singuläre Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Deutschland ein weiteres Indiz für ein Vorgehen, das überwiegend von der Erzielung von Vergütungsansprüchen für die Klägerin motiviert ist. Die Verfolgung von Rechtsverletzungen nur auf dem deutschen Markt spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls gegen ein überwiegendes, eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung ausschließendes Interesse des Zedenten an der Verteidigung seines Urheberrechts gegen rechtsverletzende Verwertungen."
Dr. jur. Urs Verweyen, LL.M. (NYU) | Rechtsanwalt, PartnerDiese Entscheidung des BGH ist ein weiterer Schlag ins Kontor für Anwaltskanzleien, die überwiegend im Abmahngeschäft tätig sind. Bereits mit Urteil vom 6. Juni 2019, Az. I ZR 150/19 – Der Novembermann, hatte der BGH festgestellt, dass mehrere urheberrechtliche Abmahnungen, die auf Basis eines einheitlichen, ggf. sukzessive erweiterten Auftrags (Mandats) ausgesprochen werden, kostenrechtlich als nur eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG anzusehen sind. Bereist 2013 hatte der Gesetzgeber durch das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (!) Einschränkungen im Urheberrecht vorgenommen, um die ausufernde Abmahntätigkeit bestimmter Anwaltskanzleien einzuschränken.
Wir konnten bereits eine Vielzahl urheberrechtlicher Klagen, die die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Kanzlei Gutsch & Schlegel gegen von uns vertretene Medienhändler, reCommerce-Anbieter und Online-Antiquariate und Privatpersonen erhoben hat, erfolgreich abwehren, u.a. betreffend die Musikgruppen / Musiker
In der Regel konnten wir sogar bereits im Vorfeld, außergerichtlich, Abmhanungen und die Forderungen der von den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen der Kanzlei Gutsch & Schlegel vertretenen Musiker und Musikgruppen bzw. deren Managment-Gesellschaften wegen des Angebots angeblicher Bootleg-Aufnahmen, von PÜaralel-/Grauimpporten, wegen Markenrechtsverletzungen, u.a.m. erfogreich abwehren. In diesen (weit überweigenden) Fällen wurden keine Klagen gegen unsere Mandanten erhoben!
Dies betrifft u.a die Musiker/Musikgruppen
Teilweise machen Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel auch Markenrechtsverletzungen geltend, z.B. an der europäischen Wortmarken "PINK FLOYD" (EUIPO Registernummer 014996391, zugunsten der Pink Floyd (1987) Ltd.) sowie an der "Rolling Stones" Wortmarke und dem "lips and tongue"- Logo (Bildmarke) der Rolling Stones.